Kanzlei für Vorsteuerpauschalierung für gemeinnützige Körperschaften

Vorsteuerpauschalierung für gemeinnützige Körperschaften

Was bedeutet Vorsteuerpauschalierung?

Für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) besteht die Möglichkeit, ihre abziehbaren Vorsteuern durch Anwendung eines Durchschnittssatzes von 7 Prozent zu ermitteln. Hierdurch wird das Besteuerungsverfahren bei der Umsatzsteuer bei kleineren Körperschaften – insbesondere bei Vereinen – stark vereinfacht.

Voraussetzungen für die Anwendung der Vereinfachung

Nicht jede gemeinnützige Organisation kann die Vorsteuerpauschalierung nutzen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken.
  • Die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist nicht zur Buchführung verpflichtet.
  • Der steuerpflichtige Umsatz war im Vorjahr nicht höher als 35.000 Euro.
Vorsteuerpauschalierung im Verein

Folgen der Anwendung des Durchschnittssatzes

NPOs, die den Durchschnittssatz für die abziehbaren Vorsteuern nutzen, müssen bestimmte Folgen in Kauf nehmen:

  • Keine Aufteilung der Vorsteuern zum unternehmerischen Bereich sowie zwischen den steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen
  • Aufzeichnungserleichterung (§ 66a UStDV): Entgelte für die an die Körperschaft erbrachten Leistungen müssen nicht aufgezeichnet werden
  • Kein weiterer Vorsteuerabzug

Für NPOs, die den pauschalen Satz für die Vorsteuer nutzen, fällt für Einnahmen aus kulturellen und sportlichen Veranstaltungen im Zweckbetriebsbereich damit im Ergebnis keine Umsatzsteuer an. Die ermäßigte Umsatzsteuer in Höhe von 7 Prozent wird durch die Inanspruchnahme der Vorsteuerpauschale in gleicher Höhe kompensiert.

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Ermittlung der Umsatzsteuerbelastung bei Anwendung des Durchschnittssatzes

Um die Umsatzsteuerbelastung zu ermitteln, können NPOs folgende Rechnung nutzen:

  Ausgangsumsatz × Steuersatz (7 % bzw. 19 %; bis zum 31.12.2020: 5 % bzw. 16 %)
  – Vorsteuerpauschale (7 % des steuerpflichtigen Umsatzes)
  = Umsatzsteuerschuld

Erklärungspflicht bis zum 10.04.

Macht die Körperschaft von ihrem Wahlrecht Gebrauch, so muss sie dies dem Finanzamt gegenüber in der Regel bis zum 10.04. eines Jahres (vgl. auch BFH vom 30.03.1995, V R 22/94, BStBl. II 1995, 567), bei Neugründungen bis zum 10.02. eines Jahres erklären.

Vorsteuerpauschalierung immer für fünf Jahre

Die gemeinnützigen Körperschaften haben ein Wahlrecht auf die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem Durchschnittssatz von 7 Prozent. Entscheidet sich die Körperschaft für die Anwendung des Durchschnittssatzes, so ist sie daran für fünf Kalenderjahre gebunden.

Frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren kann die gemeinnützige Körperschaft diese Entscheidung gegenüber dem Finanzamt widerrufen. An diese Widerrufserklärung ist die Körperschaft dann wieder mindestens fünf Jahre gebunden und kann demzufolge frühestens nach Ablauf von wiederum fünf Kalenderjahren erneut die Anwendung des Durchschnittssatzes beantragen. Damit soll ein dauernder Wechsel zwischen den verschiedenen Methoden der Vorsteuerberechnung vermieden werden.

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Unsere Beratungsleistungen zur Vorsteuer

Wir beraten NPOs bei Investitionen im unternehmerischen Bereich und prüfen,

  • ob die Vorsteuerpauschalierung genutzt werden kann und welche Folgen dies konkret hat,
  • ob die Vorsteuervergütung zu Liquiditätsvorteilen führen kann,
  • sämtliche Abgrenzungsprobleme,
  • wie Vorsteuerbeträge richtig zugeordnet werden können, insbesondere wenn die gemeinnützige Organisation neben steuerpflichtigen Umsätzen auch steuerfreie Umsätze ausführt, 
  • ob das vereinfachte Aufteilungsverfahren beantragt werden kann oder aber zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt und deshalb eine genaue Trennung nach wirtschaftlicher Zugehörigkeit notwendig ist.

Ihr Anwalt für die Vorsteuerpauschalierung

Ihre Ansprechpartner für alle Fragen zur Vorsteuerpauschalierung bei gemeinnützigen Organisationen.

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