Kanzlei für Kündigungsfristen

Kündigungsfristen

Fachanwälte beraten zur Kündigungsfrist

Arbeitgeber oder Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis jederzeit durch Ausspruch einer Kündigung beenden. Das Arbeitsverhältnis endet jedoch nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt, etwa mit dem Ausspruch der Kündigung. Dies ist nur bei einer Kündigung aus wichtigem Grund, der sog. außerordentlichen oder fristlosen Kündigung, der Fall.

In allen anderen Fällen müssen beide Arbeitsvertragsparteien regelmäßig die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen beachten. Die Kündigungsfrist soll jeder Vertragspartei ausreichend Gelegenheit geben, sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einstellen zu können. Für den Arbeitnehmer ist dies die Gelegenheit sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen, für den Arbeitgeber die Gelegenheit einen Nachfolger für die frei werdende Position zu finden. 

Gesetzliche vs. vertragliche Kündigungsfristen

Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt für beide Vertragsparteien vier Wochen zum 15. eines Kalendermonats oder zum Ende eines Kalendermonats. Danach steigen die Kündigungsfristen für eine Kündigung des Arbeitgebers mit zunehmender Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers an:

  • 2 Jahre beschäftigt: 1 Monat Kündigungsfrist zum Monatsende
  • 5 Jahre beschäftigt: 2 Monate Kündigungsfrist zum Monatsende
  • 8 Jahre beschäftigt: 3 Monate Kündigungsfrist zum Monatsende
  • 10 Jahre beschäftigt: 4 Monate Kündigungsfrist zum Monatsende
  • 12 Jahre beschäftigt: 5 Monate Kündigungsfrist zum Monatsende
  • 15 Jahre beschäftigt: 6 Monate Kündigungsfrist zum Monatsende
  • 20 Jahre beschäftigt: 7 Monate Kündigungsfrist zum Monatsende

Innerhalb der Kündigungsfrist besteht das Arbeitsverhältnis unverändert fort. Der Arbeitgeber muss das Arbeitsentgelt weiterhin entrichten. Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer bleibt hingegen die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats bestehen, unabhängig von der Betriebszugehörigkeit. Um ausreichend Zeit für die Suche nach einem Nachfolger zu haben, sollte der Arbeitgeber daher vertraglich eine längere Kündigungsfrist mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, die jedoch nicht länger sein darf als die für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Eine kürzere vertragliche Kündigungsfrist als die gesetzliche Kündigungsfrist können die Arbeitsvertragsparteien hingegen grundsätzlich nicht rechtswirksam vereinbaren. 

Ausnahmen: Probezeitvereinbarung und Aushilfskräfte

Nur im Fall einer vereinbarten Probezeit, die höchstens sechs Monate dauern darf, gilt eine kürzere Kündigungsfrist von mindestens zwei Wochen. Die Frist beginnt in diesem Fall unmittelbar mit Ausspruch der Kündigung zu laufen. Auch bei kurzfristiger oder geringfügiger Beschäftigung, z.B. bei Aushilfskräften, können die Vertragsparteien im Einzelfall kürzere Kündigungsfristen vereinbaren. 

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Besondere Bedeutung erlangen Kündigungsfristen auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Beenden die Arbeitsvertragsparteien das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt, der vor dem Ablauf der eigentlich anwendbaren Kündigungsfristen liegt, z.B. durch einen Aufhebungsvertrag, so kann die Arbeitsagentur eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld verhängen. 

Kündigungsfrist für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder

Für Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften (AG) gelten grundsätzlich keine gesetzlichen Kündigungsfristen. Das Gesetz enthält besondere Regelungen für die Kündigungsfristen solcher Organmitglieder juristischer Personen.

Lediglich auf den GmbH-Geschäftsführer, der nur zu einem unerheblichen Anteil oder überhaupt nicht am Kapital der Gesellschaft beteiligt ist, können die gesetzlichen Kündigungsfristen im Einzelfall Anwendung finden. Oft enthalten die Anstellungsverträge von Organmitgliedern allerdings bereits sehr großzügig bemessene Kündigungsfristen, die vorrangig Anwendung finden. 

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