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Die Digitalisierung macht selbstverständlich auch vor dem Nonprofit-Sektor nicht Halt. Vor allem Verbänden mit vielen Mitgliedern bieten sich Chancen auf Mitgliederwachstum und Effizienzsteigerungen, wenn sie ihre Prozesse digitalisieren.
Gleichzeitig gilt: Ohne Digitalisierung haben Verbände und Vereine keine Zukunft. Digitalisierung ist nicht Kür, sondern Pflicht. Mitglieder, Mitarbeiter und Geschäftspartner erwarten heutzutage, dass die diversen Abläufe im Verband intern, aber auch zwischen dem Verband und externen Dienstleistern nicht mehr „per Hand und zu Fuß“ oder auf Papier erledigt werden, sondern effizient auf moderne Art und Weise, eben in digitaler Form. Vereine und Verbände sind daher gut beraten, ihre Organisation und Abläufe auf den Prüfstand zu stellen und konsequent weiterzuentwickeln.
Jeder Verein ist anders. Und jeder Verein weist einen anderen Grad an Digitalisierung auf. Der Einsatz von Word, Excel, E-Mail-Kommunikation und einer professionellen Website zählen heute natürlich zum Standard. Die allermeisten Verbände haben daneben außerdem einzelne Softwarelösungen im Einsatz, z.B.
Sehr häufig existieren im Verband zahlreiche solcher oder sonstige Insellösungen nebeneinander. Die Kunst besteht dann darin, ein möglichst integratives Gesamtsystem zu schaffen, damit die Nutzer nicht zu viele Programme nebeneinander bedienen müssen und gleichzeitig der Datenbestand (Mitarbeiter, Mitglieder, Spender etc.) möglichst effizient genutzt werden kann.
Auch die Organmitglieder des Verbands nutzen für ihre Zusammenarbeit und Kommunikation elektronische Kommunikationsmittel. Ein Rechtsverstoß ist dies dann, wenn die Satzung das nicht eindeutig zulässt und die elektronische Kommunikation damit nicht den formellen Vorgaben der Satzung entspricht, z.B. was die Einladung zu Gremiensitzungen oder auch zur Mitgliederversammlung anbelangt.
Ebenso ungünstig ist es, wenn die Satzung von Präsenzsitzungen ausgeht und telefonische MVs, Onlinesitzungen, virtuelle Mitgliederversammlungen oder hybride Versammlungen nicht vorsieht. Schriftliche Umlaufbeschlüsse sind ohne abweichende Satzungsregelung nämlich nur wirksam, wenn alle (Organ- oder Vereins-)Mitglieder teilnehmen. Das hilft vor allem in Krisenzeiten, in denen eine Einstimmigkeit nicht hergestellt werden kann, aber nicht weiter. Nur eindeutige Vorgaben in der Satzung halten den Verband dann handlungsfähig und flexibel. Neben der Einführung der technischen Lösungen ist daher immer auch eine Prüfung der Satzung und ggf. sonstiger Verbandsdokumente auf rechtlichen Anpassungsbedarf wichtig.
Die Digitalisierung im Verband beginnt sinnvollerweise mit der Erarbeitung eines Digitalisierungskonzepts unter Berücksichtigung vor allem von Recht, IT-Infrastruktur und Personal. Das Konzept sollte bereits alle für den jeweiligen Verein sinnvollen Möglichkeiten der Digitalisierung in den Blick nehmen.
Die Umsetzung des Konzepts erfolgt dann wiederum in kleineren Schritten. Das bietet allen die Chance, sich auf die neuen Möglichkeiten einzulassen und sich an sie zu gewöhnen. So entsteht nachhaltige und erfolgreiche Veränderung. Denn bei aller Liebe zur Technik lebt der Verband doch in erster Linie vom Engagement seiner Mitarbeiter und zum Nutzen der Mitglieder. Sie mitzunehmen auf dem Weg in die fortschreitende Digitalisierung ist daher das A und O des Führungsteams.
Die Nachfrage nach Lösungen für die Durchführung digitaler Mitgliederversammlungen steigt. Die meisten der am Markt verfügbaren Tools erfüllen jedoch nicht alle rechtlichen Kriterien. Zusammen mit dem Anbieter für Videokonferenzlösungen Vistafon GmbH und dem interaktiven Abstimmungssystem der Quizzbox Solutions GmbH bieten wir Ihnen ab sofort eine rechtssichere Rundum-Lösung für die virtuelle Mitgliederversammlung in Vereinen und Verbänden zum Fixpreis. Mehr erfahren
Digitalisierung im Verband wirft immer auch zahlreiche rechtliche Fragen auf, die alle Verantwortlichen mitbedenken müssen. Egal ob es um
oder sonstige Digitalisierungsvorhaben geht, schnell kommen Fragen auf, die z.B. das Vereinsrecht, das Arbeitsrecht, das Steuerrecht (v.a. auch umsatzsteuerliche Fragen im Fall der Leistungserbringung ggü. Mitgliedern), aber auch das Datenschutzrecht betreffen. Letzteres ist besonders relevant zur Klärung der Datenschutzkonformität der eingesetzten Software, vor allem wenn sie von einem Drittlandanbieter (z.B. USA) stammt.
Wir begleiten Ihre Digitalisierungsvorhaben und beraten Sie zu sämtlichen
Als spezielles Rundum-Sorglos-Angebot begleiten wir übrigens Ihre virtuelle Mitgliederversammlungen in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht und liefern Ihnen gleich die notwendigen technischen Lösungen dazu.
Sie haben Fragen zur Digitalisierung Ihres Verbandes? Rechtsanwalt Johannes Fein (Fachanwalt für Steuerrecht), Rechtsanwalt Alexander Vielwerth und Rechtsanwältin Olga Stepanova (Externe Datenschutzbeauftragte) sind gerne Ihre Ansprechpartner. Für Digitalisierungsvorhaben im Profisport steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Thomas Dehesselles (Fachanwalt für Sportrecht/Steuerrecht) jederzeit gerne zur Seite.
Sprechen Sie uns einfach an. Gerne sind wir für Sie da! Sie erreichen unsere Anwälte am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 / 76 75 77 80).
28.02.2023 - Johannes Fein
Keine Verletzung der Mitgliederrechte bei zu Unrecht eingetragenem Verein
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sportrecht Dr. Thomas Dehesselles wurde vom Wirtschaftsmagazin WiWo erneut ausgezeichnet.
Immer griffbereit: Erster Kommentar zum gesamten Gemeinnützigkeitsrecht, herausgegeben von Stefan Winheller (u.a.)
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