Kanzlei für Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger

Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger

Beratung zur Umkehr der Steuerschuld bei gemeinnützigen Organisationen

Grundsätzlich ist Schuldner der Umsatzsteuer der Unternehmer, der die Leistung erbringt. In manchen Fällen hat der Gesetzgeber diesen Grundsatz jedoch umgekehrt und eine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Empfänger der Leistung festgelegt (§ 13b UStG).

Steuerschuldnerschaft bei NPOs

NPOs oft als Leistungsempfänger zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet

Weil diese Umkehr der Steuerschuld nicht auf private Abnehmer einer Leistung angewandt werden darf, kommt eine Verpflichtung zur Zahlung der Umsatzsteuer nur durch Unternehmer und juristische Personen als Leistungsempfänger in Betracht, sodass auch gemeinnützige Organisationen zum Einbehalt dieser Steuerschuld verpflichtet sein können.

Es kann auch zu einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft kommen, wenn die Leistungen für steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG verwendet werden.

Gemeinnützige Organisationen schulden als Leistungsempfänger nach § 13b UStG die Steuer bei Werklieferungen (z.B. Errichtung eines Gebäudes, Bau eines Sportplatzes) oder sonstigen Leistungen (z.B. Dienstleistungen), wenn ein im Ausland ansässiger Unternehmer diese erbracht hat.

Beispiel: Neue Heizung für die Vereinsräume

Eine Installationsfirma aus Venlo in den Niederlanden errichtet die Zentralheizung bei einem eingetragenen gemeinnützigen Verein in Aachen.

In diesem Fall schuldet der Verein als juristische Person die Umsatzsteuer aus der Werklieferung. Denn die Werklieferung ist eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige Leistung der Installationsfirma aus den Niederlanden. Zur Sicherung des deutschen Steueranspruchs verlagert sich die Steuerschuldnerschaft deshalb auf den Verein. Dies gilt auch dann, wenn der Verein die Zentralheizung überhaupt nicht für unternehmerische Zwecke – oder nur teilweise für ein Unternehmen – verwendet, z.B. wenn die Heizung in den Vereinsräumen installiert wird, die lediglich für ideelle Zwecke genutzt werden.

Das bedeutet, dass der Verein die auf diese Leistungen entfallende Umsatzsteuer zu berechnen, einzubehalten und an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen hat. Die Steuer entsteht mit der Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats.

Ab wann gilt ein Unternehmen als im Ausland ansässig?

Wer im Ausland ansässiger Unternehmer ist, regelt § 13b Abs. 7 UStG. Vereinfacht gesagt, darf der Unternehmer keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Inland haben. Manchmal kann es zweifelhaft sein, ob ein ausländisches Unternehmen vorliegt. In diesem Fall raten wir dazu, sich die Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland (Vordruck USt 1 TS) vorlegen zu lassen. Kann diese Bescheinigung nicht vorgelegt werden, muss der Leistungsempfänger von einem ausländischen Unternehmer ausgehen.

Ihr Anwalt zu Umsatzsteuer und Steuerschuldnerschaft

Bei Fragen rund um die Umkehr der Steuerschuldnerschaft können Sie sich gerne an uns wenden.

Ihre Ansprechpartner zu Leistungsempfänger und Steuerschuldner erreichen Sie am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 85 24). Zögern Sie nicht, mit Ihren Fragen auf uns zuzukommen.

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