Kanzlei für Umsatzsteuerliche Organschaft bei NPOs

Umsatzsteuerliche Organschaft bei NPOs

Wie gemeinnützige Vereine, Stiftungen und GmbHs Umsatzsteuer sparen können

Leistungen zwischen Unternehmen unterfallen der Umsatzsteuer
Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) unterfällt grundsätzlich jedes rechtlich selbstständige Unternehmen der Umsatzsteuer, wenn es Leistungen gegen Entgelt erbringt. Betreibt beispielsweise ein Berufsverband eine Tochter-GmbH, die Serviceleistungen für den Verband erbringt, unterfallen diese Leistungen grundsätzlich der Umsatzsteuer.

Umsatzsteuerliche Organschaft Verein

Ausnahme: Umsatzsteuerliche Organschaft
Besteht jedoch zwischen dem Verband und der Tochter-GmbH eine umsatzsteuerliche Organschaft, betrachtet das Umsatzsteuergesetz den Verband sowie die Tochter-GmbH als ein einheitliches Unternehmen. Leistungen zwischen diesen Gesellschaften sind somit nicht mehr umsatzsteuerbar. Man spricht insoweit auch von nicht steuerbaren „Innenumsätzen“. Innerhalb der Organschaft bezeichnet das Gesetz den Verband als sog. „Organträger“ und die Tochter-GmbH als sog. „Organgesellschaft“.

Organschaftsverhältnisse sind damit beliebte Gestaltungsmittel zur Reduzierung der Umsatzsteuerbelastung sowohl im unternehmerischen Umfeld als auch im Verhältnis zwischen Berufsverbänden und ihren Servicegesellschaften. Aber auch in gemeinnützigen Konzernstrukturen bietet sich eine umsatzsteuerliche Organschaft zur Reduzierung der Steuerlast an.

Wie kommt eine umsatzsteuerliche Organschaft zustande?

Um eine umsatzsteuerliche Organschaft nutzen zu können, muss die Organgesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein:

  • Finanzielle Eingliederung bedeutet, dass der Organträger unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte der Organgesellschaft hält. Eine finanzielle Eingliederung liegt z.B. vor, wenn der Verband der alleinige Gesellschafter der Tochter-GmbH ist.
  • Wirtschaftliche Eingliederung heißt, dass zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft erhebliche wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Erbringt die Tochter-GmbH Serviceleistungen wie z.B. Buchführungsleistungen an den Berufsverband, ist eine wirtschaftliche Eingliederung gegeben.
  • Organisatorische Eingliederung bedeutet, dass der Organträger die Geschäftsführung der Organgesellschaft beherrscht und somit jederzeit seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen kann. Das ist z.B. der Fall, wenn die Vorstände des Verbandes ebenfalls als Geschäftsführer der Tochter-GmbH tätig sind (personelle Verflechtung).

Es ist übrigens auch möglich, dass nicht nur eine, sondern mehrere Organgesellschaften in einen Organträger eingegliedert sind.

Müssen Organträger und Organgesellschaft eine bestimmte Rechtsform haben?

  • Organträger kann jeder Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein, also grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person. NPOs in der Rechtsform des Vereins, der Stiftung oder der gGmbH können daher unproblematisch Organträger sein. 
  • Organgesellschaften können Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH oder AG) und Personengesellschaften in der Form der GmbH & Co. KG sein. Die Tochter-GmbH einer NPO kann daher eine Organgesellschaft sein.

Sofern die Voraussetzungen an die Rechtsform sowie der mehrfachen Eingliederung erfüllt sind, kommt die umsatzsteuerliche Organschaft automatisch zustande. Die NPO und die Tochtergesellschaft müssen keine Anträge beim Finanzamt stellen. Umgekehrt wird die Organschaft auch automatisch beendet, wenn eine der notwendigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.

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Nachteile der umsatzsteuerlichen Organschaft

  • Die Beteiligung an der Tochterkapitalgesellschaft, auf deren Geschäftsführung der Organträger maßgeblichen Einfluss ausübt, wird bei der NPO in ertragsteuerlicher Hinsicht regelmäßig als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und nicht – wie ansonsten üblich – als steuerfreie Vermögensverwaltung qualifiziert. Das kann eine steuerliche Mehrbelastung auslösen, die allerdings meist recht gering ausfällt. 
  • Der Organträger haftet für die Umsatzsteuerschulden der Organgesellschaften.
  • Es drohen hohe Umsatzsteuernachzahlungen, wenn die Organschaft durch bestimmte Maßnahmen ungewollt beendet wird und die Verantwortlichen dies nicht bemerken. Häufig wird dieser Umstand erst im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgedeckt. Intern könnten die Verantwortlichen dann auf Schadensersatz in Haftung genommen werden.

Beispiel: Die Vorstände eines gemeinnützigen Vereins geben die Geschäftsführung der Tochter-GmbH an Personen ab, die selbst keine Vorstände des Vereins sind. Es liegt somit keine personelle Verflechtung zwischen dem Verein  und seiner Tochter-GmbH mehr vor, so dass diese nicht mehr organisatorisch in den Verein eingegliedert ist. Es existiert somit keine umsatzsteuerliche Organschaft mehr, sodass die Leistungen zwischen Verein und GmbH wieder der Umsatzsteuer unterliegen. Die Beteiligten bemerken aus Fahrlässigkeit die ungewollte Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft aber nicht und zahlen weiterhin keine Umsatzsteuer auf die Serviceleistungen der GmbH. Im Rahmen einer Betriebsprüfung zwei Jahre später stellt das Finanzamt fest, dass die Serviceleistungen seit zwei Jahren der Umsatzsteuer unterfielen. Der Verein  muss nun für die vergangenen zwei Jahre Umsatzsteuer auf die Serviceleistungen plus Zinsen nachzahlen. Intern werden die Vorstände des Vereins in Haftung genommen.

Unsere Beratungsleistungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft

Die Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft sollte nie dem Zufall überlassen werden. Mit ihr sind diverse steuerliche Vorteile verbunden, die damit einhergehenden Nachteile sollten den Verantwortlichen allerdings bewusst sein. Unsere Fachanwälte für Steuerrecht beraten Sie gern zur umsatzsteuerlichen Organschaft und ob sich eine solche auch für Ihre NPO anbietet. 

Unser Leistungskatalog zur umsatzsteuerlichen Organschaft ist vielfältig und beinhaltet z.B.:

  • Abwägung der Vor- und Nachteile einer umsatzsteuerlichen Organschaft und Durchführung von Vergleichsrechnungen – einmalig zu Beginn und regelmäßig während des Bestehens der umsatzsteuerlichen Organschaft
  • Begründung der umsatzsteuerlichen Organschaft inklusive Durchführung von hierfür erforderlichen Umstrukturierungen
  • Sicherstellung des Fortbestandes einer umsatzsteuerlichen Organschaft durch einen regelmäßigen Check, d.h. Prüfung , ob eine bestehende umsatzsteuerliche Organschaft durch geplante Maßnahmen wie z.B. Umstrukturierungen oder Personalwechsel (versehentlich) beendet werden könnte
  • Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen
  • Analyse und Optimierung der Tax-Compliance-Struktur zur Reduzierung Ihres Haftungsrisikos
  • In Zweifelsfällen Abstimmung mit dem Finanzamt und Vertretung vor den Finanzbehörden inkl. Auskunftsersuchen im Wege eines Antrags auf verbindliche Auskunft 
  • Beratung und Vertretung in der Kommunikation mit den Finanzbehörden im Rahmen von Betriebsprüfungen und Verteidigung von umsatzsteuerlichen Organschaften
  • Prozessvertretung vor den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof

Ihr Anwalt für die umsatzsteuerliche Organschaft

Sie wollen Umsatzsteuer sparen und möchten von den Vorteilen einer umsatzsteuerlichen Organschaft profitieren? Sie haben bereits eine umsatzsteuerliche Organschaft begründet, sind sich aber unsicher ob durch geplante Maßnahmen die Organschaft ungewollt beendet werden könnte? Sie wollen Ihre steuerlichen Haftungsrisiken reduzieren?

Unsere Experten für die umsatzsteuerliche Organschaft helfen Ihnen gerne weiter und optimieren die Umsatzsteuerbelastung Ihrer NPO. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 85 24).

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