Managerhaftung und Organhaftung
Bei Fehlern werden Führungskräfte heute mehr denn je zur Verantwortung gezogen. Die Organ-/Managerhaftung ist daher ein ernst zu nehmendes Risiko für Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte. Allein die möglichen Schadensersatzansprüche können für alle Betroffenen existenzbedrohend sein.
Führungskräfte und ihre Unternehmen können im Vorfeld durch rechtssichere gestalterische Maßnahmen Haftungsfällen vorbeugen. Kommt es dennoch zu einem Schaden, kann durch eine kluge Vorgehensweise erheblich auf den rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgang Einfluss genommen werden. Unser Team steht Ihnen in jedem Fall zur Seite.
Was bedeutet Managerhaftung/Organhaftung?
Spricht man im Zusammenhang mit Managern, Organen oder auch leitenden Angestellten von Pflichtverletzungen und Haftungstatbeständen, wird es sich oftmals um persönliche Haftungsrisiken handeln: Sofern ein Schaden aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens entstanden ist, liegt unter Umständen ein Haftungstatbestand gegenüber der Gesellschaft oder im Rahmen einer Außenhaftung auch gegenüber Dritten vor. Dieser besteht dann gegen die Betroffenen gesamtschuldnerisch, persönlich und in unbegrenztem Umfang – und das schon bei leichter Fahrlässigkeit.
Von besonderer Brisanz ist in diesem Zusammenhang das Vorhandensein einer Beweislastumkehr zulasten der handelnden Führungsperson: Die Gesellschaft hat (im Rahmen der Innenhaftung) nur darzulegen, dass möglicherweise eine Pflichtverletzung vorliegt und ihr daraus ein Schaden entstanden ist. Den betroffenen Personen obliegt es sodann darzulegen und zu beweisen, dass sie den an sie gerichteten Sorgfaltsmaßstab eingehalten haben; dies gilt auch nach Ausscheiden aus dem Unternehmen (Verjährungsfristen für Schäden aus Sorgfaltspflichtverletzungen bis zu zehn Jahren!).
Haften Manager mit dem Privatvermögen?
Die persönliche Haftung erfolgt grundsätzlich mit dem gesamten privaten Vermögen der betroffenen Führungspersonen. Dies kann – je nach Schadenshöhe – existenzvernichtend sein.
Vorsicht! Auch ein Ehrenamt schützt nicht vor Haftung – so sind Tätigkeiten in Stiftungen und gemeinnützigen Institutionen ebenfalls haftungsträchtig.
Nach welchem Maßstab handeln Manager pflichtgemäß?
Die durch die deutsche Rechtsprechung begründeten und später im Gesetz kodifizierten Maßstäbe der „Business Judgement Rule“ regeln die Aspekte pflichtgemäßen Handelns von Managern, Organen und leitenden Angestellten ebenso wie Enthaftungsmöglichkeiten von vorgenannten Pflichten – mit Ausnahme der von Gesetzes wegen zwingend einzuhaltenden Legalitätspflichten – zugunsten der betroffenen Personen: Diese müssen
- im Rahmen von unternehmerischen Entscheidungen – und damit fernab der gesetzlichen Legalitätspflichten –
- gutgläubig,
- ohne Sonderinteresse oder sachfremde Einflüsse,
- zum Wohle der Gesellschaft und
- auf Grundlage angemessener Information gehandelt haben.
Was sollten Manager im Haftungsfall tun und wie können sie sich absichern?
Betroffene Personen sollten sich unverzüglich und unmittelbar professionelle Hilfe suchen, um drohende oder geltend gemachte Haftungsansprüche wirksam abwehren zu können. Hierbei spielen laufende Fristen eine wichtige Rolle. Zudem ist durchweg zu beachten, dass präventive Maßnahmen bereits im Vorfeld zwingend zu ergreifen sind. Dazu gehören – neben der Notwendigkeit pflichtgemäßen Verhaltens – unter anderem:
- Laufende und wiederkehrende Risikoanalyse auf Grundlage der jeweils aktuellen Rechtslage
- Einführung geeigneter struktureller Organisationsmaßnahmen im Unternehmen
- Strikte Einhaltung von Dokumentationserfordernissen
- Abschluss einer angemessenen D&O-Versicherung
Unsere Leistungen rund um die Managerhaftung
Unsere Experten beraten und vertreten Vorstände, Aufsichtsorgane, Geschäftsleiter, leitende Angestellte sowie Prokuristen kompetent in Bereichen der Sorgfaltspflichten und bei allen etwaigen Haftungsansprüchen. Wir unterstützen Sie durch die
- außergerichtliche Abwehr von geltend gemachten Haftungsansprüchen,
- gerichtliche Vertretung etwaiger geltend gemachter oder eingetretener Haftungsansprüche,
- präventive wie reaktionäre Beratung zur Vermeidung von Haftungsfällen,
- Beratung zum Abschluss von D&O-Versicherungen auf Grundlage bestehender Risiken,
- Risikoanalysephase zur Herausarbeitung individueller Risiken bedingt durch die Individualität des jeweiligen Unternehmens im Wege einer entsprechenden Due Diligence nebst Analyse vorhandener Vorkehrungen zum compliancekonformen Verhalten,
- Konzeption eines Compliance-Management-Systems,
- Implementierung eines eigens individuell konzipierten Compliance-Management-Systems,
- Überwachung nebst etwaiger bedarfsgerechter Anpassungen,
- Umsetzung mittels Lösungen aus maßgeschneiderten Lösungsansätzen,
- Anpassung, Individualisierung und den Ausbau bestehender Compliance-Management-Strukturen nach individuellem Bedarf.
Ihr Anwalt für Managerhaftung und Organhaftung
Sie möchten sich als Führungskraft vor etwaigen Haftungsfällen absichern? Es ist bereits zum Schadensfall gekommen, und Sie möchten den Schaden mindern?
Ihre Ansprechpartner für alle Fragen zur Managerhaftung erreichen Sie am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 76 75 77 85 30). Kommen Sie gern mit Ihren Fragen auf uns zu!
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