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Bei Fehlern werden Führungskräfte heute mehr denn je zur Verantwortung gezogen. Die Organ-/Managerhaftung ist daher ein ernst zu nehmendes Risiko für Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte. Allein die möglichen Schadensersatzansprüche können für alle Betroffenen existenzbedrohend sein.
Führungskräfte und ihre Unternehmen können im Vorfeld durch rechtssichere gestalterische Maßnahmen Haftungsfällen vorbeugen. Kommt es dennoch zu einem Schaden, kann durch eine kluge Vorgehensweise erheblich auf den rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgang Einfluss genommen werden. Unser Team steht Ihnen in jedem Fall zur Seite.
Spricht man im Zusammenhang mit Managern, Organen oder auch leitenden Angestellten von Pflichtverletzungen und Haftungstatbeständen, wird es sich oftmals um persönliche Haftungsrisiken handeln: Sofern ein Schaden aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens entstanden ist, liegt unter Umständen ein Haftungstatbestand gegenüber der Gesellschaft oder im Rahmen einer Außenhaftung auch gegenüber Dritten vor. Dieser besteht dann gegen die Betroffenen gesamtschuldnerisch, persönlich und in unbegrenztem Umfang – und das schon bei leichter Fahrlässigkeit.
Von besonderer Brisanz ist in diesem Zusammenhang das Vorhandensein einer Beweislastumkehr zulasten der handelnden Führungsperson: Die Gesellschaft hat (im Rahmen der Innenhaftung) nur darzulegen, dass möglicherweise eine Pflichtverletzung vorliegt und ihr daraus ein Schaden entstanden ist. Den betroffenen Personen obliegt es sodann darzulegen und zu beweisen, dass sie den an sie gerichteten Sorgfaltsmaßstab eingehalten haben; dies gilt auch nach Ausscheiden aus dem Unternehmen (Verjährungsfristen für Schäden aus Sorgfaltspflichtverletzungen bis zu zehn Jahren!).
Die persönliche Haftung erfolgt grundsätzlich mit dem gesamten privaten Vermögen der betroffenen Führungspersonen. Dies kann – je nach Schadenshöhe – existenzvernichtend sein.
Vorsicht! Auch ein Ehrenamt schützt nicht vor Haftung – so sind Tätigkeiten in Stiftungen und gemeinnützigen Institutionen ebenfalls haftungsträchtig.
Die durch die deutsche Rechtsprechung begründeten und später im Gesetz kodifizierten Maßstäbe der „Business Judgement Rule“ regeln die Aspekte pflichtgemäßen Handelns von Managern, Organen und leitenden Angestellten ebenso wie Enthaftungsmöglichkeiten von vorgenannten Pflichten – mit Ausnahme der von Gesetzes wegen zwingend einzuhaltenden Legalitätspflichten – zugunsten der betroffenen Personen: Diese müssen
Betroffene Personen sollten sich unverzüglich und unmittelbar professionelle Hilfe suchen, um drohende oder geltend gemachte Haftungsansprüche wirksam abwehren zu können. Hierbei spielen laufende Fristen eine wichtige Rolle. Zudem ist durchweg zu beachten, dass präventive Maßnahmen bereits im Vorfeld zwingend zu ergreifen sind. Dazu gehören – neben der Notwendigkeit pflichtgemäßen Verhaltens – unter anderem:
Unsere Experten beraten und vertreten Vorstände, Aufsichtsorgane, Geschäftsleiter, leitende Angestellte sowie Prokuristen kompetent in Bereichen der Sorgfaltspflichten und bei allen etwaigen Haftungsansprüchen. Wir unterstützen Sie durch die
Sie möchten sich als Führungskraft vor etwaigen Haftungsfällen absichern? Es ist bereits zum Schadensfall gekommen, und Sie möchten den Schaden mindern? Ihre Ansprechpartner für alle Fragen zur Managerhaftung sind
Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 / 76 75 77 80). Kommen Sie gern mit Ihren Fragen auf uns zu!
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