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Die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung wird für Unternehmen zunächst nur befristet auf ein Jahr ausgestellt. Nach dem Ablauf eines Jahres erlischt die Erlaubnis, sofern nicht eine Verlängerung der ANÜ-Lizenz beantragt wird. Sehr ärgerlich und geschäftsschädigend ist es, wenn bereits geschlossene Verträge deshalb nicht erfüllt werden können. Wir raten unseren Mandanten daher, sich rechtzeitig um die Verlängerung der Erlaubnis zu kümmern und dabei genügend Sorgfalt walten zu lassen.
Die Verlängerung muss spätestens drei Monate vor Ablauf der bestehenden Erlaubnis beantragt werden.
Der Antrag auf Verlängerung muss bei der Behörde gestellt werden, welche die bereits bestehende Erlaubnis ausgestellt hat, es sei denn, der Geschäfts- bzw. Wohnsitz des Antragstellers hat sich geändert und liegt nunmehr im Zuständigkeitsbereich einer anderen Agentur für Arbeit. Dann ist der Antrag bei dieser Agentur zu stellen.
Bei der Verlängerung ist das von der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellte Antragsdokument zu verwenden.
Was heißt das konkret?
Sie sind Verleiher oder möchten zukünftig Arbeitskräfte verleihen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme unter 069 / 76 75 77 80 oder info@winheller.com.
Da dieses Dokument sowohl für die erstmalige Beantragung der Erlaubnis als auch für die Verlängerung auszufüllen ist, sind grundsätzlich die Dokumente, die bereits bei der erstmaligen Beantragung eingereicht wurden, erneut einzureichen.
Im Gegensatz zu der erstmaligen Beantragung wird bei der Beantragung der Verlängerung der Erlaubnis genau geprüft, ob in der Vergangenheit die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere die des AÜG, von dem Antragsteller beachtet wurden. Daher können neben einigen Anlagen, die in dem Verfahren der erstmaligen Erlaubniserteilung eingereicht wurden, viele weitere Anlagen durch die Agentur für Arbeit überprüft werden. Hier haben wir die wichtigsten Infos zur Betriebsprüfung durch die Agentur für Arbeit zusammengefasst.
Mängel, die bei der ersten Prüfung moniert wurden, die aber nicht zur Versagung der Erlaubnis geführt haben, müssen vor einer Verlängerung unbedingt behoben werden.
Die Prüfung erfolgt in der Regel stichprobenartig. Die Agentur für Arbeit entscheidet darüber, wie viele und welche Verträge mit Leiharbeitnehmern und Entleihern überprüft werden. Dabei werden insbesondere der Equal-Pay- und der Equal-Treatment-Grundsatz überprüft, sofern keine Tarifverträge angewendet werden.
Daher ist bereits im Vorfeld auf eine saubere und lückenlose Dokumentation zu achten. Auch die Einhaltung des Garantielohnprinzips, wonach der Leiharbeitnehmer sein vertraglich vereinbartes Festgehalt auch in den Zeiten erhalten muss, in denen der Arbeitgeber/Verleiher ihn nicht verleihen kann, wird überprüft. In diesem Zusammenhang tauchen häufig Fehler bei der Bezahlung an Feiertagen und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf. Auch die Dokumentation der tatsächlich angefallenen Arbeitszeiten sowie Ruhezeiten und Pausen sind häufig Gegensand der Prüfung.
Neben der Folge, dass bei Nichteinhaltung der Vorschriften die Erlaubnis nicht verlängert wird, drohen dem Geschäftsführer bei der Verletzung der Vorschriften des AÜG Bußgelder in Höhe von bis zu 500.000 Euro.
Wir helfen Ihnen gerne dabei, unmittelbar vor der Prüfung die angeforderten Unterlagen zusammenzustellen und diese vorab – auch im Wege einer laufenden Beratung – auf deren Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Deutsche und internationale Unternehmen, Personaldienstleister und Nonprofit-Organisationen helfen wir zudem bei
Sie möchten Ihre Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung um ein oder mehrere Jahre verlängern? Ihre Ansprechpartner für Fragen rund um das Thema Arbeitnehmerüberlassung bzw. Zeitarbeit/Leiharbeit sind
Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 / 76 75 77 80).
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