Kanzlei für Mitgliedsbeiträge in Verein und Verband

Mitgliedsbeiträge im Verein/Verband und ihre steuerliche Einordnung

Vereinen und Verbänden ist es selbst überlassen, ob sie von ihren Mitgliedern Mitgliedsbeiträge erheben. Die meisten tun dies jedoch, denn oftmals stellen die gezahlten Mitgliedsbeiträge eine der wichtigsten Einnahmequellen für den Verein bzw. Verband dar. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, worauf bei der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen zu achten ist.

Mitgliedsbeiträge in Vereinen/Verbänden

Unterscheidung zwischen echten und unechten Mitgliedsbeiträgen

Mitgliedsbeitrag ist nicht gleich Mitgliedsbeitrag:

  • Echte Mitgliedsbeiträge sind Beiträge, die ein Mitglied zahlt, damit der Verein oder der Verband sein satzungsmäßiges Ziel verfolgen kann. Diese echten Mitgliedsbeiträge unterliegen damit dem ideellen Tätigkeitsbereich. Kennzeichnend für echte Mitgliedsbeiträge ist, dass das Mitglied keinerlei Gegenleistung für die Zahlung der Geldbeträge erhält. Liegen echte Mitgliedsbeiträge vor, hat dies vor allem steuerliche Vorteile. Solche Beiträge werden aufgrund von § 8 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) bei der Ermittlung des Einkommens nicht berücksichtigt, weshalb keine Körperschaftsteuer anfällt. Eine Gewerbesteuer wird ebenfalls nicht erhoben. Da Vereins- bzw. Verbandsziele mit den eingenommenen Beträgen verfolgt werden, muss die Satzung zwingend Art und Höhe der Mitgliedsbeträge bestimmen. Allerdings kann die Höhe der Beiträge im Rahmen einer gesonderten Beitragsordnung ausgegliedert werden, um bei einer Erhöhung nicht jedes Mal die Satzung ändern zu müssen.
  • Unechte Mitgliedsbeiträge liegen hingegen vor, wenn das Mitglied durch die Zahlung einen (verdeckten) Vorteil erlangt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Mitglied individuelle Leistungen „kostenfrei“ oder vergünstigt erlangt. Aufgrund des stattfindenden (verdeckten) Leistungsaustauschs sind diese Beiträge grundsätzlich uneingeschränkt steuerpflichtig. Das bedeutet, dass Körperschaft-, Gewerbe- und auch Umsatzsteuer anfallen.

Steuerbefreiung für gemeinnützige Vereine möglich

Gemeinnützige Vereine genießen hier den Vorteil gegenüber normalen Vereinen und können im Hinblick auf anfallende Ertragsteuern (Körperschaft- und Gewerbesteuer) aufgrund von unechten Mitgliedsbeiträgen unter Umständen steuerbefreit sein. Dafür ist erforderlich, dass die unechten Mitgliedsbeiträge dem Tätigkeitsbereich des (steuerlich begünstigten) Zweckbetriebs zugeordnet werden können. In diesem Rahmen muss eine Abgrenzung zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb vorgenommen werden. Eine Tätigkeit ist dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb immer dann zuzuordnen, wenn sich der Verein außerhalb seines Satzungszwecks gewerblich betätigt.

Welcher Sphäre die Mitgliedsbeiträge unterliegen, zeigt sich im konkreten Einzelfall und ist in der Beratungspraxis selbst für erfahrene Anwälte aufgrund der Komplexität nicht einfach zu bestimmen. Daher ist es hilfreich, sich an ExpertInnen zu wenden.

Art der Mitgliedsbeiträge hat Auswirkungen auf die Umsatzsteuer

Die Unterscheidung zwischen echten und unechten Mitgliedsbeiträgen wirkt sich auch auf eine mögliche Erhebung der Umsatzsteuer aus. Echte Mitgliedsbeiträge unterliegen aufgrund der Zuordnung zum ideellen Bereich nicht der Umsatzsteuer, weil die Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke umsatzsteuerlich nicht als unternehmerische Tätigkeit gewertet wird.
Das gilt jedoch nicht für unechte Mitgliedsbeiträge, weshalb dafür Umsatzsteuer zu entrichten ist. Aufgrund des Leistungsaustauschverhältnisses zwischen Verein bzw. Verband und Mitglied können die Beiträge nicht mehr der Erfüllung des satzungsmäßigen Zwecks unterworfen werden.

Gemeinnützige Vereine können allerdings auch hier von ihrem Gemeinnützigkeitsstatus profitieren und in gewissen Fällen Steuerbefreiungen oder einen ermäßigten Steuersatz gegenüber dem Finanzamt geltend machen.

WINHELLER unterstützt bei der richtigen Einordnung von Mitgliedsbeiträgen

Die korrekte Bestimmung der Mitgliedsbeiträge und auch die Einordnung der Tätigkeitsbereiche in die richtige Sphäre ist zwingend notwendig, um eine einwandfreie Steuererklärung zu erstellen. Eine richtige Einordnung bestimmt sich stets anhand einer genauen Prüfung des konkreten Einzelfalls. Kommt es hierbei zu Fehlern, können von den Finanzämtern unangenehme Steuernachzahlungen auf Sie zukommen. Das kann jedoch verhindert werden, indem man sich bei Unklarheiten in professionelle Hände begibt. Wir stehen Ihnen diesbezüglich mit unseren ExpertInnen bei all Ihren Fragen zur Verfügung.

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Ihre Ansprechpartner erreichen Sie am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 85 24).