Kanzlei für Arbeitsvertragsgestaltung

Arbeitsvertragsgestaltung

Was Arbeitgeber bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen beachten sollten

Mit dem Arbeitsvertrag wird das Arbeitsverhältnis begründet und gleichzeitig dessen Inhalt und Form geregelt. Regelmäßig werden im Arbeitsvertrag Vereinbarungen über die Höhe des Gehalts, die Länge und Lage der Arbeitszeit und über die Kündigungsfristen getroffen, häufig werden z.B. auch Angaben zum Urlaubsanspruch und dem Arbeitsort gemacht.

Gestaltungsspielraum im Arbeitsvertrag nutzen

Oftmals wird bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen von beiden Vertragsparteien der große Gestaltungsspielraum unterschätzt. Musterverträge sind daher nur bedingt tauglich ein Arbeitsverhältnis sinnvoll zu gestalten, sie sollten deswegen nur zur Orientierung dienen. Jeder Arbeitsvertrag sollte individuell gestaltet oder doch zumindest individuell angepasst werden. Zu beachten ist hierbei,  dass alle Musterverträge, also gedruckte Vereinbarungen mit ausfüllbaren Lücken etc.,  „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ im Rechtssinne darstellen und damit regelmäßig der sog. AGB Kontrolleunterliegen.

Folgende Vertragsbestandteile sollten daher immer individuell ausgehandelt und vereinbart werden: KFZ-Überlassung, nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Ausschlussfristen, Fahrtkostenregelung, Prämien, Gratifikationen, Probezeit, Überstundenregelung.

Beratung zur Gestaltung von Arbeitsverträgen

Häufige Fehler im Arbeitsvertrag

Bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen treten die häufigsten Fehler bei Vereinbarungen zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot und bei Abreden über die Mehrarbeit/Überstunden auf. So ist beispielsweise ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot immer dann unwirksam, wenn nicht gleichzeitig eine Karenzentschädigung vereinbart wurde. Unser Anwalt für Arbeitsrecht hilft Ihnen gerne, mögliche Fallstricke bei der Arbeitsvertragsgestaltung zu vermeiden.

Mindestlohn beachten

Seit dem 1.1.2015 ist er da: der Mindestlohn. Welchen Handlungsbedarf haben Arbeitgeber jetzt? Im Hinblick darauf, dass das Mindestlohngesetz (MiLoG) für den Niedriglohnsektor, aber auch für andere Arbeitsverhältnisse wie beispielsweise Minijobs wichtige Neuregelungen enthält, sollten Arbeitgeber bestehende Verträge und Arbeitsverhältnisse unter verschiedenen Gesichtspunkten überprüfen und gegebenenfalls Änderungen in die Wege leiten. Ob der Mindestlohn eingehalten wird oder Arbeitsverträge angepasst werden müssen, ist besonders dann zu prüfen:

  • wenn eine variable Vergütung vereinbart wurde,
  • wenn eine variable Vergütung in eine Garantievergütung umgewandelt werden muss,
  • wenn Einmalzahlungen ausgezahlt werden,
  • wenn im Arbeitsvertrag keine konkrete Stundenzahl angegeben ist.

Oft ist es geboten, Arbeitsverträge umfassend neu zu gestalten, um ein rechtssicheres Vertragsmuster für die Zukunft zu gewährleisten. Außerdem ist es sinnvoll, eine dynamische Regelung aufzunehmen, nach der der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn in der jeweiligen Höhe hat.

Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsvertrag

Bei der individuellen Gestaltung von Arbeitsverträgen muss auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die vergleichbare Tätigkeiten in vergleichbarer Art verrichten. Dieses Gebot ist schon bei der Gestaltung der Arbeitsverträge zu berücksichtigen. Untersagt ist dabei nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung.

Die wichtigste Rolle spielt der Gleichbehandlungsgrundsatz bei zusätzlichen Entgeltleistungen bzw. Sondervergütungen des Arbeitgebers (z.B. Weihnachtsgeld, Bonus-Zahlungen, usw.). Der Arbeitgeber muss diese Leistungen grundsätzlich so gewähren, dass kein Arbeitnehmer ungerechtfertigt benachteiligt wird.

Ungleichbehandlung im Arbeitsvertrag

Arbeitgeber haben dennoch einen gewissen Spielraum bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen: Der Gleichbehandlungsgrundsatz erlaubt es, ungleiche Sachverhalte unterschiedlich zu bewerten. Aus diesem Umstand ergeben sich daher für den Arbeitgeber durchaus Möglichkeiten auch bei der Vergütung Unterschiede zu machen, solange diese sachlich zu begründen sind. Welche Möglichkeiten dies in Ihrem Fall sein können, zeigen wir Ihnen gerne auf.

Ihr Anwalt für die Gestaltung von Arbeitsverträgen

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