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Leistungen zwischen Unternehmen unterfallen der Umsatzsteuer
Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) unterfällt grundsätzlich jedes rechtlich selbstständige Unternehmen der Umsatzsteuer, wenn es Leistungen gegen Entgelt erbringt. Betreibt beispielsweise ein Berufsverband eine Tochter-GmbH, die Serviceleistungen für den Verband erbringt, unterfallen diese Leistungen grundsätzlich der Umsatzsteuer.
Ausnahme: Umsatzsteuerliche Organschaft
Besteht jedoch zwischen dem Verband und der Tochter-GmbH eine umsatzsteuerliche Organschaft, betrachtet das Umsatzsteuergesetz den Verband sowie die Tochter-GmbH als ein einheitliches Unternehmen. Leistungen zwischen diesen Gesellschaften sind somit nicht mehr umsatzsteuerbar. Man spricht insoweit auch von nicht steuerbaren „Innenumsätzen“. Innerhalb der Organschaft bezeichnet das Gesetz den Verband als sog. „Organträger“ und die Tochter-GmbH als sog. „Organgesellschaft“.
Organschaftsverhältnisse sind damit beliebte Gestaltungsmittel zur Reduzierung der Umsatzsteuerbelastung sowohl im unternehmerischen Umfeld als auch im Verhältnis zwischen Berufsverbänden und ihren Servicegesellschaften. Aber auch in gemeinnützigen Konzernstrukturen bietet sich eine umsatzsteuerliche Organschaft zur Reduzierung der Steuerlast an.
Um eine umsatzsteuerliche Organschaft nutzen zu können, muss die Organgesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein:
Es ist übrigens auch möglich, dass nicht nur eine, sondern mehrere Organgesellschaften in einen Organträger eingegliedert sind.
Sofern die Voraussetzungen an die Rechtsform sowie der mehrfachen Eingliederung erfüllt sind, kommt die umsatzsteuerliche Organschaft automatisch zustande. Die NPO und die Tochtergesellschaft müssen keine Anträge beim Finanzamt stellen. Umgekehrt wird die Organschaft auch automatisch beendet, wenn eine der notwendigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.
Beispiel: Die Vorstände eines gemeinnützigen Vereins geben die Geschäftsführung der Tochter-GmbH an Personen ab, die selbst keine Vorstände des Vereins sind. Es liegt somit keine personelle Verflechtung zwischen dem Verein und seiner Tochter-GmbH mehr vor, so dass diese nicht mehr organisatorisch in den Verein eingegliedert ist. Es existiert somit keine umsatzsteuerliche Organschaft mehr, sodass die Leistungen zwischen Verein und GmbH wieder der Umsatzsteuer unterliegen. Die Beteiligten bemerken aus Fahrlässigkeit die ungewollte Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft aber nicht und zahlen weiterhin keine Umsatzsteuer auf die Serviceleistungen der GmbH. Im Rahmen einer Betriebsprüfung zwei Jahre später stellt das Finanzamt fest, dass die Serviceleistungen seit zwei Jahren der Umsatzsteuer unterfielen. Der Verein muss nun für die vergangenen zwei Jahre Umsatzsteuer auf die Serviceleistungen plus Zinsen nachzahlen. Intern werden die Vorstände des Vereins in Haftung genommen.
Die Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft sollte nie dem Zufall überlassen werden. Mit ihr sind diverse steuerliche Vorteile verbunden, die damit einhergehenden Nachteile sollten den Verantwortlichen allerdings bewusst sein. Unsere Fachanwälte für Steuerrecht beraten Sie gern zur umsatzsteuerlichen Organschaft und ob sich eine solche auch für Ihre NPO anbietet.
Unser Leistungskatalog zur umsatzsteuerlichen Organschaft ist vielfältig und beinhaltet z.B.:
Sie wollen Umsatzsteuer sparen und möchten von den Vorteilen einer umsatzsteuerlichen Organschaft profitieren? Sie haben bereits eine umsatzsteuerliche Organschaft begründet, sind sich aber unsicher ob durch geplante Maßnahmen die Organschaft ungewollt beendet werden könnte? Sie wollen Ihre steuerlichen Haftungsrisiken reduzieren?
Unsere Experten für die umsatzsteuerliche Organschaft helfen Ihnen gerne weiter und optimieren die Umsatzsteuerbelastung Ihrer NPO. Ihre Ansprechpartner sind
Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80).
28.02.2022 - Katharina von Campenhausen
Übernahme der Geschäftsführung von Schulfördervereinen: Umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei?
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