Kanzlei Beratung zur Vermögensbildung gemeinnütziger Körperschaften

Stiftung und Tochter-gGmbH als Spardose gemeinnütziger Körperschaften

Hohe Überschüsse in der gemeinnützigen Körperschaft

2018 ging der Fall der gemeinnützigen Zwecken dienenden Zeppelin-Stiftung durch die Presse. Die Stiftung ist mehrheitlich am Automobilzulieferer ZF Friedrichshafen AG beteiligt und erhielt eine Rekorddividende in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrags. Auch anderen Stiftungen, die an Unternehmen beteiligt sind, widerfährt gelegentlich ein solches Glück. Aber auch Vereinen und Verbänden gelingt es in guten Zeiten hin und wieder, hohe Überschüsse zu erwirtschaften. Das weckt schnell Begehrlichkeiten und das Risiko steigt, dass die vorhandenen Gelder für weniger sinnvolle Maßnahmen ausgegeben werden. In Fällen wie der Zeppelin-Stiftung ist es aber meist auch schlicht nicht möglich, in der Kürze der Zeit überhaupt eine ausreichende Zahl von geeigneten gemeinnützigen Projekten zu initiieren, um den Geldsegen sinnvoll einsetzen zu können. Verantwortliche in gemeinnützigen Organisationen tun daher gut daran, darüber nachzudenken, wie es ihnen gelingen kann, ihre Mittel in einer solchen Situation „zusammenzuhalten“, um für schlechte Zeiten vorzusorgen. 

Stiftung und Tochter-gGmbH als Spardose gemeinnütziger Körperschaften

Langfristige finanzielle Sicherheit mittels Gründung einer Stiftung oder Tochter-gGmbH

Eine Möglichkeit, Gelder langfristig zu binden, ist die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung oder einer Tochter-gGmbH – gewissermaßen als eine Art Spardose der gemeinnützigen Organisation.  

Gemeinnützige Stiftungen stehen für Nachhaltigkeit und langfristige Sicherheit: Das in ihnen gebundene Vermögen dient nicht dazu, umgehend für die gemeinnützigen Zwecke verausgabt zu werden. Vielmehr soll es die Stiftung in die Lage versetzen, langfristig zu existieren. Nur die Erträge, die die Stiftung mit dem Vermögen erwirtschaftet, werden für die unmittelbare Zweckverwirklichung eingesetzt, z.B. für die Förderung der gemeinnützigen Zwecke der gemeinnützigen Körperschaft, die die Stiftung errichtet hat.  

Ähnlich können gGmbHs wirken: Ihr Stammkapital dient grundsätzlich nicht dazu, unmittelbar ihre gemeinnützigen Zwecke zu finanzieren. Es kann stattdessen dauerhaft erhalten bleiben.  

Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung

Eine gemeinnützige Organisation, gleich ob Verein, Verband, Stiftung oder gGmbH, die eine Stiftung oder eine gGmbH als Spardose errichten und mit Vermögen ausstatten möchte, muss dabei allerdings einige gemeinnützigkeitsrechtliche und vereinsrechtliche, stiftungsrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Besonderheiten beachten. Hintergrund ist, dass das Gemeinnützigkeitsrecht vom Grundsatz her davon ausgeht, dass Mittel der gemeinnützigen Körperschaft zeitnah für die gemeinnützigen Zwecke zu verwenden sind. Der Einsatz der Mittel für die Errichtung einer Stiftung oder Tochter-gGmbH als Spardose widerspricht diesem Grundgedanken. 

Wird das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung nicht eingehalten, droht der Verlust der Gemeinnützigkeit. Verantwortliche Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer machen sich dann im Regelfall persönlich haftbar.

Gesamtkommentar Gemeinnützigkeitsrecht

Immer griffbereit: Erster Kommentar zum gesamten Gemeinnützigkeitsrecht, herausgegeben von Stefan Winheller (u.a.). Der erfolgreiche Querschnittskommentar widmet sich ausführlich und ausschließlich dem Steuerrecht gemeinnütziger Körperschaften.

Das Werk ist ideal für Juristen, Steuerberater, In-House-Counsel oder andere im Dritten Sektor Verantwortliche – denn er vereint sämtliche relevanten Normen der Einzelgesetze in einem Band.

Hier bestellen

Wie kann eine gemeinnützige Körperschaft ihre Spardosen-Stiftung oder Spardosen-gGmbH mit Mitteln ausstatten?

Die gemeinnützige Körperschaft muss sich demnach auf gesetzliche Sonderregelungen stützen, wenn sie Gelder in das Grundstockvermögen ihrer Stiftung oder in das Stammkapital ihrer gGmbH überführen will (sog. Endowment):

  • § 58 Nr. 3 AO: Nach § 58 Nr. 3 der Abgabenordung (AO) kann eine gemeinnützige Organisation z.B. ihre Überschüsse aus der Vermögensverwaltung, ihre Gewinne aus ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und darüber hinaus höchstens 15 Prozent ihrer sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel (also z.B. Spenden und Mitgliedsbeiträge) einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur Vermögensausstattung zuwenden, also auch einer gemeinnützigen Stiftung oder einer gGmbH. § 58 Nr. 3 AO ermöglicht also, Mittel, die bei der die Stiftung oder gGmbH gründenden gemeinnützigen Körperschaft der zeitnahen Mittelverwendung unterlagen, derart umzuqualifizieren, dass sie bei der Stiftung bzw. gGmbH nicht mehr der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen.
  • Einsatz freier Rücklagen und des freien Vermögens: Die gemeinnützige Körperschaft kann außerdem sog. freie Mittel verwenden, also Mittel, die auch schon bei ihr nicht (mehr) dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen. Dabei handelt es sich z.B. um sog. freie Rücklagen, die die Organisation unter bestimmten Voraussetzungen bilden darf, oder um Mittel, die sie auf sonstige Art und Weise ihrem Vermögen zuführen durfte (häufig ist das z.B. bei Zuwendungen aus Vermächtnissen der Fall, die die gemeinnützige Körperschaft erhalten hat). Im Einzelnen ist insoweit noch der eine oder andere Punkt streitig; je nach Umfang und Höhe der Mittelweitergabe ist es zudem wichtig, die Satzung der gemeinnützigen Körperschaft daraufhin zu überprüfen, ob sie eine solche Mittelweiterleitung gestattet.

Müssen die Mitgliederversammlung (Verein/Verband), der Stiftungsrat (Stiftung) bzw. die Gesellschafter (gGmbH) der Gründung zustimmen?

Ein Verein und eine Stiftung handeln durch den Vorstand, eine gGmbH durch ihren Geschäftsführer. Wenn eine gemeinnützige Körperschaft ihre Mittel auf eine Stiftung oder eine gGmbH übertragen will, ist es daher die Sache dieser Führungskräfte, die entsprechenden Maßnahmen umzusetzen und die notwendigen Verträge zu schließen. Das heißt aber noch nicht, dass sie auf die Zustimmung der Mitgliederversammlung, des Stiftungsrates oder der Gesellschafter verzichten können. Tatsächlich verbleiben z.B. der Mitgliederversammlung eines Vereins in bestimmten Situationen ungeschriebene Zuständigkeiten. So sind sog. Grundlagengeschäfte zwingend bei der Mitgliedversammlung angesiedelt. Bei wesentlichen Maßnahmen des Vereins, die über Geschäfte der laufenden Verwaltung hinausgehen, ist daher die Mitgliederversammlung zu beteiligen. Ähnlich ist es bei Stiftungen und gGmbHs. Ob die Errichtung einer Spardosen-Stiftung oder -gGmbH in diesem Sinne zustimmungsbedürftig ist, bedarf immer einer Entscheidung im konkreten Einzelfall.  

Kann die Spardosen-Stiftung oder Spardosen-gGmbH auch wieder „geschlachtet“ werden?

Vielfach besteht seitens der gemeinnützigen Körperschaft der Wunsch, die in die Spardose eingelegten Gelder irgendwann auch wieder „zurückzuholen“. Wenn das geplant ist, sollte bei Gründung der Stiftung bzw. gGmbH darauf geachtet werden, dass die gründende gemeinnützige Körperschaft als sog. Anfallsberechtigte in der Satzung der Stiftung bzw. gGmbH aufgeführt ist und im Fall der Auflösung der Stiftung bzw. gGmbH die dann vorhandenen Mittel an sie zurückfließen.

Während eine Tochter-Spardosen-gGmbH übrigens durch einen entsprechenden Beschluss einfach liquidiert werden kann, kann die Aufhebung einer Stiftung problematischer sein. Bei der Wahl der richtigen Rechtsform, die als Spardose der gemeinnützigen Körperschaft dienen soll, sollte dies mitbedacht werden. In jedem Fall lässt sich die Spardose so gestalten, dass sie schlussendlich auch geschlachtet werden kann. 

Unsere Leistungen:

  • Bestimmung der Höhe der für ein Endowment zur Verfügung stehenden Mittel
  • Beratung zur Wahl der richtigen Rechtsform für Ihre „Spardose“
  • Gestaltung der nötigen Satzungen bzw. Gesellschaftsverträge der Stiftung/gGmbH
  • Entwurf aller nötigen Verträge (z.B. Mittelweiterleitungsvereinbarung)

 

  • Gegebenenfalls Überarbeitung der Vereinssatzung, Stiftungssatzung und gGmbH-Satzung, um die Gründung der Stiftung/gGmbH zu legitimieren und den Mitteltransfer zu ermöglichen
  • Vorbereitung der ggf. erforderlichen Abstimmung der Mitgliederversammlung, des Stiftungsrates oder der Gesellschafter inkl. Entwurf der Beschlusstexte und Begleitung der Mitgliederversammlung, Stiftungsratssitzung oder Gesellschafterversammlung
  • Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt, falls erforderlich

Ihr Berater für die Vermögensbildung gemeinnütziger Körperschaften

Sie interessieren sich für unsere Modelle zur Vermögensbildung in gemeinnützigen Körperschaften? Gern beraten Sie unsere Experten für Gemeinnützigkeitsrecht.

Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 76 75 77 85 24). Melden Sie sich gerne jederzeit mit Ihren Fragen!

Sie benötigen Unterstützung?

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder möchten einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Häufig gestellte Fragen beantworten wir in unseren FAQs.

Oder rufen Sie uns an: +49 (0)69 76 75 77 85 24

Kontakt

Kontakt
captcha