Kanzlei für Mittelweiterleitung im In- und Ausland

Mittelweiterleitung im In- und Ausland

Nonprofit-Organisationen (NPOs) sind nicht darauf beschränkt, ihre satzungsmäßigen Zwecke selbst zu erfüllen und selbst operativ tätig zu werden. Das Gemeinnützigkeitsrecht lässt es zu, dass NPOs auch oder ausschließlich fördernd tätig werden und Mittel an Dritte weiterleiten.

Je nach rechtlicher Qualifikation der empfangenden Körperschaft variieren dabei die Voraussetzungen für die Mittelweiterleitung, und auch der administrative Aufwand kann je nach der konkreten Gestaltung geringer oder höher ausfallen. Um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden, sind eine passende vertragliche Grundlage und eine sorgfältige Einhaltung der Regelungen unabdingbar.

Beratung zur Mittelweiterleitung im In- und Ausland

Mittelweiterleitung in der Satzung verankern

Nach der Neufassung des § 58 AO durch das Jahressteuergesetz 2020 (JStG) müssen NPOs die Weiterleitung von Mitteln nur dann in der Satzung ausdrücklich festlegen, wenn sich ihre Tätigkeit einzig und allein auf die Mittelweiterleitung beschränkt. Nicht erforderlich – aber zulässig – ist es, die Empfängerorganisation in der Satzung der fördernden Organisation namentlich aufzuführen. Oft ist eine namentliche Benennung der Empfängerorganisation nicht gewollt, denn die Förderorganisation beschränkt sich dadurch ohne Notwendigkeit. Eine Weiterleitung von Mitteln ist dann nämlich nur noch an diese konkret benannte Organisation zulässig. Nur ausnahmsweise aber wollen sich fördernde Organisationen bereits bei Errichtung derart festlegen.

Fehlt eine entsprechende Satzungsregelung zur Weiterleitung von Mitten gänzlich, können Mittel nur dann weitergeleitet werden, wenn die Mittelweiterleitung der NPO nicht die einzige Art ihrer Zweckverwirklichung darstellt. Andernfalls droht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Das heißt also: Solange die NPO ihre gemeinnützigen Zwecke neben der Mittelweiterleitung noch auf anderen Wegen verwirklicht, bedarf es für die Mittelweiterleitung keiner gesonderten Bestimmung in der Satzung. Gleichwohl ist zu empfehlen, eine solche Bestimmung von vorneherein in der Satzung aufzunehmen. 

Im Übrigen sind auch sog. Weiterleitungsketten zulässig, bei denen die empfangende Organisation die Mittel ihrerseits weiterleitet. Wichtig ist hier, dass die Mittel am Ende für die steuerbegünstigten Zwecke der ausführenden Organisation verwendet werden.

Welche Mittel können weitergeleitet werden?

Als Gegenstände einer Mittelweitergabe kommen sämtliche Vermögenwerte der fördernden Organisation in Betracht, die nicht von den spezielleren Tatbeständen der § 58 Nr. 4 und 5 AO erfasst sind. Dies sind nicht nur finanzielle Zuwendungen, sondern auch Sachmittel. Ein Beispiel für die Weitergabe von Sachmitteln könnte ein Fußballverein sein, der Fußbälle an eine Flüchtlingseinrichtung gibt, die damit Turniere für Flüchtlingskinder veranstaltet.

Als „Mittel“ gelten daneben auch zum Beispiel unentgeltlich oder verbilligt erbrachte Dienstleitungen. Eine Rolle spielt dies bei Holdinggesellschaften, die Leistungen an ihre steuerbegünstigten Tochtergesellschaften erbringen.

Mittelweiterleitung – Das sollten NPOs wissen!

Diese Fragen beantwortet Rechtsanwalt Philipp Hornung im Video:

  • Wann leiten gemeinnützige Organisationen Mittel weiter?
  • Welche Mittel können NPOs weiterleiten und an wen?
  • Wo lauern rechtliche Fallstricke bei der Mittelweiterleitung?
  • Was sind die Voraussetzungen für eine Mittelweiterleitung ins Ausland? 

Mittelweiterleitung innerhalb Deutschlands

Mittel können NPOs entweder an andere inländische Körperschaften weiterleiten oder grenzüberschreitend an ausländische Körperschaften.

Für die Weiterleitung von Mitteln an inländische Körperschaften des Privatrechts (also privatrechtliche Stiftung, Verein, gemeinnützige Kapitalgesellschaft) gilt: Die Empfängerkörperschaft muss zwingend zum Zeitpunkt der Förderung ebenfalls steuerbegünstigt sein.

Anders bei Körperschaften des öffentlichen Rechts: Mittel dürfen an solche Körperschaften auch weitergeleitet werden, wenn diese nicht selbst steuerbegünstigt sind.

In der Praxis geht es hier oft um Fälle, in denen die Körperschaft des öffentlichen Rechts die erhaltenen Mittel in einem Betrieb gewerblicher Art verwendet (also z.B. Museen oder Kindergärten).

Mittelweiterleitung ins Ausland

Oft leiten inländische Fördervereine oder Förderstiftungen Mittel an ausländische Organisationen weiter. Bei grenzüberschreitenden Mittelweiterleitungen muss die empfangende ausländische Körperschaft nicht selbst steuerbegünstigt im Sinne der deutschen Abgabenordnung sein.

Dies macht Sinn, denn die wenigsten ausländischen Organisationen werden unter Beachtung der deutschen Abgabenordnung errichtet. Voraussetzungen für eine Mittelweiterleitung ins Ausland sind stattdessen:

  • Die ausländische Empfängerorganisation muss in einer Rechtsform errichtet sein, die mit der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftssteuergesetzes entspricht. Der Nachweis gelingt durch Vorlage der Satzung der ausländischen Organisation.
  • Wenngleich die Empfängerorganisation nicht steuerbegünstigt sein muss, muss die konkrete Tätigkeit aber dennoch hypothetisch den Anforderungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen (Kontrollfrage: Wäre die Tätigkeit in Deutschland steuerbegünstigt, wenn sie hier ausgeübt würde?). Der Nachweis kann im Freibeweis erbracht werden; dazu kommen etwa Projektbeschreibungen, Tätigkeitsnachweise, Verträge, aber auch Presseerklärungen oder Prospekte in Betracht.

Mittelweiterleitungsvereinbarung dringend aufsetzen

Die Weitergabe von Mitteln sollte, insbesondere in Fällen in denen eine NPO im Ausland Empfänger ist, von einer Mittelweiterleitungsvereinbarung flankiert werden. Durch die alleinige Weitergabe von Mitteln an eine andere NPO hat die fördernde Organisation die gesetzlichen Anforderungen nämlich noch nicht erfüllt: Dem Finanzamt muss vielmehr nachgewiesen werden, dass die Empfängerorganisation die überlassenen Mittel ordnungsgemäß verwendet hat.

Insbesondere in Fällen mit Auslandbezug bestehen hier erhöhte Mitwirkungspflichten der deutschen NPO. Durch eine Mittelweiterleitungsvereinbarung kann sich die fördernde Organisation daher weitestgehend absichern, um nicht selbst die Gemeinnützigkeit zu verlieren, wenn bei der Empfängerorganisation etwas schiefgegangen ist. Unsere Experten unterstützen Sie gerne bei der Ausarbeitung einer passenden Mittelweiterleitungsvereinbarung.

Ihr Anwalt für Mittelweiterleitungen

Sie möchten Mittel an eine andere Organisation weiterleiten oder eine Mittelweiterleitungsvereinbarung aufsetzen? Unsere Experten für Gemeinnützigkeitsrecht unterstützen Sie! Gern prüfen wir auch Ihre aktuelle Situation, falls bereits Mittel weitergereicht werden.

Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 76 75 77 85 24). Kommen Sie gern mit Ihren Fragen auf uns zu.

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