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Die virtuelle Währung Bitcoin wird immer beliebter und hat in jüngster Zeit eine deutliche Wertsteigerung erlebt. Bitcoin-Nutzer sind überzeugt, dass sich die Einheiten als Zahlungsmittel durchsetzen werden und dass die Blockchain-Technologie künftig noch weitere Innovationen ermöglicht.
Ähnlich verhält es sich mit vielen weiteren kryptographischen Währungen, wie etwa Ethereum, Ripple, Litecoin oder anderen, die ebenfalls die Blockchain-Technologie nutzen. Auch sie haben in jüngster Vergangenheit starke Wertzuwächse verzeichnet und gute Chancen auf eine Vergrößerung ihrer Akzeptanz als Zahlungsmittel oder schlicht als Investmentobjekt.
Eine Besonderheit der virtuellen Währungen liegt in der „Herstellung“ der Tokens. Sie werden unter Einsatz von Rechenleistung virtuell geschürft. Dabei handelt es sich um einen Prozess, an dem theoretisch jeder Nutzer mit seinem Rechner teilnehmen kann. Allerdings ist hierfür inzwischen eine gewaltige Rechenleistung notwendig, sofern das Schürfen wirtschaftlich sein soll. Für private Nutzer ist dies aber wegen der sehr hohen Hardwarekosten kaum noch darstellbar.
Das Schürfen kryptographischer Währungen haben inzwischen sog. Mining Pools übernommen.
Das Angebot an Investoren, sich an Mining Pools zu beteiligen, kann u.U. eine sog. Vermögensanlage nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) sein.
Dabei muss jedoch ein genauer Blick auf die geltenden regulatorischen Vorschriften geworfen werden, um nicht unbeabsichtigt Geschäftsmodelle zu betreiben, die der Aufsicht durch die BaFin unterliegen.
Aber auch die Anwendbarkeit kapitalmarktaufsichtsrechtlicher Vorschriften muss geprüft werden. Insbesondere das Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) ist zu beachten. Dieses Gesetz richtet sich unter anderem an Anbieter von Direktinvestments in Sachgüter, die durch § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG erfasst werden.
Kapitalmarktrechtliche Vorschriften können auch bei einer Investition in Mining Pools vorliegen,
gewährt oder in Aussicht gestellt wird.
Wird ein so ausgestaltetes Direktinvestment in Deutschland angeboten, muss der Anbieter grundsätzlich einen Verkaufsprospekt und ein Vermögensanlagen-Informationsblatt erstellen sowie besondere Jahresabschlüsse bekannt machen. Zu beachten ist außerdem, dass der Vertrieb dann auch nur von Vermittlern ausgeführt werden darf, die mindestens über eine Erlaubnis gemäß § 34f Gewerbeordnung (GewO) als Finanzanlagenvermittler verfügen.
Nicht jedes Start-up möchte den erheblichen Aufwand der Emission einer Vermögensanlage stemmen.
In Betracht kommen etwa Modelle, bei denen die Anleger lediglich Nutzungsrechte erhalten, wofür der Miner ihnen ein Entgelt berechnet. In allen Fällen muss jedoch unbedingt auf eine genaue Prüfung der Struktur geachtet werden, da die Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen durch die BaFin streng überwacht wird.
Die Einrichtung von Mining Pools kann auch in rechtlicher Hinsicht eine Herausforderung sein, wenn Dritte an deren Finanzierung beteiligt werden.
Ihre Experten zum Thema Mining-Pools sind
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22.12.2022 - Michael Rudolf Kissler