Businessfrau läuft zwischen Hochhäusern

Arbeitnehmerüberlassung und Zeitarbeit

Arbeitnehmerüberlassung im Niedrig- und Hochlohnsektor

Arbeitnehmerüberlassung (bzw. „Zeitarbeit“ oder „Leiharbeit“) ist ein wichtiges Instrument zur Flexibilisierung von stark regulierten Arbeitsmärkten. Während in Deutschland zunächst hauptsächlich Stellen im Niedriglohnsektor durch Maßnahmen der Zeitarbeit „flexibilisiert“ wurden, zeigt der Arbeitsmarkt mittlerweile eine starke Tendenz, auch hochspezialisierte und hoch vergütete Tätigkeiten auf temporäre Kräfte zu verlagern.

Gerade für technische Tätigkeiten wie Ingenieursdienstleistungen und im IT-Bereich bieten Zeitarbeitsunternehmen ein weitreichendes Angebot an hochspezialisierten Leiharbeitern an. Aber auch Beratungsleistungen von Wirtschaftswissenschaftlern und Juristen werden projektbezogen zunehmend nachgefragt. Gang und gäbe ist die Arbeitnehmerüberlassung auch im Gesundheitswesen.

Eine Hand hält mehrere digitale Personen
Friedericke Ecke in gelber Bluse

„Mit WINHELLER in 3 Wochen zum sicheren Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung!“

Friederike Eck
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Wir schützen Ihr Geschäft


Was heißt das konkret?

  • Unsere spezialisierten Anwälte für Arbeitsrecht bereiten den umfangreichen AÜG-Antrag gemeinsam mit Ihnen von A-Z vor.
  • Wenn Sie uns alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen, beantragen wir Ihre ANÜ-Lizenz innerhalb von 3 Wochen – egal ob Erstausstellung oder Verlängerung.
  • Durch unsere Begleitung und einen fehlerfreien Antrag, kommt es bei der nachfolgenden Abstimmung mit der Behörde zu einer deutlichen Zeitersparnis.
  • Wie lange die Arbeitsagentur für die Bearbeitung des Antrages benötigt, liegt nicht in unserer Hand. In der Regel sollten Sie aber nach ca. 10–15 Wochen eine Rückmeldung seitens der Agentur für Arbeit erhalten haben.

Sie sind Verleiher oder möchten zukünftig Arbeitskräfte verleihen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme unter 069 / 76 75 77 85 29 oder info@winheller.com.

Wann brauchen Unternehmen einen Anwalt für Arbeitnehmerüberlassung?

Die Beratung zur Arbeitnehmerüberlassung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ist in zahlreichen Konstellationen essenziell. Unternehmen, die Arbeitnehmer verleihen oder entleihen, bewegen sich in einem hochregulierten Rechtsgebiet, Fehler können hier schnell teuer werden. Ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht mit Schwerpunkt Arbeitnehmerüberlassung unterstützt insbesondere bei:

  • Erstbeantragung oder Verlängerung der AÜG-Erlaubnis
  • Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag bzw. Dienstvertrag
  • Gestaltung rechtssicherer Arbeitnehmerüberlassungsverträge
  • Ermittlungsverfahren und Bußgeldverfahren bei Verstößen gegen das AÜG

Ein Anwalt für Zeitarbeit unterstützt umfassend bei der Arbeitnehmerüberlassung, unter anderem bei der Neuausrichtung von Personalstrukturen oder dem Aufbau eines Zeitarbeitsunternehmens und sorgt dabei für die notwendige rechtliche Absicherung

Neben gesellschaftsrechtlichen Fragen behält unser erfahrenes Team auch steuerliche und compliance-relevante Anforderungen Ihres Geschäftsmodells im Blick, insbesondere durch unsere spezialisierten Anwälte für Gesellschaftsrecht und Compliance.

Gemeinnützige Arbeitnehmerüberlassung und Zeitarbeit bei Berufsverbänden

Auch im gemeinnützigen Sektor und bei Berufsverbänden wird Zeitarbeit häufig genutzt und leider vielfach in rechtswidriger Weise. Seit der Reform des AÜG zum 01.12.2011 sind Arbeitnehmerüberlassungen auch im dritten Sektor regelmäßig erlaubnispflichtig. Verstöße ziehen empfindliche Bußgeldzahlungen der beteiligten Verantwortlichen nach sich.

Ein spezialisierter Anwalt für Leiharbeit stellt frühzeitig sicher, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Gerade Organisationen, die Vorgaben im Gemeinnützigkeitsrecht beachten müssen, sollten ihre Personalüberlassungsmodelle regelmäßig prüfen lassen, um unbeabsichtigte Verstöße zu vermeiden.

Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung

Insbesondere im Bereich technischer Tätigkeiten kommt es häufig vor, dass die entsprechenden Personaldienstleister ihren Sitz außerhalb Deutschlands haben. In solchen Fällen von Zeitarbeit mit grenzüberschreitendem Bezug greifen zahlreiche zwingende deutsche Regelungen (insbesondere im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG und im Arbeitnehmerentsendegesetz – AEntG). Diese sind bei jedem Einsatz auf deutschem Territorium zu beachten.

Die Einhaltung dieser Rechtsnormen liegt im Interesse aller Beteiligten, obgleich sich viele ausländische Personalvermittlungsagenturen ihrer Verpflichtungen nach deutschem Recht nicht bewusst sind und so erhebliche rechtliche Risiken eingehen. Umgekehrt sind auch Arbeitnehmerentsendungen ins Ausland arbeitsrechtlich sorgfältig zu gestalten. Wer international tätig ist, sollte zudem Fragen der Wegzugsbesteuerung und des internationalen Steuerrechts im Blick behalten.

AÜG-Erlaubnis:
Antrag, Fristen und Risiken

Praxishandbuch Arbeitsrecht

Umfassende Erläuterungen mit Fallbeispielen für eine effektive Beratung im Arbeitsrecht – mit einem ausführlichen Beitrag zur Arbeitnehmerüberlassung von WINHELLER.

Hier bestellen

Arbeitnehmerüberlassung: Verstöße gegen AÜG und AEntG sind teuer

Die Arbeitnehmerüberlassung bedarf grundsätzlich einer entsprechenden Erlaubnis, die von der Bundesagentur für Arbeit erteilt wird. Liegt diese nicht vor oder werden bei Entsendungen Pflichten verletzt, etwa wenn Mindestarbeitsbedingungen nicht eingehalten werden, drohen empfindliche Geldbußen und Verfallbescheide in erheblicher Höhe. Ob alle Pflichten eingehalten werden, prüft die Agentur für Arbeit meist in regelmäßigen Abständen im Rahmen einer Betriebsprüfung.

Der deutsche Zoll leitet als zuständige Behörde auch gegen ausländische Beteiligte Ermittlungsverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ein und sorgt für eine Durchsetzung der Zahlungsverpflichtung im (häufig europäischen) Ausland. Gemeinnützige Einrichtungen und Berufsverbände unterliegen dabei denselben Regelungen wie alle anderen Unternehmen.

Ihr Rechtsanwalt für Arbeitnehmerüberlassung: konzeptionelle Beratung und Verteidigung

Wir beraten deutsche und internationale Unternehmen und Personaldienstleister sowie Nonprofit-Organisationen und Verbände des dritten Sektors (z.B. gemeinnützige Verbände und Berufsverbände) bei der Entwicklung rechtssicherer Konzepte für die (grenzüberschreitende) Zeitarbeit. Unsere Anwälte für Arbeitnehmerüberlassung entwerfen maßgeschneiderte Überlassungsverträge oder Alternativgestaltungen und begleiten Sie bei einem Betriebsübergang ebenso wie bei der kompletten Neustrukturierung Ihres Personalmodells.

Sofern der Zoll bereits ein Ermittlungsverfahren wegen eines Gesetzesverstoßes eingeleitet hat, führen wir dieses Verfahren und prüfen, inwieweit ein Bußgeld oder der Verfall eines Geldbetrages reduziert werden kann. Vielfach ist dies möglich, wenn das Unternehmen bzw. die Organisation den Rechtsverstoß selbst beim Zoll anzeigt.

Arbeitnehmerüberlassung rechtlich sicher gestalten mit WINHELLER

Die Arbeitnehmerüberlassung ist rechtlich komplex und erfordert eine sorgfältige Gestaltung. Schon kleinere Fehler können erhebliche finanzielle und rechtliche Folgen haben. Deshalb ist es wichtig, rechtliche Fragen bei der Beantragung einer AÜG-Erlaubnis, bei internationalen Einsätzen oder bei der Strukturierung bestehender Modelle frühzeitig zu klären.

Eine erfahrene Wirtschaftskanzlei wie WINHELLER begleitet Unternehmen dabei praxisnah und mit Blick auf eine langfristig rechtssichere Umsetzung von der rechtlichen Gestaltung bis zur Vertretung in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren.

Ihr Anwalt für Arbeitnehmerüberlassung und Zeitarbeit

Sie planen eine Arbeitnehmerüberlassung oder eine grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung ins Ausland? Sie haben individuelle Fragen zur Überlassung von Arbeitnehmern/Personal?

Ihre Ansprechpartner für Fragen rund um das Thema Arbeitnehmerüberlassung bzw. Zeitarbeit/Leiharbeit erreichen Sie am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 / 76 75 77 85 29).

Sie benötigen Unterstützung?

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder möchten einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Häufig gestellte Fragen beantworten wir in unseren FAQs.

Oder rufen Sie uns an: +49 (0)69 76 75 77 85 29

Kontakt

Kontakt
Die mit * gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder.

FAQ | Häufig gestellte Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung

Was ist Arbeitnehmerüberlassung?

Bei einer Arbeitnehmerüberlassung (auch Zeitarbeit oder Leiharbeit genannt) stellt ein Unternehmen seine Mitarbeiter zeitweise einem anderen Unternehmen zur Verfügung. Die Beschäftigten bleiben beim Verleiher angestellt, arbeiten jedoch für einen bestimmten Zeitraum im Betrieb des Entleihers.

Welche rechtlichen Voraussetzungen gibt es für Arbeitnehmerüberlassung?

Verleiher benötigen eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit nach § 1 AÜG. Ohne diese Erlaubnis ist Arbeitnehmerüberlassung illegal und kann zu erheblichen Bußgeldern bis zu 30.000 Euro führen. Die Erlaubnis muss vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit vorliegen.

Wie unterscheidet sich Arbeitnehmerüberlassung von Werkverträgen?

Bei Arbeitnehmerüberlassung arbeiten die Beschäftigten weisungsgebunden für den Entleiher. Bei Werkverträgen bleibt die fachliche Weisungsbefugnis beim Auftragnehmer, der ein bestimmtes Arbeitsergebnis schuldet. Diese Abgrenzung ist rechtlich entscheidend und wird von Behörden streng geprüft.

Welche Pflichten hat der Verleiher?

Verleiher müssen verschiedene arbeits-, sozialversicherungs- und dokumentationsrechtliche Vorgaben einhalten. Dazu gehören unter anderem die erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, die Einhaltung gesetzlicher Gleichbehandlungsgrundsätze sowie eine ordnungsgemäße sozialversicherungsrechtliche Abwicklung.

Dürfen gemeinnützige Organisationen Arbeitnehmer überlassen?

Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Die Tätigkeit muss dem gemeinnützigen Zweck dienen und darf nicht den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dominieren. Eine AÜG-Erlaubnis bleibt erforderlich, auch wenn steuerliche Begünstigungen bestehen.

Wie lange darf ein Leiharbeitnehmer beim Entleiher eingesetzt werden?

Die Höchstüberlassungsdauer beträgt grundsätzlich 18 Monate beim selben Entleiher. Tarifverträge können abweichende Regelungen vorsehen. Eine Verlängerung ist nur nach einer dreimonatigen Unterbrechung möglich.