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Oft ist auch Nonprofit-Organisationen unklar, welcher Umsatzsteuersatz auf bestimmte Leistungen anfällt. Hier kommt es, wie so oft, auf die Details an.
Das Umsatzsteuergesetz (UStG) kennt zwei Steuersätze:
Letzterer wird vom Gesetzgeber als Ausnahme betrachtet und gilt nur für bestimmte Leistungen. Je nach Leistung werden Vereine, Stiftungen und gGmbHs daher jeweils mit 19 oder mit 7 Prozent besteuert.
Für die Wahl des richtigen Steuersatzes gibt es für gemeinnützige Organisationen eine explizite Regelung. Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent ist auf die Leistungen gemeinnütziger Einrichtungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG anzuwenden.
Dies bedeutet, dass Leistungen, die ausschließlich und unmittelbar
Zwecke verfolgen, durchweg nur mit 7 Prozent besteuert werden.
Neben der geringen Besteuerung behalten NPOs bei solchen Leistungen auch das Recht zum Vorsteuerabzug. Auf alle anderen steuerbaren Umsätze, die nicht steuerfrei oder mit 7 Prozent zu versteuern sind, ist der allgemeine Steuersatz in Höhe von 19 Prozent anzuwenden.
Nicht steuerbefreite Umsätze, die eine gemeinnützige Organisation im Rahmen ihres steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erzielt, unterliegen grundsätzlich dem allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent.
Die Steuerermäßigung gilt damit nicht für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind (§§ 65 bis 68 Abgabenordnung – AO), sofern sich ein ermäßigter Steuersatz nicht aus der Art beziehungsweise aus der Tätigkeit des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs selbst ergibt, zum Beispiel Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG).
Der ermäßigte Steuersatz gilt also meistens nur für die Bereiche Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb.
In der Vergangenheit sind jedoch einige vermögensverwaltende Tätigkeiten aus dem Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes von 7 Prozent durch verschiedene Urteile „herausdefiniert“ worden (BFH vom 20.03.2014, BFH/NV 2014,1470). Einzelne Leistungen der Vermögensverwaltung unterliegen damit nicht mehr dem ermäßigten Steuersatz.
Besonders problematisch ist, dass die Finanzverwaltung abweichend dazu gemeinnützigen Einrichtungen im Bereich der Vermögensverwaltung ganz grundsätzlich noch den ermäßigten Steuersatz gewährt. Dies gilt z.B. bei der Überlassung des Namensrechts im Rahmen eines Sponsoringvertrages. Sollte hier die Finanzverwaltung ihre Auffassung revidieren und rückwirkend den Regelsteuersatz anwenden, würde das für gemeinnützige Einrichtungen zu hohen und existenzgefährdenden Steuernachforderungen führen. Unsere Experten stehen Ihnen gern für eine entsprechende Prüfung zur Verfügung.
Eine weitere Ausnahme ist die Umsatzsteuerermäßigung für Gemeinschaften, die steuerbegünstigte Zwecke erfüllen. Die Umsätze von nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen oder Gemeinschaften steuerbegünstigter Körperschaften – zum Beispiel aus sportlichen Veranstaltungen – unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b UStG).
Die Voraussetzungen für die Steuermäßigung sind:
Daraus folgt, dass die einzelne Personenvereinigung oder Gemeinschaft für ihre Leistungen nur dann die Umsatzsteuerermäßigung beanspruchen kann, wenn sie sich lediglich auf steuerbegünstigte Bereiche erstreckt, beispielsweise auf gemeinschaftliche kulturelle oder sportliche Veranstaltungen, die Zweckbetriebe sind.
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28.02.2022 - Katharina von Campenhausen
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