Vererben an gemeinnützige Organisation | Erbschaft an Verein, Stiftung und Co.
Viele Menschen setzen per Testament die gesetzliche Erbfolge außer Kraft und schreiben eigenhändig ihren letzten Willen auf. Immer wieder wollen viele dabei Gutes tun und setzen als Erben eine gemeinnützige Organisation ein. Dabei werden von lokal tätigen, eher kleinen Körperschaften bis hin zu weltweit tätigen Organisationen alle möglichen gemeinnützigen Zwecke bedacht.
Der Vorteil für die gemeinnützigen Organisationen ist, dass sie von der Erbschaftsteuer befreit sind. Wie aber lautet eine passende Formulierung im Testament, die der bedachten Organisation nicht mehr Arbeit macht als nötig?

Nonprofits als Erben mit allen Rechten und Pflichten
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) erlaubt das handschriftlich aufgesetzte und unterschriebene Testament. Dazu braucht es kein Notariat oder anwaltliche Beratung. Die Frage ist aber, mit welchen Formulierungen genau per Testament auch wirklich Gutes getan wird.
Häufig sind gerade kleinere Organisationen mit nur wenigen Mitarbeitenden oder gar nur Ehrenamtlichen mit Erbschaften überfordert, wenn sie als Erben in die Rechte und Pflichten der Verstorbenen eintreten.
Verein muss sich mit anderen Erben einigen
Ein Beispiel: Eine Person hat sich zeitlebens im örtlichen Verein engagiert und will nun per Testament dem Verein eine Immobilie hinterlassen. Im Testament werden aber neben dem Verein noch weitere Personen berücksichtigt. Im Zweifel ist dann der Verein als juristische Person neben einer oder mehreren natürlichen Personen Teil einer Miterbengemeinschaft und muss sich einigen, wie mit der Immobilie im Erbfall umgegangen wird:
- Soll verkauft werden?
- Wenn ja, zu welchem Preis?
- Wer kümmert sich um den Verkauf?
- Wer kümmert sich um die laufende Verwaltung der Immobilie?
Selbst wenn der Verein zum Alleinerben eingesetzt wird, kann dies viel Arbeit machen und in der Organisation Kapazitäten für diesen Verwaltungsaufwand binden.
Vermächtnis statt Erbe für Stiftung und Verein
Praktischer ist, per Testament zu verfügen, dass der gemeinnützigen Organisation ein Vermögensgegenstand oder sogar die ganze Erbmasse nicht als Erbe, sondern als Vermächtnis zugewandt wird.
Hier kommt es auf die Wortwahl an: Formulierungen wie z.B. „Ich vermache mein gesamtes Vermögen…“ werden als Erbeinsetzung ausgelegt, wohingegen die Formulierung „… und ich vererbe diesen Gegenstand an…“ ein Vermächtnis bedeuten kann.
An dieser Stelle ist eine anwaltliche Beratung sinnvoll, um mit der Person, die wirklich Gutes tun will, die für das Vermögen und die jeweiligen Bestandteile individuell passenden Formulierungen für das Testament zu finden. Im Optimalfall findet auch rechtzeitig zu Lebzeiten eine Abstimmung mit der gemeinnützigen Organisation statt. Auch hier hilft die anwaltliche Beratung, um gemeinsam zur richtigen Lösung zu finden.
Kann ich selbst bestimmen, für was mein Vermögen in der NPO verwendet wird?
Selbstverständlich können Sie bestimmen, wofür Ihr Vermögen bei der NPO eingesetzt wird – die Bindung an die Zwecke in der Satzung muss die NPO auf jeden Fall befolgen. Sie können darüber hinaus die Zweckbindung auf bestimmte Zwecke, auf die Zuwendung in den Vermögensstock oder gar auf bestimmte Projekte festlegen. Auch hier kommt es auf die richtige Formulierung an.
Zuwendung zu Lebzeiten als Schenkung
Es gibt auch Konstellationen, bei denen vor dem Eintritt des Erbfalls Anteile am Vermögen verschenkt werden. Verschenkt der Gönnende Teile seines Vermögens, sollte die Person die pflichtteilsberechtigten Erben im Blick behalten. Je nach Lage des Einzelfalls kann der Pflichtteilsberechtigte Rückforderungsansprüche gegen die NPO haben, wenn der Gönnende vor Ablauf von zehn Jahren nach der Schenkung verstirbt.
In Bezug auf die Entscheidung „Vererben oder Verschenken“ spielt auch die steuerliche Optimierung eine Rolle, je nachdem, ob es sich „nur“ um den Ansatz von Sonderausgaben oder die Zustiftung in den Vermögensstock einer Stiftung handelt.
Unsere Leistungen beim Vererben an Stiftungen und Co.
Unsere erfahrenen Berater für Gemeinnützigkeitsrecht stehen Ihnen für sämtliche Fragen rund um das Vererben an Vereine, Stiftungen und gGmbHs zur Verfügung. Insbesondere unterstützen wir bei
- der Nachlassplanung und Nachlassgestaltung unter Berücksichtigung weiterer Personen als Erben oder Pflichtteilsberechtigten,
- der Gründung einer Stiftung als Nachfolgeinstrument der Vermögensicherung oder Nachfolgegestaltung (beispielsweise zur Steuerung der Höhe von Pflichtteilsergänzungsansprüchen) sowie
- der steuerrechtlichen Optimierung bei der Vermögens- und Nachlassplanung.
Ihr Anwalt für das Vererben an gemeinnützige Organisationen
Sie haben Fragen, wie Sie eine NPO am besten in Ihrem Testament bedenken können? Sie möchten schon zu Lebzeiten einen Verein oder eine Stiftung bedenken? Unsere Expertinnen und Experten für Fragen zum Gemeinnützigkeitsrecht stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung.
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