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Umsatzsteuer-Voranmeldung und Steuererklärung für Vereine, Stiftungen und gGmbHs

Abgabefristen für die Umsatzsteuererklärungen und Anmeldung der Umsatzsteuern


NPOs, die steuerpflichtige Umsätze erzielen und keine Kleinunternehmer sind, haben die Pflicht, Umsatzsteuer-Voranmeldungen an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dies können Vereine, Stiftungen und gGmbHs durch authentifizierte Datenübertragung über einen amtlich vorgeschriebenen Datensatz oder durch Nutzung des Elster-Onlineportals bewerkstelligen.

Je nach Steuerschuld des vorangegangenen Kalenderjahres gibt es vier Arten der Abgabepflicht für die Umsatzsteuer-Voranmeldung:

  • Vierteljährliche Abgabe bei bis zu 7.500 Euro
    Beträgt die gesamte Steuerschuld für das vorangegangene Kalenderjahr bis zu 7.500 Euro, so ist eine vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben. NPOs müssen dann bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Voranmeldungszeitraum), also zum 10.04., 10.07, 10.10. und 10.01., Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz authentifiziert durch Datenfernübertragung oder durch Nutzung des Elster-Onlineportals an die Finanzverwaltung übermitteln. Zugleich ist die von ihnen selbst errechnete Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten. 
  • Monatliche Abgabe bei mehr als 7.500 Euro
    Beträgt die gesamte Steuerschuld für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Die Organisation muss dann binnen zehn Tagen nach Ablauf jeden Monats ihre Umsätze anmelden und gleichzeitig die errechnete Umsatzsteuer bezahlen. 
  • Befreiung von der Abgabe bei bis zu 1.000 Euro
    Wenn die Umsatzsteuerschuld für das Vorjahr den Betrag von 1.000 Euro nicht überstiegen hat, kann das Finanzamt die NPO von ihrer Voranmeldungspflicht befreien. Dies muss von der NPO beantragt werden. 
  • Monatliche Abgabe bei erstmaliger Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit 
    Wird die unternehmerische Tätigkeit neu aufgenommen, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum, ebenso in dem darauffolgenden Kalenderjahr.

Nichterhebung der Umsatzsteuer (Kleinunternehmerregelung)

Ein Unternehmer braucht keine Umsatzsteuer zu zahlen, wenn seine steuerpflichtigen Einnahmen einschließlich der darauf entfallenden Steuer (Bruttoumsatz) aus seiner gesamten unternehmerischen Betätigung im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen haben (neue Kleinunternehmergrenze ab 01.01.2020; bisher waren es 17.500 Euro) und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden (§ 19 Abs. 1 UStG).

Bei Neugründungen kommt es darauf an, ob der Bruttoumsatz des laufenden Kalenderjahres die Grenze von 22.000 Euro voraussichtlich nicht überschreitet. Besteht die Unternehmereigenschaft während des ganzen Kalenderjahres nicht (z.B. Verein wurde im Laufe des Jahres gegründet), ist der tatsächliche Bruttoumsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen.

Jahressteuererklärung für Vereine, Stiftungen und gGmbHs

Neben den Voranmeldungen haben gemeinnützige Körperschaften nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres eine sogenannte Jahreserklärung beim Finanzamt abzugeben. Diese Erklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz authentifiziert durch Datenfernübertragung oder durch Nutzung des Elster-Onlineportals an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Ihr Anwalt für die Umsatzsteuer-Voranmeldung für gemeinnützige Körperschaften

Ihre Ansprechpartner für alle Fragen zur Umsatzsteuer-Voranmeldung und zur Steuererkläruung für gemeinnützigen Organisationen sind

Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80). Zögern Sie nicht, mit Ihren Fragen auf uns zuzugehen.

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