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Der Status der Gemeinnützigkeit bringt für Nonprofit-Organisationen einige Vorteile mit sich. Dazu gehört unter anderem die Befreiung von einigen Steuern. Als gemeinnützig anerkannte Organisationen sind grundsätzlich von
befreit. Unter bestimmten Umständen können NPOs jedoch auch von der Umsatzsteuer befreit sein.
Die Steuerbefreiungen von der Umsatzsteuer sind in § 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelt. Dabei handelt es sich um objektive Befreiungen, d.h. die Befreiung knüpft in erster Linie an die Art der Leistung an und nicht an die Eigenschaft als gemeinnützige Organisation.
Für die Umsatzsteuer kommt es also nicht darauf an, ob die Organisation aufgrund anderer Vorschriften gemeinnützig und deshalb von Steuern befreit ist. Vereine, gGmbHs, Stiftungen und Co. können wirtschaftlich tätig sein, wenn sie ihre satzungsgemäßen Zwecke erfüllen. Genau auf diese getätigten Leistungen kommt es an, um die Befreiung von der Umsatzsteuer in Anspruch zu nehmen.
Stets umsatzsteuerfrei nach § 4 UStG sind z.B. die folgenden Umsätze:
Die dem § 4 UStG übergeordneten Vorschriften sind die Art. 132–134 der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) der Europäischen Union. Danach sind Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten, zu gewähren.
In der Regel werden solche Leistungen häufig von gemeinnützigen Einrichtungen erbracht. Hierzu gehören:
Die deutschen Regelungen des § 4 UStG entsprechen nicht in jeder Hinsicht den Vorgaben der MwStSystRL. Der europäische Gerichtshof hat daher wiederholt die Rechtswidrigkeit der deutschen Befreiungsregelungen festgestellt.
Dies eröffnet deutschen NPOs eine weitere Option, um die Befreiung von der Umsatzsteuer durchzusetzen. Statt sich auf § 4 UStG zu berufen, können sich NPOs direkt auf die Befreiungen nach Art. 132 MwStSystRL berufen, wenn die Steuerbefreiung bisher nicht richtig oder nicht vollständig umgesetzt wurde.
In der Beratungspraxis stellen wir immer wieder fest, dass viele NPOs in Diskussionen mit dem Finanzamt geraten, wenn es um Umsätze geht die
Dienstleistungen betreffen. Oft können wir unsere gemeinnützigen Mandanten dabei unterstützen und die Umsatzsteuerbefreiung sichern.
Auf die Befreiung von der Umsatzsteuer können Vereine, Stiftungen und gGmbHs auch verzichten. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Leistung für einen anderen Unternehmer bzw. ein anderes Unternehmen ausgeführt wird (§ 9 Abs. 1 UStG). Bei einem Verzicht unterliegen die an sich steuerbefreiten Umsätze dann der Umsatzsteuer. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung kann dann sinnvoll sein, wenn dadurch der volle Vorsteuerabzug erhalten werden kann.
Bei Vermietungsumsätzen muss jedoch berücksichtigt werden, dass ein Verzicht nur möglich ist, wenn der Leistungsempfänger das Grundstück (Gebäude, Räume) ausschließlich für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Sie haben Fragen zur Umsatzsteuer für Ihre NPO? Ihre Ansprechpartner für alle Fragen zur Befreiung von der Umsatzsteuer sind
Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80). Zögern Sie nicht, mit Ihren Fragen auf uns zuzugehen.
28.02.2022 - Katharina von Campenhausen
Übernahme der Geschäftsführung von Schulfördervereinen: Umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei?
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