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Für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) besteht die Möglichkeit, ihre abziehbaren Vorsteuern durch Anwendung eines Durchschnittssatzes von 7 Prozent zu ermitteln. Hierdurch wird das Besteuerungsverfahren bei der Umsatzsteuer bei kleineren Körperschaften – insbesondere bei Vereinen – stark vereinfacht.
Nicht jede gemeinnützige Organisation kann die Vorsteuerpauschalierung nutzen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
NPOs, die den Durchschnittssatz für die abziehbaren Vorsteuern nutzen, müssen bestimmte Folgen in Kauf nehmen:
Für NPOs, die den pauschalen Satz für die Vorsteuer nutzen, fällt für Einnahmen aus kulturellen und sportlichen Veranstaltungen im Zweckbetriebsbereich damit im Ergebnis keine Umsatzsteuer an. Die ermäßigte Umsatzsteuer in Höhe von 7 Prozent wird durch die Inanspruchnahme der Vorsteuerpauschale in gleicher Höhe kompensiert.
Um die Umsatzsteuerbelastung zu ermitteln, können NPOs folgende Rechnung nutzen:
Ausgangsumsatz × Steuersatz (7 % bzw. 19 %; bis zum 31.12.2020: 5 % bzw. 16 %)
– Vorsteuerpauschale (7 % des steuerpflichtigen Umsatzes)
= Umsatzsteuerschuld
Die gemeinnützigen Körperschaften haben ein Wahlrecht auf die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem Durchschnittssatz von 7 Prozent. Entscheidet sich die Körperschaft für die Anwendung des Durchschnittssatzes, so ist sie daran für fünf Kalenderjahre gebunden.
Frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren kann die gemeinnützige Körperschaft diese Entscheidung gegenüber dem Finanzamt widerrufen. An diese Widerrufserklärung ist die Körperschaft dann wieder mindestens fünf Jahre gebunden und kann demzufolge frühestens nach Ablauf von wiederum fünf Kalenderjahren erneut die Anwendung des Durchschnittssatzes beantragen. Damit soll ein dauernder Wechsel zwischen den verschiedenen Methoden der Vorsteuerberechnung vermieden werden.
Macht die Körperschaft von ihrem Wahlrecht Gebrauch, so muss sie dies dem Finanzamt gegenüber in der Regel bis zum 10.04. eines Jahres (vgl. auch BFH vom 30.03.1995, V R 22/94, BStBl. II 1995, 567), bei Neugründungen bis zum 10.02. eines Jahres erklären.
Wir beraten NPOs bei Investitionen im unternehmerischen Bereich und prüfen,
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28.02.2022 - Katharina von Campenhausen
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