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Vereinen und Verbänden ist es selbst überlassen, ob sie von ihren Mitgliedern Mitgliedsbeiträge erheben. Die meisten tun dies jedoch, denn oftmals stellen die gezahlten Mitgliedsbeiträge eine der wichtigsten Einnahmequellen für den Verein bzw. Verband dar. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, worauf bei der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen zu achten ist.
Mitgliedsbeitrag ist nicht gleich Mitgliedsbeitrag:
Gemeinnützige Vereine genießen hier den Vorteil gegenüber normalen Vereinen und können im Hinblick auf anfallende Ertragsteuern (Körperschaft- und Gewerbesteuer) aufgrund von unechten Mitgliedsbeiträgen unter Umständen steuerbefreit sein. Dafür ist erforderlich, dass die unechten Mitgliedsbeiträge dem Tätigkeitsbereich des (steuerlich begünstigten) Zweckbetriebs zugeordnet werden können. In diesem Rahmen muss eine Abgrenzung zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb vorgenommen werden. Eine Tätigkeit ist dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb immer dann zuzuordnen, wenn sich der Verein außerhalb seines Satzungszwecks gewerblich betätigt.
Welcher Sphäre die Mitgliedsbeiträge unterliegen, zeigt sich im konkreten Einzelfall und ist in der Beratungspraxis selbst für erfahrene Anwälte aufgrund der Komplexität nicht einfach zu bestimmen. Daher ist es hilfreich, sich an ExpertInnen zu wenden.
Die Unterscheidung zwischen echten und unechten Mitgliedsbeiträgen wirkt sich auch auf eine mögliche Erhebung der Umsatzsteuer aus. Echte Mitgliedsbeiträge unterliegen aufgrund der Zuordnung zum ideellen Bereich nicht der Umsatzsteuer, weil die Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke umsatzsteuerlich nicht als unternehmerische Tätigkeit gewertet wird.
Das gilt jedoch nicht für unechte Mitgliedsbeiträge, weshalb dafür Umsatzsteuer zu entrichten ist. Aufgrund des Leistungsaustauschverhältnisses zwischen Verein bzw. Verband und Mitglied können die Beiträge nicht mehr der Erfüllung des satzungsmäßigen Zwecks unterworfen werden.
Gemeinnützige Vereine können allerdings auch hier von ihrem Gemeinnützigkeitsstatus profitieren und in gewissen Fällen Steuerbefreiungen oder einen ermäßigten Steuersatz gegenüber dem Finanzamt geltend machen.
Die korrekte Bestimmung der Mitgliedsbeiträge und auch die Einordnung der Tätigkeitsbereiche in die richtige Sphäre ist zwingend notwendig, um eine einwandfreie Steuererklärung zu erstellen. Eine richtige Einordnung bestimmt sich stets anhand einer genauen Prüfung des konkreten Einzelfalls. Kommt es hierbei zu Fehlern, können von den Finanzämtern unangenehme Steuernachzahlungen auf Sie zukommen. Das kann jedoch verhindert werden, indem man sich bei Unklarheiten in professionelle Hände begibt. Wir stehen Ihnen diesbezüglich mit unseren ExpertInnen bei all Ihren Fragen zur Verfügung.
Sie haben Fragen zur steuerlichen Einordnung von Mitgliedsbeiträgen? Sie möchten sicherstellen, dass es sich bei Ihren Mitgliedsbeiträgen um echte Mitgliedsbeiträge handelt? Sie fragen sich, ob Ihre Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerpflichtig sind? Unsere ExpertInnen helfen Ihnen gerne weiter! Ihre Ansprechpartner sind
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