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2018 ging der Fall der gemeinnützigen Zwecken dienenden Zeppelin-Stiftung durch die Presse. Die Stiftung ist mehrheitlich am Automobilzulieferer ZF Friedrichshafen AG beteiligt und erhielt eine Rekorddividende in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrags. Auch anderen Stiftungen, die an Unternehmen beteiligt sind, widerfährt gelegentlich ein solches Glück. Aber auch Vereinen und Verbänden gelingt es in guten Zeiten hin und wieder, hohe Überschüsse zu erwirtschaften. Das weckt schnell Begehrlichkeiten und das Risiko steigt, dass die vorhandenen Gelder für weniger sinnvolle Maßnahmen ausgegeben werden. In Fällen wie der Zeppelin-Stiftung ist es aber meist auch schlicht nicht möglich, in der Kürze der Zeit überhaupt eine ausreichende Zahl von geeigneten gemeinnützigen Projekten zu initiieren, um den Geldsegen sinnvoll einsetzen zu können. Verantwortliche in gemeinnützigen Organisationen tun daher gut daran, darüber nachzudenken, wie es ihnen gelingen kann, ihre Mittel in einer solchen Situation „zusammenzuhalten“, um für schlechte Zeiten vorzusorgen.
Eine Möglichkeit, Gelder langfristig zu binden, ist die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung oder einer Tochter-gGmbH – gewissermaßen als eine Art Spardose der gemeinnützigen Organisation.
Gemeinnützige Stiftungen stehen für Nachhaltigkeit und langfristige Sicherheit: Das in ihnen gebundene Vermögen dient nicht dazu, umgehend für die gemeinnützigen Zwecke verausgabt zu werden. Vielmehr soll es die Stiftung in die Lage versetzen, langfristig zu existieren. Nur die Erträge, die die Stiftung mit dem Vermögen erwirtschaftet, werden für die unmittelbare Zweckverwirklichung eingesetzt, z.B. für die Förderung der gemeinnützigen Zwecke der gemeinnützigen Körperschaft, die die Stiftung errichtet hat.
Ähnlich können gGmbHs wirken: Ihr Stammkapital dient grundsätzlich nicht dazu, unmittelbar ihre gemeinnützigen Zwecke zu finanzieren. Es kann stattdessen dauerhaft erhalten bleiben.
Eine gemeinnützige Organisation, gleich ob Verein, Verband, Stiftung oder gGmbH, die eine Stiftung oder eine gGmbH als Spardose errichten und mit Vermögen ausstatten möchte, muss dabei allerdings einige gemeinnützigkeitsrechtliche und vereinsrechtliche, stiftungsrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Besonderheiten beachten. Hintergrund ist, dass das Gemeinnützigkeitsrecht vom Grundsatz her davon ausgeht, dass Mittel der gemeinnützigen Körperschaft zeitnah für die gemeinnützigen Zwecke zu verwenden sind. Der Einsatz der Mittel für die Errichtung einer Stiftung oder Tochter-gGmbH als Spardose widerspricht diesem Grundgedanken.
Wird das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung nicht eingehalten, droht der Verlust der Gemeinnützigkeit. Verantwortliche Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer machen sich dann im Regelfall persönlich haftbar.
Die gemeinnützige Körperschaft muss sich demnach auf gesetzliche Sonderregelungen stützen, wenn sie Gelder in das Grundstockvermögen ihrer Stiftung oder in das Stammkapital ihrer gGmbH überführen will (sog. Endowment):
Ein Verein und eine Stiftung handeln durch den Vorstand, eine gGmbH durch ihren Geschäftsführer. Wenn eine gemeinnützige Körperschaft ihre Mittel auf eine Stiftung oder eine gGmbH übertragen will, ist es daher die Sache dieser Führungskräfte, die entsprechenden Maßnahmen umzusetzen und die notwendigen Verträge zu schließen. Das heißt aber noch nicht, dass sie auf die Zustimmung der Mitgliederversammlung, des Stiftungsrates oder der Gesellschafter verzichten können. Tatsächlich verbleiben z.B. der Mitgliederversammlung eines Vereins in bestimmten Situationen ungeschriebene Zuständigkeiten. So sind sog. Grundlagengeschäfte zwingend bei der Mitgliedversammlung angesiedelt. Bei wesentlichen Maßnahmen des Vereins, die über Geschäfte der laufenden Verwaltung hinausgehen, ist daher die Mitgliederversammlung zu beteiligen. Ähnlich ist es bei Stiftungen und gGmbHs. Ob die Errichtung einer Spardosen-Stiftung oder -gGmbH in diesem Sinne zustimmungsbedürftig ist, bedarf immer einer Entscheidung im konkreten Einzelfall.
Vielfach besteht seitens der gemeinnützigen Körperschaft der Wunsch, die in die Spardose eingelegten Gelder irgendwann auch wieder „zurückzuholen“. Wenn das geplant ist, sollte bei Gründung der Stiftung bzw. gGmbH darauf geachtet werden, dass die gründende gemeinnützige Körperschaft als sog. Anfallsberechtigte in der Satzung der Stiftung bzw. gGmbH aufgeführt ist und im Fall der Auflösung der Stiftung bzw. gGmbH die dann vorhandenen Mittel an sie zurückfließen.
Während eine Tochter-Spardosen-gGmbH übrigens durch einen entsprechenden Beschluss einfach liquidiert werden kann, kann die Aufhebung einer Stiftung problematischer sein. Bei der Wahl der richtigen Rechtsform, die als Spardose der gemeinnützigen Körperschaft dienen soll, sollte dies mitbedacht werden. In jedem Fall lässt sich die Spardose so gestalten, dass sie schlussendlich auch geschlachtet werden kann.
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