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Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ), häufig auch Leiharbeit oder Zeitarbeit genannt, ist durch ein Dreipersonenverhältnis charakterisiert. Der Verleiher schließt mit dem Leiharbeitnehmer einen Arbeitsvertrag ab. Der Verleiher schließt zudem mit einem Entleiher einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ab. Aufgrund dieses Arbeitnehmerüberlassungsertrags wird der Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers tätig. Das Arbeitsentgelt bekommt der Leiharbeitnehmer trotzdem von dem Verleiher (also seinem Arbeitgeber) bezahlt. Der Verleiher bekommt eine Bezahlung vom Entleiher. Dem Entleiher steht dafür die Arbeitsleistung des Leiharbeitnehmers zu.
Arbeitnehmerüberlassung ist in Deutschland grundsätzlich verboten, es sei denn, man hat eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis (ANÜ-Lizenz/-Erlaubnis). Es handelt sich also um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Unternehmern, die Arbeitnehmer verleihen, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben, droht eine erhebliche Geldbuße. Geschäftsführer haften dabei privat mit eigenem Vermögen.
Eine entsprechende Erlaubnis (AÜG-Erlaubnis bzw. ANÜ-Lizenz) wird nur auf Antrag erteilt. Daher müssen alle Unternehmer, die Arbeitnehmerüberlassung betreiben wollen, einen Antrag auf Erteilung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) stellen.
Der AÜG-Antrag muss bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Für die Erteilung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis sind die Agenturen für Arbeit in Düsseldorf, Kiel und Nürnberg zuständig. Welche der drei Agenturen für die Erteilung der Erlaubnis konkret zuständig ist, richtet sich nach dem Bundesland des Unternehmers. Bei Unternehmen mit Sitz im Ausland richtet sich die Zuständigkeit der Agenturen nach dem jeweiligen Herkunftsland des Unternehmens.
Die Bundesagenturen für Arbeit in Düsseldorf, Kiel und Nürnberg sind für folgende Bundesländer zuständig:
Den Antrag auf die Erteilung der Erlaubnis muss derjenige stellen, der Leiharbeitnehmer verleihen will. Wenn Sie persönlich der Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer und Vertragspartner der Entleiher sind, müssen sie persönlich diesen Antrag stellen. Sofern eine juristische Person (zum Beispiel GmbH) Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer und Vertragspartner der Entleiher wird, muss die GmbH den Antrag stellen.
Auch ausländische Personen können einen Antrag stellen, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz haben.
Wichtig ist, dass die Erlaubnis unabhängig von der Betriebsgröße zu beantragen ist. Selbst wenn Unternehmen ihren einzigen Mitarbeiter entleihen wollen, muss eine Erlaubnis beantragt werden.
Was heißt das konkret?
Sie sind Verleiher oder möchten zukünftig Arbeitskräfte verleihen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme unter 069 / 76 75 77 80 oder info@winheller.com.
Neben allgemeinen Angaben zum Unternehmen, wie
sind auch steuerliche Angaben und Angaben zu etwaigen Vorstrafen und zur Zuverlässigkeit des Geschäftsführers notwendig. Überdies müssen Musterarbeitsverträge und auch Musterüberlassungsverträge zur Überprüfung bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden.
Das Verfahren der Erlaubniserteilung durch die Behörden dauert ca. drei Monate, vorausgesetzt die Unterlagen werden ordnungsgemäß und vollständig eingereicht. Für Ihren rechtssicheren AÜG-Antrag und die Prüfung aller benötigten Unterlagen veranschlagen wir maximal drei Wochen.
Die ersten drei Jahre kann jeweils nur eine befristete Erlaubnis beantragt werden. Diese ist jeweils ein Jahr gültig und verlängert sich nicht automatisch, sondern die Erlaubnis muss neu beantragt werden. Die Verlängerung der Erlaubnis ist häufig schwieriger als die erstmalige Beantragung, da bei der Verlängerung genau geprüft wird, ob alle Gesetze eingehalten wurden, während bei der erstmaligen Beantragung eine genaue Prüfung nicht erfolgen kann.
AÜG-Antragsteller müssen unbedingt darauf achten, dass alle Unterlagen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Andernfalls kann es ein, dass die ANÜ-Lizenz nicht erteilt wird. Gern unterstützen wir deutsche und internationale Unternehmen, Personaldienstleister und Nonprofit-Organisationen daher bei
Sie planen eine Arbeitnehmerüberlassung oder eine grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung ins Ausland? Sie möchten Ihren Antrag auf eine AÜG-Lizenz bei der Agentur für Arbeit stellen? Ihre Ansprechpartner für Fragen rund um das Thema Arbeitnehmerüberlassung bzw. Zeitarbeit/Leiharbeit sind
Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 / 76 75 77 80).
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