Beratung zu Verleihung von Arbeitnehmern ohne Erlaubnis

Verleihung von Arbeitnehmern ohne Erlaubnis

Wer braucht eine Erlaubnis zur Leiharbeit?

Alle Unternehmer, die Arbeitnehmerüberlassung bzw. Leiharbeit betreiben möchten, benötigen dafür auch eine Erlaubnis. Wenn keine Erlaubnis der Agentur für Arbeit vorliegt, dürfen Arbeitnehmer nicht überlassen werden. Unternehmer, die dies nicht einhalten, werden zur Zielscheibe der Behörden.

Im Rahmen von Werk- und Dienstverträgen ist eine Erlaubnis nicht nötig.

Arbeitnehmerüberlassung: Verleihen ohne Erlaubnis

„Mit WINHELLER in 3 Wochen zum sicheren Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung!“

Ellen Pusch
Rechtsanwältin für Arbeitsrecht

Wir schützen Ihr Geschäft


Was heißt das konkret?

  • Unsere spezialisierten Anwälte für Arbeitsrecht bereitet den umfangreichen AÜG-Antrag gemeinsam mit Ihnen von A-Z vor.
  • Wenn Sie uns alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen, beantragen wir Ihre ANÜ-Lizenz innerhalb von 3 Wochen – egal ob Erstausstellung oder Verlängerung.
  • Durch unsere Begleitung und einen fehlerfreien Antrag, kommt es bei der nachfolgenden Abstimmung mit der Behörde zu einer deutlichen Zeitersparnis.

Sie sind Verleiher oder möchten zukünftig Arbeitskräfte verleihen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme unter 069 / 76 75 77 85 29 oder info@winheller.com.

Leiharbeit oder Werkvertrag?

Besonders kniffelig ist die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und einem Werk- oder Dienstvertrag.

Während bei einem Werkvertrag ein konkreter Erfolg geschuldet wird (zum Beispiel das Herstellen eines bestimmten Möbelstücks), wird bei einem Dienstvertrag kein konkreter Erfolg geschuldet, sondern lediglich das Tätigwerden nach bestem Wissen (zum Beispiel ist der Behandlungsvertrag mit einem Arzt ein Sonderfall des Dienstvertrags – der Arzt schuldet nicht die Heilung, sondern lediglich, sich darum zu bemühen).

Bei der Arbeitnehmerüberlassung schuldet der Verleiher dem Entleiher eine vorher abgesprochene Anzahl von Arbeitnehmern mit einer gewissen Qualifikation. Diese Arbeitnehmer unterliegen für die Zeit des Einsatzes bei dem Entleiher seinen Weisungen.

Keine Erlaubnis bei Werk- und Dienstverträgen nötig

Im Rahmen von Werk- und Dienstverträgen ist eine Erlaubnis nicht nötig.

Werkvertrag kann sich als Leiharbeit erweisen

Es ist jedoch Vorsicht geboten, da je nach konkreter Ausgestaltung des Vertrags immer wieder irrtümlicherweise von einem Werk- oder Dienstvertrag ausgegangen wird. In Wirklichkeit kann es sich aber rechtlich um einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag handeln. In solchen Fällen müssen Unternehmer mit erheblichen Strafen rechnen. Geschäftsführer haften dabei persönlich.

Unternehmern, die Zweifel haben, ob es sich bei ihren Verträgen um Arbeitnehmerüberlassungs- oder Werkverträge handelt, stehen wir jederzeit unterstützend zur Seite.

AÜG-Erlaubnis beantragen
Die wichtigsten Fakten

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Welche Folgen hat das Verleihen von Mitarbeitern ohne Erlaubnis?

Sofern die Behörden feststellen, dass Leiharbeit ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben wird, drohen Bußgelder von bis zu 500.000 Euro. Das Risiko einer Geldbuße trifft sowohl den Verleiher als auch den Entleiher, sofern ein Leiharbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis tätig wird.

AÜG-Erlaubnis nach Strafe beantragen?

Grundsätzlich kann jeder Unternehmer, auch nachdem ein Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) festgestellt wurde, eine Erlaubnis zur Leiharbeit beantragen. Die Agentur für Arbeit ist bei der Prüfung, ob der Verleiher die notwendige Zuverlässigkeit besitzt, an eine sogenannte Zukunftsprognose gehalten. Das bedeutet, dass grundsätzlich das zukünftige Verhalten und die zukünftige Einhaltung der Gesetze des Verleihers entscheidend sind.

Unsere Beratungsleistungen zur Leiharbeit/Zeitarbeit

Wir stehen Ihnen bei der rechtlichen Einordnung Ihrer Vertragsverhältnisse zur Seite, um unliebsamen Überraschungen vorzubeugen. Wir unterstützen Sie dabei, die maßgeblichen Gesetze einzuhalten, Bußgeldern vorzubeugen, und beantragen für Sie die Erlaubnis, Leiharbeit betreiben zu dürfen. Außerdem übernehmen wir für Sie

  • die Zusammenstellung aller einzureichenden Unterlagen,
  • das fristgerechte Einreichen aller Dokumente bei der Bundesagentur für Arbeit,
  • sämtliche Kommunikation zwischen Ihnen und der Bundesagentur für Arbeit,
  • die Verlängerung Ihrer AÜG-Lizenz nach dem ersten und allen weiteren Jahren,
  • den Entwurf rechtssicherer Arbeitnehmerüberlassungsverträge sowie 
  • alle grenzüberschreitenden Überlassungen.

Ihr Anwalt für die Verleihung von Arbeitnehmern

Sie haben Arbeitnehmer verliehen ohne eine Erlaubnis dafür zu besitzen? Sie möchten wissen, ob Sie für Ihre Mitarbeiter einen Werk-, Dienst- oder Arbeitnehmerüberlassungsvertrag benötigen?

Ihre Ansprechpartner für Fragen rund um das Thema Arbeitnehmerüberlassung bzw. Zeitarbeit/Leiharbeit erreichen Sie am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 / 76 75 77 85 29). 

Sie benötigen Unterstützung?

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder möchten einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Häufig gestellte Fragen beantworten wir in unseren FAQs.

Oder rufen Sie uns an: +49 (0)69 76 75 77 85 29

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