Kanzlei für Befreiung von der Umsatzsteuer bei gemeinnützigen Organisationen

Befreiung von der Umsatzsteuer für Vereine, Stiftungen und gGmbHs

Der Status der Gemeinnützigkeit bringt für Nonprofit-Organisationen einige Vorteile mit sich. Dazu gehört unter anderem die Befreiung von einigen Steuern. Als gemeinnützig anerkannte Organisationen sind grundsätzlich von

  • der Körperschaftsteuer,

  • der Gewerbesteuer sowie

  • der Erbschaft- und Schenkungsteuer

befreit. Unter bestimmten Umständen können NPOs jedoch auch von der Umsatzsteuer befreit sein. 

Umsatzsteuerbefreiung für NPOs

Umsatzbesteuerung hängt von konkreter Leistung ab

Die Steuerbefreiungen von der Umsatzsteuer sind in § 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelt. Dabei handelt es sich um objektive Befreiungen, d.h. die Befreiung knüpft in erster Linie an die Art der Leistung an und nicht an die Eigenschaft als gemeinnützige Organisation.

Für die Umsatzsteuer kommt es also nicht darauf an, ob die Organisation aufgrund anderer Vorschriften gemeinnützig und deshalb von Steuern befreit ist. Vereine, gGmbHs, Stiftungen und Co. können wirtschaftlich tätig sein, wenn sie ihre satzungsgemäßen Zwecke erfüllen. Genau auf diese getätigten Leistungen kommt es an, um die Befreiung von der Umsatzsteuer in Anspruch zu nehmen.

Umsatzsteuerfreie Umsätze von NPOs

Stets umsatzsteuerfrei nach § 4 UStG sind z.B. die folgenden Umsätze:

  • Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Gebäuden und Räumen in Gebäuden
  • Veräußerungen von Grundstücken
  • Heilbehandlungen und Krankenhausbehandlungen
  • Betreuungs- und Pflegeleistungen
  • Leistungen der Sozialfürsorge
  • Umsätze von Blindenwerkstätten
  • Leistungen im Zusammenhang mit kulturellen Tätigkeiten
  • Leistungen, die Schul- und Bildungszwecken dienen, insbesondere Leistungen der Ersatz- und Ergänzungsschulen
  • Leistungen im Zusammenhang mit Vorträgen, Kursen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art
  • Leistungen von Jugendherbergen
  • Leistungen der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 SGB VIII), wenn diese von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, Kirchen und Religionsgemeinschaften, amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege oder anderen anerkannten Einrichtungen erbracht werden

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Steuerbefreiungen nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie

Die dem § 4 UStG übergeordneten Vorschriften sind die Art. 132–134 der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) der Europäischen Union. Danach sind Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten, zu gewähren.  

In der Regel werden solche Leistungen häufig von gemeinnützigen Einrichtungen erbracht. Hierzu gehören:

  • Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen,
  • eng mit der Sozialfürsorge verbundene Dienstleistungen,
  • Erziehung von Kindern und Jugendlichen,
  • Schul- und Hochschulunterricht,
  • Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und
  • bestimmte kulturelle Dienstleistungen.

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NPOs können über EU-MwStSystRL Umsatzsteuer vermeiden

Die deutschen Regelungen des § 4 UStG entsprechen nicht in jeder Hinsicht den Vorgaben der MwStSystRL. Der europäische Gerichtshof hat daher wiederholt die Rechtswidrigkeit der deutschen Befreiungsregelungen festgestellt.

Dies eröffnet deutschen NPOs eine weitere Option, um die Befreiung von der Umsatzsteuer durchzusetzen. Statt sich auf § 4 UStG zu berufen, können sich NPOs direkt auf die Befreiungen nach Art. 132 MwStSystRL berufen, wenn die Steuerbefreiung bisher nicht richtig oder nicht vollständig umgesetzt wurde.

In der Beratungspraxis stellen wir immer wieder fest, dass viele NPOs in Diskussionen mit dem Finanzamt geraten, wenn es um Umsätze geht die

  • eng mit der Sozialfürsorge bzw. der sozialen Sicherheit verbundene oder
  • im engen Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende

Dienstleistungen betreffen. Oft können wir unsere gemeinnützigen Mandanten dabei unterstützen und die Umsatzsteuerbefreiung sichern.

Verzicht auf Steuerbefreiungen manchmal sinnvoll

Auf die Befreiung von der Umsatzsteuer können Vereine, Stiftungen und gGmbHs auch verzichten. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Leistung für einen anderen Unternehmer bzw. ein anderes Unternehmen ausgeführt wird (§ 9 Abs. 1 UStG). Bei einem Verzicht unterliegen die an sich steuerbefreiten Umsätze dann der Umsatzsteuer. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung kann dann sinnvoll sein, wenn dadurch der volle Vorsteuerabzug erhalten werden kann.

Bei Vermietungsumsätzen muss jedoch berücksichtigt werden, dass ein Verzicht nur möglich ist, wenn der Leistungsempfänger das Grundstück (Gebäude, Räume) ausschließlich für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Ihr Anwalt für die Umsatzsteuerbefreiung von NPOs

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