Kanzlei für gemeinnützige Vereine

Gemeinnütziger Verein – Gründung, Satzung, Besteuerung

Umfassende Beratung für gemeinnützige Vereine

Der gemeinnützige Verein gilt hierzulande als Muster für sämtliche gemeinnützigen Körperschaften. Gemeinnützige Vereine sind fest im gesellschaftlichen Leben verankert und genießen seit jeher einen guten Ruf.

Wer die Gründung eines gemeinnützigen Vereins plant, sollte sich frühzeitig über die rechtlichen Gegebenheiten informieren. Hierzu gehören nicht nur die üblichen vereinsrechtlichen Vorgaben, sondern insbesondere auch die des Gemeinnützigkeitsrechts. Gerne beraten wir Sie zu allen rechtlichen und steuerlichen Anforderungen an einen gemeinnützigen Verein.

Beratung zum gemeinnützigen Verein

Anforderungen an die Satzung gemeinnütziger Vereine

Um in den Genuss von Steuervergünstigungen zu kommen, muss die Satzung eines gemeinnützigen Vereins den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügen. Dies setzt zunächst einmal voraus, dass der Verein steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Die steuerbegünstigten Zwecke lassen sich in gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke gliedern. Zudem ist im Rahmen der Satzung zu regeln, auf welche Art und Weise der Verein seine Zwecke verwirklichen möchte.

Wesentlichen weitere Inhalte der Satzung sowie Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit sind:  

  • das Gebot der Selbstlosigkeit,
  • das Gebot der Ausschließlichkeit,
  • das Gebot der Unmittelbarkeit.

Selbstlosigkeit ist grundsätzlich dann gegeben, wenn der Verein nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt und seinen Mitgliedern keine wirtschaftlichen Vorteile zukommen lässt.

Das Gebot der Ausschließlichkeit besagt, dass der Verein nur die in der Satzung aufgeführten steuerbegünstigten Zwecke verfolgen darf. Wirtschaftliche oder auch politische Tätigkeiten sind z.B. nur in einem untergeordneten Umfang zulässig, dürfen also nicht etwa in tatsächlicher Hinsicht einen Zweck des Vereins begründen.

Das Gebot der Unmittelbarkeit verlangt, dass der Verein seine satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklicht oder aber in zulässiger Art und Weise als Förderverein organisiert ist.

Unsere Referenzen im Bereich gemeinnützige Vereine (Auszug):

FC Gelsenkirchen Schalke 04 e.V.

Caritasverband Frankfurt e.V.

Attac Trägerverein e.V.

PETA Deutschland e.V.

Förderverein PRO ASYL e.V.

Steuerberaterverband Hessen e.V.

Verlust der Gemeinnützigkeit – vermeidbar wie folgenreich

Fehler in der Satzung können ebenso wie Verstöße gegen die Satzungsvorgaben im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung die Aberkennung der Gemeinnützigkeit zur Folge haben. Im Regelfall führt ein Verstoß gegen die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben zum Entzug der Gemeinnützigkeit für das komplette Jahr, in dem sich der Verstoß zugetragen hat. Bei Verstößen gegen den Grundsatz der Vermögensbindung droht sogar die rückwirkende Aberkennung für einen Zeitraum von 10(!) Jahren. Und selbst damit ist es meist noch nicht getan: Diejenigen Personen, die den Entzug der Gemeinnützigkeit verursacht haben, sehen sich in solchen Fällen nämlich häufig erheblichen Schadensersatzansprüchen des Vereins ausgesetzt.

Hier zeigt sich, welche gravierenden Folgen unbedachtes Handeln im Gemeinnützigkeitsrecht haben kann. Vorausschauende Planung und kontinuierliche rechtliche Begleitung durch Experten für Gemeinnützigkeitsrecht helfen, den Entzug der Gemeinnützigkeit und unnötige Haftungsrisiken zu vermeiden.

Gesamtkommentar Gemeinnützigkeitsrecht

Immer griffbereit: Erster Kommentar zum gesamten Gemeinnützigkeitsrecht, herausgegeben von Stefan Winheller (u.a.). Der erfolgreiche Querschnittskommentar widmet sich ausführlich und ausschließlich dem Steuerrecht gemeinnütziger Körperschaften.

Das Werk ist ideal für Juristen, Steuerberater, In-House-Counsel oder andere im Dritten Sektor Verantwortliche – denn er vereint sämtliche relevanten Normen der Einzelgesetze in einem Band.

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Umstrukturierung bzw. Restrukturierung des gemeinnützigen Vereins

Um die Gemeinnützigkeit eines Vereins zu erhalten, sind manchmal Umstrukturierungen notwendig. Beispiele für derartige Strukturmaßnahmen sind z.B.

  • die Ausgliederung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Zweckbetrieben auf Tochter-(g)GmbHs,
  • der Formwechsel eines gemeinnützigen Vereins in die gGmbH oder die gemeinnützige Genossenschaft sowie
  • die Abspaltung eines Vereins aus einem bestehenden Verband oder Verein.

Die Möglichkeiten sind dabei vielfältig und je nach rechtlicher Herangehensweise können dabei auch arbeitsrechtliche und gesellschaftsrechtliche Aspekte sowie Fragen zum geistigen Eigentum zu berücksichtigen sein.

Wir beraten Ihren gemeinnützigen Verein gerne bei geplanten Um- und Restrukturierungsmaßnahmen aller Art und setzen diese gemeinsam mit den Vereinsverantwortlichen um.

Ihr Anwalt für gemeinnützige Vereine

Ihre Ansprechpartner für gemeinnützige Vereine sowie zu sämtlichen Fragen des Vereinsrechts.

Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 76 75 77 85 24).