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Umsatzsteuer bei gemeinnützigen Organisationen

Umsatzsteuer in Verein, Stiftung und gGmbH

Für den Staat ist Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer (MwSt.) eine Haupteinnahmequelle und zählt damit zu einer der wichtigsten Steuern in Deutschland.

Besteuert wird das Entgelt für Waren und Dienstleistungen im Inland. Die Umsatzsteuer (USt.) beträgt 19 bzw. 7 Prozent des Entgelts und wird letztlich von den Endabnehmern getragen.

Gemeinnützige Organisationen, wie Vereine, Stiftungen und gGmbHs, kommen vor allem dann mit Umsatzsteuerfragen in Kontakt, wenn sie eine neue wirtschaftliche Betätigung beginnen. Dies kann ganz klassische Tätigkeiten im Rahmen des Zweckbetriebes betreffen oder z.B. eine Sponsoringmaßnahme sein. Zunehmend werden innovative Formen wie das Social Entrepreneurship, das wirtschaftliche Tätigkeiten mit sozialen Anliegen kombiniert, Gegenstand umsatzsteuerlicher Überlegungen. 

Umsatzsteuer fällt trotz Befreiung von Körperschaftsteuer an

Oft konzentrieren sich Nonprofit-Organisationen (NPOs) darauf, die Körperschaft- und Gewerbesteuer zu vermeiden, indem sie strikt darauf achten, die Freigrenze in Höhe von 35.000 Euro, die für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bei den Ertragsteuern gilt, nicht zu überschreiten.

Ein Trugschluss, dem viele NPOs unterliegen: Die Befreiung von der Körperschaftsteuer führe dazu, dass auch keine Umsatzsteuer zu zahlen sei. Dem ist jedoch nicht so. Steuerbegünstigte Nonprofit-Organisationen unterliegen nur im ideellen Bereich nicht der Umsatzsteuer, weil der ideelle Bereich umsatzsteuerlich nicht als Unternehmen angesehen wird.

Sind gemeinnützige Organisationen von der Umsatzsteuer befreit?

Eine grundsätzliche Umsatzsteuerbefreiung für gemeinnützige Organisationen gibt es nicht, denn die im Umsatzsteuerrecht geltenden Steuerbefreiungen betreffen nur bestimmte Leistungen.

Die Steuerbefreiungen knüpfen an sachliche Voraussetzungen an und gelten in der Regel für Branchen wie

  • Krankenhäuser,
  • Einrichtungen der Wohlfahrtspflege,
  • kulturelle Einrichtungen,
  • Bildungseinrichtungen oder
  • Jugendherbergen.

Oft haben NPOs Probleme festzustellen, ob der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist oder aber die Leistung nicht privilegiert ist und deshalb der allgemeine Steuersatz gilt.

Welche Strafen drohen, wenn NPOs keine Umsatzsteuer abführen?

Da die Umsatzsteuer nicht an den Gewinn, sondern an den Umsatz anknüpft, drohen bei Verstößen hohe Nachzahlungen. Wird im Nachhinein (z.B. während einer Betriebsprüfung) festgestellt, dass umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht wurden, jedoch keine Deklaration erfolgt ist, drohen neben der Nachzahlung auch strafrechtliche Konsequenzen. Meist gehen Finanzämter nämlich von einer Steuerhinterziehung aus.

Für gemeinnützige Organisationen ist der Vorwurf der Steuerhinterziehung sehr ernst zu nehmen, weil hierdurch die Gemeinnützigkeit im Ganzen entzogen werden kann. Die Steuerhinterziehung bzw. eine leichtfertige Steuerverkürzung sind ein Verstoß gegen die Rechtsordnung, welcher die Aberkennung der Gemeinnützigkeit – zumindest für einen Veranlagungszeitraum – zur Folge haben kann.

Die Wirkungen dieses Entzuges können drastisch sein, insbesondere wenn öffentliche Zuschüsse zurückgefordert werden, Spenden oder Zustiftungen mit Erbschaft- und Schenkungsteuer nachzuversteuern sind oder die Spendenhaftung geltend gemacht wird. Gegebenenfalls müssen sich die gesetzlichen Vertreter Dritten gegenüber verantworten. Zudem greift die gesetzliche Haftung für entgangene Steuern ein.

Prüfungsschritte zur Umsatzsteuer bei gemeinnützigen Organisationen

NPOs können über folgende Schritte prüfen, ob und wie für bestimmte Waren und Dienstleistungen Umsatzsteuer abgeführt werden muss:

  1. Liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor?
  2. Ist der steuerbare Umsatz steuerpflichtig oder sieht das Gesetz (§ 4 UStG) eine Steuerbefreiung vor?
  3. Wie hoch sind die Bemessungsgrundlage und der Steuersatz: 7% oder 19%?
  4. Lässt sich die an das Finanzamt abzuführende Zahllast durch die Geltendmachung von Vorsteuern ermäßigen?

Unsere Beratungsleistungen zur Umsatzsteuer

  • Wir beraten Sie bereits im Vorfeld Ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten, damit die umsatzsteuerliche Einordnung der beabsichtigten Tätigkeit korrekt erfolgt. So werden von vornherein Fehler und etwaige steuerliche Nachzahlungen vermieden.
  • Auch wenn sie größere Investitionen planen, kann eine umsatzsteuerliche Optimierung für mehr Liquidität sorgen, wenn Vorsteuern aus Rechnungen in Abzug gebracht werden können.
  • Zudem prüfen wir, ob Ihre Tätigkeiten zur Vermögensverwaltung, zum Zweckbetrieb oder aber zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören, damit der richtige Steuersatz angewendet werden kann.
  • Wir unterstützen Sie bei der Frage, ob sich Ihre NPO unmittelbar auf Befreiungsvorschriften nach EU-Recht berufen kann oder ob es opportun ist, Mitgliedsbeiträge als steuerpflichtig zu behandeln.
  • Wir prüfen für Sie alle umsatzsteuerlichen Gestaltungsvarianten, insbesondere auch die umsatzsteuerliche Organschaft.
  • Bei Sponsoringleistungen übernehmen wir für Sie die umsatzsteuerliche Einordnung.
  • Wir übernehmen für Sie die umsatzsteuerliche Deklaration und erstellen sowohl Voranmeldungen als auch alle Steuererklärungen.

Ihr Anwalt für die Umsatzsteuer in NPOs

Ihre Ansprechpartner für alle Fragen zur Umsatzsteuer bei gemeinnützigen Organisationen sind

Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80). Zögern Sie nicht, mit Ihren Fragen auf uns zuzugehen.

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