Anwalt für Vereinsrecht & Verbandsrecht
Rundumberatung zu Vereinsgründung, Verbandsgründung, Vereinsrecht und Verbandsrecht
WINHELLER ist Ihre Rechtsanwaltskanzlei für Vereinsrecht und Verbandsrecht und seit Gründung der Kanzlei hochspezialisiert auf die erfolgreiche Rundumberatung von Vereinen und Verbänden aller Art.
Als Ihr Anwalt für Vereinsrecht und Verbandsrecht unterstützen wir Sie bei sämtlichen rechtlichen und steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit der Vereinsgründung oder der Verbandsgründung, der laufenden Vereinsorganisation und dem Management von Vereinen und Verbänden. Außerdem sind wir Ihnen gerne auch bei Umstrukturierungen von Vereinen und Satzungsänderungen behilflich. Neben unserer Rechtsberatung übernimmt unser auf Vereine und Verbände spezialisiertes Steuerteam auch die laufende Buchführung und Steuerberatung samt den notwendigen Jahresabschlussarbeiten für Sie.
Auf dieser Seite Lesen Sie:
- Was ist der Unterschied zwischen Verein und Verband?
- Welche Arten von Vereinen und Verbänden gibt es?
- Benötigen große Vereine und Verbände besondere Unterstützung?
- Haftungsrisiken für Vereinsvorstände und Vereinsverantwortliche
- Können Haftungsrisiken in Vereinen/Verbänden durch die Satzung minimiert werden?
- Wann ist es sinnvoll, einen Verein umzuwandeln?
- Dürfen Kitas und Sozialdienstleister die Rechtsform des e.V. wählen?
- Steuerberatung und Steuerrecht für Vereine und Verbände
- Unser Beratungsangebot im Vereinsrecht und Verbandsrecht
Was ist der Unterschied zwischen einem Verein und einem Verband?
Der Verein ist als Rechtsform im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die §§ 21 ff. des BGB sind sozusagen das für Vereine geltende Vereinsgesetz. Üblicherweise wird ein Verein im Vereinsregister eingetragen und erhält dann den Namenszusatz e.V. für „eingetragener Verein“. Als solcher ist er rechtsfähig und damit Träger von Rechten und Pflichten. Er kann dann z.B. Verträge im eigenen Namen schließen.
Auch ein Verband ist typischerweise ein e.V. Ein Verband hat daher dieselben Regelungen und Vorgaben zu beachten wie ein gewöhnlicher Verein – sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die Vereinsbesteuerung. Der Begriff „Verband“ weist allerdings darauf hin, dass es sich bei ihm um einen Verein handelt, der eine gewisse Größe erreicht hat und z.B. bundesweit oder landesweit aktiv ist.
Mitglieder in Verbänden sind außerdem meist wiederum selbst Vereine. So können z.B. mehrere Landesverbände Mitglieder eines Bundesverbandes sein. Zahlreiche Ortsvereine wiederum können Mitglieder in einem Landesverband sein. Im Ergebnis ist die rechtliche Struktur eines Verbandes weitaus komplexer als die eines gewöhnlichen Vereins. Damit ist sie auch fehleranfälliger. Das führt meist dazu, dass Änderungen der Verbandsorganisation nur unter hohem rechtlichem und kommunikativem Aufwand umgesetzt werden können. Soweit möglich, sollte die gewünschte und optimale Verbandsorganisation daher bereits im Gründungsstadium sorgfältig und weitsichtig erarbeitet werden.
Welche Arten von Vereinen und Verbänden gibt es?
Vereine und Verbände gibt es in zahlreichen Varianten. Die Mehrzahl der Vereine ist z.B. gemeinnützig. Für solche gemeinnützigen Vereine sieht das Vereinssteuerrecht umfangreiche Steuerprivilegien vor. Daneben gibt es aber auch viele bedeutende nicht gemeinnützige Vereine. Vor allem Berufsverbände, Wirtschaftsverbände und Industrieverbände, die die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder fördern und daher nicht gemeinnützig sein können, nehmen einen wichtigen Platz im Markt ein und üben einen enormen Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung aus. Als Lobbyvertreter stehen sie im ständigen Kontakt mit der Politik.
Innerhalb der beiden Kategorien gemeinnützig und nicht-gemeinnützig finden sich zahlreiche weitere Differenzierungen. Denn im Zweifel verfolgt jeder einzelne Verein/Verband einen anderen Zweck: Im gemeinnützigen Sektor fördern Vereine und Verbände jeden denkbaren gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zweck im Sinne der Abgabenordnung. Auf Seiten der nicht-gemeinnützigen Wirtschafts-, Berufs- und Industrieverbände finden sich mindestens so viele unterschiedliche Vereine/Verbände, wie es unterschiedliche Wirtschaftsbranchen gibt. Es gibt kaum einen Wirtschaftszweig, der es sich leisten kann, nicht verbandsmäßig organisiert zu sein.
Was ihren räumlichen Wirkungskreis angeht, kann man zwischen lokal/regional tätigen Vereinen sowie Vereinen und Verbänden, die landesweit, bundesweit oder gar europa- bzw. weltweit agieren, unterscheiden. Vereine oder Verbände, die über die Grenzen Deutschlands hinaus, europaweit oder international tätig sind, unterliegen dabei gänzlich anderen rechtlichen Voraussetzungen als lokal tätige Vereine und Verbände. Sollten Sie für Ihren Verein z.B. eine Sitzverlegung ins Ausland planen, beraten wir Sie gerne.
Video: gGmbH vs. Verein – Welche Rechtsform sollten Gründer wählen?
Benötigen große Vereine und Verbände besondere Unterstützung?
Unsere Anwälte für Vereinsrecht beraten insbesondere Großvereine und Großverbände, die in der Regel nicht mehr durch ehrenamtlich Tätige, sondern durch hauptamtliche Verantwortliche nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden. Solche Großvereine und Großverbände, wie beispielsweise Sportvereine oder -verbände mit Profiabteilungen und sonstigen Geschäftsbetrieben, Berufsverbände, Wirtschaftsverbände und Industrieverbände, aber auch gemeinnützige Bundes- oder Landesverbände, bedürfen professioneller rechtlicher Strukturen. Damit können vor allem haftungsrechtliche, steuerrechtliche sowie gemeinnützigkeitsrechtliche Risiken minimiert werden und der Verein bzw. Verband kann erfolgreich wirtschaften.
Die Grundlage für eine erfolgreiche Vereinsarbeit ist dabei stets eine von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Vereinsrecht einwandfrei gestaltete Satzung mitsamt den zugehörigen Geschäftsordnungen und sonstigen Vereins- und Verbandsordnungen. In bestimmten Fällen kann es insbesondere bei größeren Vereinen aufgrund des Vereinsrechts bzw. der aktuellen Rechtsprechung im Vereinsrecht auch ratsam sein, einen Wechsel der Rechtsform in Betracht zu ziehen oder auch Tochter-Kapitalgesellschaften (bspw. GmbH, gGmbH) aus dem Verein oder Verband auszugliedern.
Auch Stiftungsgründungen sind im Verbandswesen häufig anzutreffende Gestaltungsmittel. Oft dienen sie Marketingzwecken. Die hierfür nötigen Abstimmungen mit den Behörden (Vereinsregister, Finanzamt, Stiftungsaufsichtsbehörde) nehmen wir routiniert und gerne für Sie vor.
Schließlich sind Großverbände und Großvereine in einem ganz anderen Maße als kleine Vereine auf eine strategisch ausgerichtete arbeitsrechtliche Gestaltungsberatung angewiesen. Gleiches gilt für Fragen zum gewerblichen Rechtsschutz, Markenrecht, Wettbewerbsrecht und nicht zuletzt auch zum Kartellrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht. Gerne stehen wir Ihrem Verein oder Verband als kompetenter Berater und Vereinsanwalt zur Seite. Auf Wunsch arbeiten wir auch mit Ihren Hausanwälten zusammen. So abgesichert können Sie sich auf das Wesentliche in Ihrer Vereins- und Verbandsarbeit konzentrieren.
Haftungsrisiken für Vereinsvorstände und Vereinsverantwortliche
Finden sich Menschen zu gemeinsamen Aktivitäten zusammen, tun sie dies typischerweise in der rechtlichen Form eines Vereins oder Verbands. Die Wahl fällt dabei nicht zuletzt auch deswegen auf diese Rechtsform, weil damit die Haftung auf das Vereins-/Verbandsvermögen begrenzt werden kann. Das heißt aber nicht, dass die Vereinsverantwortlichen überhaupt keinen Haftungsrisiken mehr ausgesetzt sind.
Im Gegenteil: Im täglichen Vereins-/Verbandsleben sind unzählige rechtliche Regelungen zu beachten, die das Vereinsrecht und das Verbandsrecht, aber auch zahlreiche andere Rechtsgebiete vorgeben. Streben Vereine oder Verbände z.B. den Status der Gemeinnützigkeit an oder sind sie bereits als gemeinnützige Organisationen anerkannt, unterliegen sie neben dem Vereinsrecht den komplizierten Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts und Vereinssteuerrechts.
Ähnlich ergeht es Berufsverbänden, die ebenfalls gewisse steuerliche Privilegien genießen, dafür aber bestimmte Voraussetzungen einhalten müssen. Haftungsgefahren schlummern z.B. auch im Kartellrecht oder im Arbeitsrecht, vor allem im Fall rechtlich nicht einwandfrei gestalteter Arbeitnehmerüberlassungen. Je größer ein Verein/Verband ist, umso größer sind auch die Haftungsgefahren für die Beteiligten. Damit sich diese nicht eines Tages persönlich vor Gericht gegen Schadensersatzforderungen verteidigen müssen, sollte entsprechend vorgesorgt werden.
Wer auf WINHELLER vertraut
Unsere Mandanten sind nationale und internationale Nonprofits jeder Couleur. Daneben vertreten wir auch die öffentliche Hand.
Gesamtkommentar Gemeinnützigkeitsrecht
Immer griffbereit: Erster Kommentar zum gesamten Gemeinnützigkeitsrecht, herausgegeben von Stefan Winheller (u.a.). Der erfolgreiche Querschnittskommentar widmet sich ausführlich und ausschließlich dem Steuerrecht gemeinnütziger Körperschaften.
Das Werk ist ideal für Juristen, Steuerberater, In-House-Counsel oder andere im Dritten Sektor Verantwortliche – denn er vereint sämtliche relevanten Normen der Einzelgesetze in einem Band.
Können Haftungsrisiken in Vereinen/Verbänden durch die Satzung minimiert werden?
Wer sich nur ehrenamtlich engagiert, muss von Gesetzes wegen zumindest für einfach fahrlässig verursachte Schäden nicht haften. Mit dieser Haftungsbeschränkung für Ehrenamtler sollten Sie sich aber nicht begnügen. Unsere Anwälte für Vereinsrecht sagen Ihnen, welche Haftungsgefahren in der jeweiligen Vereinsarbeit in Ihrem konkreten Fall lauern und wie sich das Haftungsrisiko durch eine rechtssichere Satzungsgestaltung minimieren lässt.
So kann man die Satzung z.B. so gestalten, dass auch Hauptamtliche nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haften müssen. Zum Teil akzeptieren es die Gerichte auch, wenn Vereinssatzungen sogar die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausschließen. Auch eine kluge Ressortverteilung, die ihren Niederschlag in der Satzung gefunden hat, kann das Haftungsrisiko ganz erheblich reduzieren. Und auch die Pflicht zum Abschluss einer sog. D&O-Versicherung, die im Fall der Fälle einspringt, kann in der Satzung verankert werden.
Wann ist es sinnvoll, einen Verein umzuwandeln?
Umwandlungen von Vereinen und Formwechsel kommen sowohl für gemeinnützige Vereine als auch nicht-gemeinnützige Vereine infrage und sind im dritten Sektor mittlerweile an der Tagesordnung. Gründe für den Wunsch, die Rechtsform zu wechseln, gibt es viele. Häufig sind die betreffenden Vereine über die Jahre der typischen Vereinsorganisation entwachsen, sowohl was die Zahl der Mitglieder als auch die Zahl der für den Verein tätigen Mitarbeiter und das mögliche Haftungsvolumen betrifft. In diesen Fällen behindern die Rechtsform des e.V. und das Vereinsrecht den weiteren geschäftlichen Erfolg:
- Langatmige Mitgliederversammlungen,
- langsame Entscheidungswege im Vereinsvorstand,
- eine fehlende betriebswirtschaftliche Ausrichtung des Vereins und
- die Unsicherheit in Bezug auf die mögliche Haftung für die unter großem persönlichen Einsatz erbrachte Tätigkeit als Vereinsvorstand
blockieren die weitere Entwicklung und stellen den Verein oft auch vor erhebliche finanzielle Herausforderungen. In einer solchen Situation sollten sich die Verantwortlichen von einem erfahrenen Anwalt für Vereinsrecht (oft ein Fachanwalt für Steuerrecht) beraten lassen und der Frage nachgehen, ob Anpassungen an der internen Vereinsorganisation vollzogen werden sollten oder ob gar ein Wechsel der Rechtsform angezeigt ist.
Dürfen Kitas und Sozialdienstleister die Rechtsform des e.V. wählen?
Vor allem Kindertagesstätten und Kindergärten, aber auch sonstige Bildungseinrichtungen und nicht zuletzt zahlreiche soziale Dienstleister finden sich oft in der Rechtsform des eingetragenen Vereins wieder. Vor mehreren Jahrzehnten von engagierten Eltern errichtet, handelt es sich bei Kindertagesstätten-Vereinen heute häufig um mittelständische Unternehmen mit zahlreichen Mitarbeitern, einer großen Zahl von „Kunden" (Eltern und Kinder), zum Teil sogar mit eigenem Immobilieneigentum und mit Jahresumsätzen im sechs- bis achtstelligen Bereich, die für rein ehrenamtliches Handeln nicht mehr angemessenen sind.
Zu diesen rein tatsächlichen und wirtschaftlichen Gründen, die für einen Wechsel der Rechtsform sprechen, gesellen sich gute juristische Gründe: Einige Vereinsregister vertreten mittlerweile nämlich die Auffassung, dass in Fällen, in denen im Wesentlichen nur ein (Zweck-)Betrieb, wie z.B. eine Kindertagesstätte, unterhalten wird, die Rechtsform des e.V. rechtlich unzulässig ist. Diese Auffassung teilen auch einige Gerichte, wie z.B. das KG Berlin.
Unsere spezialisierten Anwälte für Vereinsrecht haben in den letzten Jahren zahlreiche Umwandlungen erfolgreich begleitet. Wir wissen, ob und wie der Wechsel zu vollziehen ist und auf was Sie dabei in steuerlicher, gemeinnützigkeitsrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher und arbeitsrechtlicher Hinsicht achten müssen. Gerne begleiten unsere Anwälte für Vereinsrecht, Nonprofitrecht, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht Sie auf Ihrem Weg in die richtige Rechtsform. Wir erläutern Ihnen dabei sämtliche Ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und klären Sie über alle damit einhergehenden Chancen und Risiken auf.
Stiftung und Tochter-gGmbH als Spardose gemeinnütziger Körperschaften
Hohe Überschüsse in der gemeinnützigen Körperschaft? Mitunter ist eine zeitnahe Mittelverwendung nicht möglich, dann können Nonprofit-Organisationen ihre Gelder durch die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung oder Tochter-gGmbH langfristig binden - gewissermaßen als eine Art Spardose der gemeinnützigen Organisation. Mehr dazu
Steuerberatung und Steuerrecht für Vereine und Verbände
Steuerliche Fragen spielen in der laufenden Vereins- und Verbandsberatung eine bedeutende Rolle – sowohl für gemeinnützige Vereine als auch für reine Idealvereine, die keinen gemeinnützigen Status haben. Dabei gilt es, sowohl ertragsteuerliche als auch äußerst komplexe umsatzsteuerliche Probleme zu umschiffen oder zu lösen.
Als Experten für die rechtliche und steuerliche Beratung von Verbänden und Vereinen stehen wir Ihnen gerne umfassend zur Seite, z.B. bei den Themen:
- rechtliche oder steuerliche Behandlung von Fundraisingaktivitäten,
- Fragen zum Spendenrecht,
- Abgrenzung zwischen ideellen Betätigungen und steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder
- Steuerbarkeit von unechten Zuschüssen und Mitgliedsbeiträgen.
Die laufende Buchführung übernehmen wir dabei ebenso wie die Steuererklärungen und die Jahresabschlussarbeiten inklusive aller nötigen Verhandlungen mit den Finanzbehörden. Gerne planen unsere Anwälte für Vereinsrecht und unsere im Bereich Vereinsbesteuerung und Verbandsbesteuerung erfahrenen Steuerberater die Aktivitäten Ihres Vereins außerdem schon im Voraus so, dass sie steuerlich auf der sicheren Seite stehen.
Darüber hinaus wird der eine oder andere Rechtstipp, den wir Ihnen im Rahmen der laufenden steuerlichen Betreuung geben, dazu führen, größere Steuerschäden frühzeitig abwenden zu können.
Unser Beratungsangebot im Vereinsrecht und Verbandsrecht
- Gründung Ihres Vereins oder Verbands (gemeinnütziger Verein/Verband, nicht-gemeinnütziger Idealverein, Berufsverband, Wirtschaftsverband etc.) unter Berücksichtigung sämtlicher vereinsrechtlicher Vorgaben, inkl. der Gestaltung der Satzung und der Abstimmung mit den Finanzbehörden sowie dem zuständigen Vereinsregister
- Gestaltung, Überprüfung und Überarbeitung von Vereinssatzungen, Geschäftsordnungen und sonstigen vereins-/verbandsinternen Dokumenten, insbesondere mit Blick auf gemeinnützigkeitsrechtliche, vereinsrechtliche, kartellrechtliche, wettbewerbsrechtliche, haftungsrechtliche und datenschutzrechtliche Probleme
- Optimierung der Haftungsverfassung von Vereinen und Verbänden
- Planung optimaler gemeinnützigkeitsrechtlicher und steuerrechtlicher Strukturen sowie Planung und Begleitung von Umstrukturierungsmaßnahmen, z.B. Umwandlungen und Ausgliederungen (Tochter-GmbHs, Ausgliederung von Profiabteilungen, Formwechsel e.V. in gGmbH oder gAG etc.)
- Ausarbeitung und Implementierung geeigneter Compliance-Systeme im Verein/Verband
- Vereinsbesteuerung: Spezialisierte laufende Buchhaltung und Steuerberatung für Vereine und Verbände und Vertretung bei Betriebsprüfungen und sonstigen Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden
- Einzelfallberatung zu speziellen vereins- und verbandssteuerrechtlichen Problemen, z.B. bzgl. der Abgrenzung zwischen Zweckbetrieb und steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sowie schwieriger umsatzsteuerlicher Fragen
- Verteidigung des steuerbegünstigten Status bei drohendem Entzug der Gemeinnützigkeit oder des sonstigen steuerbegünstigten Status (z.B. des steuerlich privilegierten Status als Berufsverband) – außergerichtlich und gerichtlich durch einen erfahrenen Rechsanwalt
- Markenschutz für Vereins- und Verbandsmarken inkl. der Gestaltung entsprechender Vertragswerke (z.B. Lizenzverträge)
- Arbeitsrechtliche Beratung und Vertretung inkl. der Gestaltung entsprechender Vertragswerke (Anstellungsverträge, Geschäftsführerverträge etc.) auch zum Sonderthema Arbeitnehmerüberlassung in Verbandsstrukturen
- Kartellrechtliche Beratung von Wirtschafts- und Industrieverbänden
- Klärung vergaberechtlicher Fragestellungen
- Sonstige umfassende und laufende rechtliche und steuerliche Beratung gemeinnütziger und nicht-gemeinnütziger Vereine und Verbände
Ihr Anwalt für Vereinsrecht
Unsere Anwälte für Vereinsrecht erreichen Sie am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 76 75 77 85 24).
Melden Sie sich einfach bei uns. Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und begleiten Sie bei all Ihren vereins-/verbandsrechtlichen Vorhaben.
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