Kanzlei für Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung und Zeitarbeit

Arbeitnehmerüberlassung im Niedrig- und Hochlohnsektor

Arbeitnehmerüberlassung (bzw. "Zeitarbeit" oder "Leiharbeit") ist ein wichtiges Instrument zur Flexibilisierung von stark regulierten Arbeitsmärkten. Während in Deutschland zunächst hauptsächlich Stellen im Niedriglohnsektor durch Maßnahmen der Arbeitnehmerüberlassung "flexibilisiert" wurden, zeigt der Arbeitsmarkt mittlerweile eine starke Tendenz, auch höchst spezialisierte und hoch vergütete Tätigkeiten auf temporäre Kräfte zu verlagern.

Gerade für technische Tätigkeiten wie Ingenieursdienstleistungen und im IT-Wesen bieten Zeitarbeitsunternehmen ein weitreichendes Angebot an hochspezialisierten Leiharbeitern an, die je nach Auftragslage punktuell oder auch breitflächiger von Unternehmen mit Bedarf eingesetzt werden. Aber auch Beratungsleistungen von Wirtschaftswissenschaftlern und Juristen werden projektbezogen zunehmend nachgefragt - und demgemäß vom Markt angeboten. Gang und gäbe ist die Arbeitnehmerüberlassung auch im Gesundheitswesen.

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Stefan Winheller
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

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Was heißt das konkret?

  • Unsere spezialisierten Anwälte für Arbeitsrecht bereitet den umfangreichen AÜG-Antrag gemeinsam mit Ihnen von A-Z vor.
  • Wenn Sie uns alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen, beantragen wir Ihre ANÜ-Lizenz innerhalb von 3 Wochen – egal ob Erstausstellung oder Verlängerung.
  • Durch unsere Begleitung und einen fehlerfreien Antrag, kommt es bei der nachfolgenden Abstimmung mit der Behörde zu einer deutlichen Zeitersparnis.

Sie sind Verleiher oder möchten zukünftig Arbeitskräfte verleihen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme unter 069 / 76 75 77 85 29 oder info@winheller.com.

Gemeinnützige Arbeitnehmerüberlassung und Zeitarbeit bei Berufsverbänden

Auch im gemeinnützigen Sektor und von Berufsverbänden wird von Zeitarbeit sehr häufig Gebrauch gemacht - und leider vielfach in rechtswidriger Art und Weise, was empfindliche Bußgeldzahlungen der beteiligten Verantwortlichen nach sich zieht. Seit der Reform des AÜG zum 01.12.2011 sind Arbeitnehmerüberlassungen nämlich auch im dritten Sektor (gemeinnützige Einrichtungen und Berufsverbände) regelmäßig erlaubnispflichtig

Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung

Insbesondere im Bereich technischer Tätigkeiten kommt es häufig vor, dass die entsprechenden Personaldienstleister ihren Sitz außerhalb Deutschlands haben. In solchen Fällen von Zeitarbeit mit grenzüberschreitendem Bezug gibt es eine Vielzahl von zwingenden deutschen Regelungen (insbesondere im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz AÜG und im Arbeitnehmerentsendegesetz AEntG), die immer zu beachten sind, wenn ein Einsatz auf deutschem Territorium geplant ist. Die Einhaltung dieser Rechtsnormen ist dabei nicht nur im Interesse des deutschen Unternehmens, sondern im Interesse aller Beteiligten - obgleich sich viele ausländische Personalvermittlungsagenturen ihrer Verpflichtungen nach deutschem Recht nicht bewusst sind und so erhebliche rechtliche Risiken eingehen. Umgekehrt sind grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassungen und Arbeitnehmerentsendungen auch ins Ausland vorstellbar und gleichfalls arbeitsrechtlich sorgfältig zu gestalten.

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Verstöße gegen AÜG und AEntG sind teuer

Die Arbeitnehmerüberlassung bedarf grundsätzlich einer entsprechenden Erlaubnis, die von der Bundesagentur für Arbeit erteilt wird. Sofern eine Erlaubnis nicht vorliegt oder bei Entsendungen andere Pflichten verletzt werden (etwa Mindestarbeitsbedingungen nicht eingehalten werden), enden entsprechende Zeitarbeitsverhältnisse mit empfindlichen Geldbußen gegen die Verantwortlichen bzw. Verfallbescheiden in erheblicher Höhe. Ob alle Pflichten eingehalten werden, prüft die Agentur für Arbeit meist in regelmäßigen Abständen.

Der deutsche Zoll (als zuständige Behörde) leitet auch gegen ausländische Beteiligte Ermittlungsverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ein und sorgt für eine Durchsetzung der Zahlungsverpflichtung im (häufig europäischen) Ausland. Auch gemeinnützige Einrichtungen und Berufsverbände werden vom Zoll nicht mit Samthandschuhen angefasst; sie unterliegen denselben Regelungen, wie alle anderen Unternehmen auch.

Wir beraten konzeptionell und verteidigen Sie im Verfahren gegen deutsche Behörden

Wir beraten deutsche und internationale Unternehmen und Personaldienstleister sowie Non-Profit-Organisationen und Verbände des dritten Sektors (z.B. gemeinnützige Verbände und Berufsverbände) bei der Entwicklung rechtssicherer Konzepte für die (grenzüberschreitende) Zeitarbeit und entwerfen entsprechende Arbeitnehmerüberlassungsverträge oder Alternativgestaltungen.

Sofern der Zoll bereits ein Ermittlungsverfahren wegen eines Gesetzesverstoßes eingeleitet hat, führen wir dieses Verfahren und prüfen, inwieweit ein Bußgeld oder der Verfall eines Geldbetrages reduziert werden kann. Vielfach ist dies möglich, wenn das Unternehmen bzw. die Organisation den Rechtsverstoß selbst beim Zoll anzeigt.

Ihr Anwalt für Arbeitnehmerüberlassung und Zeitarbeit

Sie planen eine Arbeitnehmerüberlassung oder eine grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung ins Ausland? Sie haben individuelle Fragen zur Überlassung von Arbeitnehmern/Personal?

Ihre Ansprechpartner für Fragen rund um das Thema Arbeitnehmerüberlassung bzw. Zeitarbeit/Leiharbeit erreichen Sie am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 / 76 75 77 85 29).

Beratung Arbeitnehmerüberlassung

Friederike Eck

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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