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Ein Compliance-Beauftragter (manchmal auch Compliance-Officer genannt) ist dafür verantwortlich, dass sich alle Mitarbeiter eines Unternehmens „compliant“ also rechtskonform verhalten. Er übernimmt damit die Gesamtverantwortung für die Verhinderung strafrechtlich relevanter Verstöße im Unternehmen, die sonst originär der Unternehmensleitung zukommt.
Die strafrechtliche Beratung von Unternehmen besteht nicht nur in der Verteidigung vor Gericht. Die eigentliche Verteidigung setzt viel früher an, und zwar bevor eine strafrechtlich relevante Straftat überhaupt begangen wird. Dies zu bewerkstelligen, ist Aufgabe eines Compliance-Beauftragten.
Er trifft Maßnahmen, um die Begehung von Straftaten zu verhindern. Sollten Straftaten trotzdem begangen worden sein, berät er das Unternehmen, wie mit dem Tatverdacht oder bereits sicherer Kenntnis der Straftat umzugehen ist. Die Aufsichts- und Kontrollpflichten des Compliance-Beauftragten umfassen unter anderem:
Selbst die besten Compliance-Systeme können nicht alle Verstöße verhindern. In diesem Fall liegt es am Compliance-Beauftragten, den Verstoß aufzuklären, bei der Verhängung von Sanktionen zu beraten und Maßnahmen einzuführen, damit sich vergleichbare Verstöße nicht wiederholen können.
Sollte es bereits zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gekommen sein, wirkt der Compliance-Beauftragte bei den Strafverfolgungsbehörden auf eine frühzeitige konsensuale Erledigung hin, damit es zu keinem öffentlichkeitswirksamen Verfahren gegen das Unternehmen kommt.
Begehen Mitarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeit Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten, kann es zur Verhängung einer Unternehmensgeldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) gegen das Unternehmen kommen.
Die Geldbuße kann bei vorsätzlichen Taten bis zu 10 Millionen Euro (zuzüglich Gewinnabschöpfung) betragen. Bereits ein Verstoß kann also für das Unternehmen existenzgefährdende Folgen haben.
Grundsätzlich können Gerichte und Verfolgungsbehörden das Fehlen einer Compliance-Struktur als Organisationsverschulden werten. Andersherum wirkt sich das Vorhandensein eines Compliance-Beauftragten mildernd auf die Höhe des Bußgeldes aus.
Geschäftsführer können durch die Delegation ihrer Aufsichtspflichten auf einen Compliance-Beauftragten zudem ihr persönliches Haftungsrisiko senken. Aufgrund von Gesetzesverschärfungen ist mit der deutlich zunehmenden Verhängung von (hohen) Geldbußen gegen Unternehmen zu rechnen, sodass der Einsatz eines Compliance-Beauftragten faktisch zur Pflicht wird.
Viele kleinere und mittelständische Unternehmen können keine Vollzeitstelle eines internen Compliance-Beauftragten ausfüllen. Ein externer Compliance-Beauftragter (ähnlich wie ein externer Datenschutzbeauftragter) kann dagegen die Gefahr von Geldbußen erheblich mindern, ohne übermäßige Kosten zu verursachen.
Außerdem wirkt sich die größere Distanz zum Auftraggeber aus unserer Erfahrung meistens positiv aus, weil der externe Compliance-Beauftragte die Vorgänge objektiver bewerten kann. Externe Compliance-Beauftragte können daher auf Augenhöhe mit Behörden arbeiten.
WINHELLER stellt Ihnen jederzeit einen externen Compliance-Beauftragten für Ihr Unternehmen zur Verfügung. Gern unterstützen wir sie zudem bei der Implementierung eines auf die individuellen Bedürfnisse Ihres Unternehmens zugeschnittenen Compliance-Systems.
Auch stehen wir Ihnen für die Erarbeitung von internen Kontrollsystemen (IKS) und Tax-Compliance-Management-Systemen (TCMS) zur Verfügung. Ein TCMS stellt sicher, dass Organisationen alle steuerlichen Pflichten einhalten, und vermindert so das Haftungsrisiko der Verantwortlichen.
Sie möchten als Unternehmer bestimmte Aufgaben und Verantwortung der Compliance delegieren? Gern unterstützen wir Sie! Ihre beratenden Compliance-Beauftragten sind
Gern stehen wir Ihnen für eine erste Compliance-Beratung zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80).
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