Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Anerkennung der Gemeinnützigkeit: Voraussetzungen, Möglichkeiten, Kosten

Der Status als gemeinnützige Organisation bietet viele Vorteile, wie z.B. die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer oder die Berechtigung zur Entgegennahme steuerlich abzugsfähiger Spenden. Doch wie genau werden Organisationen als gemeinnützig anerkannt? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden? An wen müssen sich Organisationen wenden, um die Gemeinnützigkeit zu erhalten? Antworten auf diese und weitere Fragen geben wir Ihnen im folgenden Beitrag.

Beratung zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Welche Rechtsformen können als gemeinnützig anerkannt werden?

Vorab: Nach den gesetzlichen Vorschriften können nur Organisationen, die in einer der folgenden Rechtsformen organisiert sind, den Status einer gemeinnützigen Organisation erlangen:

  • Kapitalgesellschaften (vor allem gAG und gGmbH),
  • Genossenschaften,
  • eingetragene und nicht eingetragene Vereine,
  • rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen sowie
  • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Es können nur Organisationen in Form einer Körperschaft (und Stiftung) gemeinnützig sein. Aus diesem Grund spricht man auch von gemeinnützigen Körperschaften. Organisationen in der Rechtsform einer Personengesellschaft, etwa die GbR oder OHG, können nie gemeinnützig sein.

Video: Gemeinnützig anerkannt werden — Wie geht das?

Welche Voraussetzungen muss eine Körperschaft erfüllen, um gemeinnützig zu sein?

Damit eine Organisation als gemeinnützig anerkannt wird, müssen erstens ihre Satzung und zweitens ihre tatsächliche Geschäftsführung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben der Abgabenordnung (AO) entsprechen.

  • Satzung: Die Satzung der Körperschaft muss klar erkennen lassen, dass die Organisation gemeinnützige Zwecke im Sinne der AO verfolgt und auf welche Art und Weise sie diese Zwecke verwirklichen möchte. Die AO enthält als Hilfestellung selbst eine Mustersatzung, an der sich gemeinnützige Körperschaften orientieren können. Generell empfiehlt es sich, den Satzungsentwurf bzw. die geplante Satzungsänderung frühzeitig mit dem Finanzamt abzustimmen, um nötige Anpassungen noch vor der Verabschiedung der Satzung bzw. des Beschlusses der Satzungsänderung vornehmen zu können.
    Wichtig dabei: Es reicht nicht aus, dass Körperschaften die Mustersatzung aus der Abgabenordnung 1:1 übernehmen. Denn diese enthält nur die aus steuerlichen Gründen notwendigen Satzungsregelungen. Je nach Rechtsform der Organisation sind daher noch weitere zivilrechtliche Satzungsregelungen, wie z.B. zum Vorstand oder zur Mitgliederversammlung, notwendig.
  • Tatsächliche Geschäftsführung: Die tatsächliche Geschäftsführung der Organisation muss auf die unmittelbare und ausschließliche Erfüllung der eigenen gemeinnützigen Zwecke gerichtet sein und den Vorschriften der Satzung entsprechen. Fehler in der tatsächlichen Geschäftsführung können zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen. Die Organisationen sind zudem dazu verpflichtet, ihre tatsächliche Geschäftsführung durch einen Tätigkeitsbericht und eine Mittelverwendungsrechnung nachzuweisen.

Wie kann eine Organisation als gemeinnützig anerkannt werden?

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit kann auf folgenden Wegen erfolgen:

  • auf Antrag: Neu gegründete Organisationen und Körperschaften, die kürzlich eine Satzungsänderung durchgeführt haben, können die Erteilung eines sogenannten Feststellungbescheides gemäß § 60a AO beim zuständigen Finanzamt beantragen. Das Finanzamt bestätigt darin das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen. Vorteil: Auf Grundlage dieses Bescheids können Organisationen Spenden empfangen und Spendenbescheinigungen ausstellen, ohne erst auf die Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Rahmen der Veranlagung warten zu müssen. Allerdings dürfen die Finanzämter die Erteilung eines Feststellungsbescheides verweigern, wenn die tatsächliche Geschäftsführung einer NPO nicht gemeinnützigkeitskonform ist – auch wenn die Satzung selbst keine Mängel enthält. Ebenfalls können sie in solchen Fällen einen bereits erteilten Feststellungsbescheid zurücknehmen.
  • von Amts wegen: Im Rahmen der steuerlichen Veranlagung, die i.d.R. mindestens alle drei Jahre stattfindet, prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung in Einklang mit den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben stehen. Ist dies der Fall, muss das Finanzamt die Körperschaft als gemeinnützig anerkennen und stellt hierfür einen sogenannten Freistellungsbescheid aus. Ein Wahlrecht der Organisation, den Status der Gemeinnützigkeit nach Belieben anzunehmen oder abzulehnen, besteht nicht. Die Überprüfung der Gemeinnützigkeit im Rahmen der Veranlagung erfolgt unabhängig davon, ob die Organisation bereits einen Feststellungsbescheid erhalten hat oder nicht.

Was passiert, wenn das Finanzamt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit verweigert?

Unsere Erfahrung aus der Praxis zeigt: Bei einer vorausschauenden Satzungsgestaltung und einer frühzeitigen Abstimmung des Satzungsentwurfs bzw. der Satzungsänderung mit dem Finanzamt sollte in der Regel nichts schiefgehen. Der Prozess der Anerkennung kann dann auch relativ zügig, d.h. innerhalb weniger Wochen, im Einzelfall auch weniger Tage, durchlaufen werden. Verweigert das Finanzamt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit (was häufig passiert, wenn sich Verantwortliche ohne vertiefte Kenntnisse im Gemeinnützigkeitsrecht um die Gemeinnützigkeit ihrer Organisation bemühen) kann gegen die Entscheidung des Finanzamtes Einspruch eingelegt werden. Hilft auch das nicht weiter, ist eine Klage vor dem Finanzgericht möglich.

Welche Kosten fallen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit an?

Die gute Nachricht vorweg: Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit selbst und die frühzeitige Abstimmung eines Satzungsentwurfes bzw. einer geplanten Satzungsänderung mit dem Finanzamt ist – jedenfalls vonseiten des Finanzamtes – kostenlos. Es fallen allerdings Kosten für eine vorherige Rechtsberatung an, die je nach Komplexität und Vorgeschichte durchaus hoch sein können. Dennoch ist eine rechtliche Begleitung jeder Organisation dringend zu empfehlen. Denn Fehler in der steuerlichen Gestaltung der Satzung können zur Ab- bzw. Nichtanerkennung der Gemeinnützigkeit führen. Die nachträgliche Behebung dieser Fehler durch einen Experten für Gemeinnützigkeitsrecht ist meist teurer als die rechtliche Begleitung von Beginn an. Außerdem können Fehler in der zivilrechtlichen Gestaltung der Satzung die Arbeit der Organisation lähmen oder sogar zur persönlichen Haftung der Verantwortlichen führen.

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Unsere Leistungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner, wenn Sie eine gemeinnützige Organisation gründen oder eine bereits bestehende Organisation als gemeinnützig anerkennen lassen möchten. Ihr Vorteil: Als breit aufgestelltes Team aus im Gemeinnützigkeitsrecht erfahrenen Steuerberatern und Rechtsanwälten können wir Ihre Organisation in allen steuerlichen und zivilrechtlichen Fragen beraten. Ihre Organisation ist international tätig bzw. soll in Zukunft international tätig sein? Auch das ist kein Problem. Auch in diesem Fall können Sie dank unserer internationalen Vernetzung auf uns als verlässlichen Partner zählen, der Ihnen gerne alle rechtlichen und steuerlichen Leistungen aus einer Hand erbringt. 
Unser Leistungskatalog ist vielfältig und beinhaltet z.B.:

  • Wahl der geeigneten Rechtsform,
  • Satzungsgestaltung, inklusive Abstimmung mit dem Finanzamt und der zuständigen (Register-)Behörde,
  • Planung optimaler gemeinnützigkeitsrechtlicher und steuerrechtlicher Strukturen,
  • Steuerberatung, wie z.B. die Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen,
  • Entwicklung von Spenden-Compliance-Management-Systemen,
  • Durchführung und Begleitung von Umstrukturierungen, insbesondere Ausgliederungen,
  • Gestaltung von Anstellungs- und Geschäftsführerverträgen,
  • Beratung und Vertretung in der Kommunikation mit den Finanzbehörden im Rahmen von Betriebsprüfungen und Einspruchsverfahren,
  • Laufende Zuarbeit auf Zuruf bei allen rechtlichen und steuerlichen / gemeinnützigkeitsrechtlichen Fragen, von A wie Arbeitsrecht bis Z wie Zweckbetrieb, 
  • Unterstützung bei der Beschränkung der Vorstandshaftung,
  • Begutachtung von rechtlichen und steuerlichen / gemeinnützigkeitsrechtlichen Fragen und Fragen des Vereinsrechts, Verbandsrechts, Stiftungsrechts und Rechts der gGmbHs

Ihr Anwalt für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Sie möchten eine gemeinnützige Organisation gründen? Sie möchten Ihre bereits bestehende Organisation als gemeinnützig anerkennen lassen? Sie haben schon die Gemeinnützigkeit für Ihre Organisation beantragt, das Finanzamt verweigert jedoch die Anerkennung der Gemeinnützigkeit?

Wir helfen Ihnen und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Ihre Ansprechpartner bei WINHELLER erreichen Sie am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 76 75 77 85 24).