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NPOs, die steuerpflichtige Umsätze erzielen und keine Kleinunternehmer sind, haben die Pflicht, Umsatzsteuer-Voranmeldungen an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dies können Vereine, Stiftungen und gGmbHs durch authentifizierte Datenübertragung über einen amtlich vorgeschriebenen Datensatz oder durch Nutzung des Elster-Onlineportals bewerkstelligen.
Je nach Steuerschuld des vorangegangenen Kalenderjahres gibt es vier Arten der Abgabepflicht für die Umsatzsteuer-Voranmeldung:
Ein Unternehmer braucht keine Umsatzsteuer zu zahlen, wenn seine steuerpflichtigen Einnahmen einschließlich der darauf entfallenden Steuer (Bruttoumsatz) aus seiner gesamten unternehmerischen Betätigung im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen haben (neue Kleinunternehmergrenze ab 01.01.2020; bisher waren es 17.500 Euro) und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden (§ 19 Abs. 1 UStG).
Bei Neugründungen kommt es darauf an, ob der Bruttoumsatz des laufenden Kalenderjahres die Grenze von 22.000 Euro voraussichtlich nicht überschreitet. Besteht die Unternehmereigenschaft während des ganzen Kalenderjahres nicht (z.B. Verein wurde im Laufe des Jahres gegründet), ist der tatsächliche Bruttoumsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen.
Neben den Voranmeldungen haben gemeinnützige Körperschaften nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres eine sogenannte Jahreserklärung beim Finanzamt abzugeben. Diese Erklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz authentifiziert durch Datenfernübertragung oder durch Nutzung des Elster-Onlineportals an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Ihre Ansprechpartner für alle Fragen zur Umsatzsteuer-Voranmeldung und zur Steuererkläruung für gemeinnützigen Organisationen sind
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28.02.2022 - Katharina von Campenhausen
Übernahme der Geschäftsführung von Schulfördervereinen: Umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei?
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