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Wie alle anderen Unternehmer müssen auch die NPOs die Umsatzsteuer selbst berechnen. Zum einen müssen sie wissen, welcher Steuerbetrag in der Rechnung anzugeben ist, zum anderen muss das Nettoentgelt – also das Entgelt ohne den Umsatzsteuerbetrag – in den Umsatzsteueranmeldungen explizit angegeben werden.
Die erbrachten Leistungen des Unternehmers – seine „Umsätze“ – werden in der Umsatzsteuer nach dem erhaltenen Entgelt bemessen. Das Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz).
Die Umsatzsteuer errechnet sich durch Anwendung des jeweiligen Steuersatzes auf die sogenannte Bemessungsgrundlage. Der geleistete Bruttobetrag ist deshalb in die Bemessungsgrundlage und die Umsatzsteuer aufzuteilen.
Ist bei der Leistung die Umsatzsteuer im Preis enthalten, etwa im Preis einer Eintrittskarte, muss die Umsatzsteuer aus den Einnahmen herausgerechnet werden. Dies geschieht über einen speziellen „Multiplikator für das Herausrechnen der Umsatzsteuer“. Dieser beträgt bei einem Umsatzsteuersatz von 7 Prozent 6,54 (= 7/107) und bei einem Steuersatz von 19 Prozent 15,97 (= 19/119) Prozent des Bruttoentgelts.
Ein kleines Beispiel soll dies erläutern:
Einnahmen eines Vereins aus einer kulturellen Veranstaltung: 7.850,00 Euro (Bruttobetrag)
Umsatzsteuer (ermäßigter Umsatzsteuersatz) über Multiplikator, hier 6,54% (7.850 Euro x 6,54%) = 513,39 Euro
Nettoentgelt (Bemessungsgrundlage) = 7.850 - 513,39 = 7.336,61 Euro
Manchmal werden weitere Zahlungen an Nonprofit-Organisation geleistet, die im Zusammenhang mit ihrer Leistung stehen. In der Regel werden diese Zahlungen von einem Dritten (z.B. der öffentlichen Hand) getätigt.
Für die korrekte Berechnung der Umsatzsteuer muss für jeden Einzelfall geprüft werden, ob diese Zahlung, z.B. als
zum Entgelt zählt oder nicht.
Diese Problematik tritt insbesondere bei der Abgrenzung von echten und unechten Zuschüssen auf. Für unsere gemeinnützigen Mandanten ermitteln wir in diesen Fällen über den genauen Sachverhalt, ob die Zahlung noch zum Leistungsaustausch zwischen der NPO und ihrem Kunden gehört oder aber davon isoliert zu betrachten ist.
Hängen die Zahlungen als Subventionen oder Zuschüsse nicht mit der erbrachten Leistung und dem Entgelt zusammen, werden sie als „echte Zuschüsse“ bezeichnet und sind nicht steuerbar. Echte Zuschüsse liegen außerhalb eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustausches.
Unechte Zuschüsse hängen eng mit der erbrachten Leistung und dem Entgelt zusammen und werden deshalb in die Bemessungsgrundlage (Entgelt) miteinbezogen. Ein unechter Zuschuss liegt vor, wenn ein identifizierbarer und konkreter Leistungsempfänger vorhanden ist und die Leistung nicht der Allgemeinheit z.B. aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen zugutekommt.
Beispiele für nicht steuerbare echte Zuschüsse sind:
Beispiele für steuerbares Entgelt und somit unechte Zuschüsse sind:
Werden Zuschüsse nicht von der öffentlichen Hand, sondern von privaten Personen bzw. Unternehmen gewährt, können diese eventuell ebenfalls umsatzsteuerliche Folgen nach sich ziehen. Es handelt sich dann um steuerpflichtiges Entgelt und es fällt Umsatzsteuer an. Dies ist insbesondere bei Sponsoringsverträgen zu beachten, mit denen der Sponsor eigene Ziele der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit verfolgt.
Sie benötigen Unterstützung bei der Abgrenzung zwischen nicht steuerbaren Zuschüssen und unechten Zuschüssen? Sie möchten bei Ihrem Sponsoringvertrag keine Fehler machen? Ihre Ansprechpartner für alle Fragen zur Umsatzsteuer bei gemeinnützigen Organisationen sind
Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80). Zögern Sie nicht, mit Ihren Fragen auf uns zuzugehen.
28.02.2022 - Katharina von Campenhausen
Übernahme der Geschäftsführung von Schulfördervereinen: Umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei?