Kanzlei für Beratung Kündigungsgründe

Kündigungsgründe

Keine Kündigung ohne Grund

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis durch Ausspruch einer Kündigung beenden. Da das Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer in der Regel die einzige und wichtigste Einkommensquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts ist, verlangt das Gesetz für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zum Schutz des Arbeitnehmers einen Kündigungsgrund.

Liegt kein Kündigungsgrund vor, ist die Kündigung unwirksam und das Arbeitsverhältnis besteht weiter fort. In der Konsequenz muss der Arbeitgeber auch das Arbeitsentgelt (Arbeitslohn) entrichten, selbst wenn er den Arbeitnehmer, z.B. im Vertrauen auf die Wirksamkeit seiner Kündigung, tatsächlich nicht mehr beschäftigt. Die Folge sind in der Regel hohe Nachzahlungen an den Arbeitnehmer sowie an die Sozialversicherungsträger. Ein nicht zu unterschätzendes Risiko, dass durch die Kosten für die Rechtsverfolgung noch erhöht wird.

Außerordentliche Kündigung vs. ordentliche Kündigung

Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis entweder durch Ausspruch einer fristgebundenen ordentlichen Kündigung oder durch Ausspruch einer fristlosen außerordentlichen Kündigung beenden. In beiden Fällen bedarf es eines Kündigungsgrundes, wobei das Gesetz für die Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung einen sog. wichtigen Grund verlangt. Die Anforderungen an die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sind sehr viel höher.

Sie ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt, etwa bei Straftaten des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.

Die ordentliche Kündigung bedarf ebenfalls stets eines Grundes. Eine willkürliche Kündigung ist unwirksam und beendet das Arbeitsverhältnis nicht.

Kein Kündigungsschutz im Kleinbetrieb

Unterfällt der Arbeitnehmer dem Schutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), so steigen die Anforderungen an eine wirksame Kündigung durch den Arbeitgeber. Im Übrigen kontrollieren die Arbeitsgerichte die Kündigung nur auf Willkürlichkeit. Das KSchG findet nur in Betrieben Anwendung, in denen mehr als zehn Mitarbeiter ohne Berücksichtigung von Auszubildenden beschäftigt sind. Zudem muss der Arbeitnehmer bereits seit mindestens sechs Monaten beim Arbeitgeber beschäftigt sein, damit das Gesetz für ihn gilt, sog. Wartezeit. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kleinbetrieben (zehn oder weniger Mitarbeiter) relativ „frei“ ist beim Ausspruch einer Kündigung.

Kein Kündigungsschutz für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder

Für Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften (AG) besteht grundsätzlich kein Kündigungsschutz nach dem KSchG, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Als Organmitglieder der Gesellschaft repräsentieren sie nämlich die Arbeitgeberseite. Eine Kündigung des Dienstverhältnisses ist daher ohne besonderen Grund jederzeit möglich. Besonderheiten gelten auch bei sog. leitenden Angestellten. Das Gesetz erleichtert dem Arbeitgeber bei diesen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen sog. Auflösungsantrag gegen Zahlung einer Abfindung.

Kündigungsgründe:

Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, so muss die Kündigung des Arbeitgebers „sozial gerechtfertigt“ sein, d.h. es muss ein Kündigungsgrund vorliegen und die Kündigung muss verhältnismäßig sein. Als Kündigungsgründe nennt das KSchG personenbedingte (Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen), verhaltensbedingte (Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen) und betriebsbedingte (dringende betriebliche Erfordernisse) Gründe.

1. Verhaltensbedingte Kündigungsgründe

Zu den verhaltensbedingten Kündigungsgründen zählen z.B.:

  • Beharrliche Arbeitsverweigerung und/oder Missachtung von Weisungen des Vorgesetzten
  • Beleidigende Äußerungen, z.B. auch in sozialen Netzwerken, gegen den Arbeitgeber oder Arbeitskollegen
  • Privatnutzung der betrieblichen IT-Systeme trotz ausdrücklichen Verbots
  • Nutzung des privaten Mobiltelefons während der Arbeitszeit (sog. Arbeitszeitbetrug)
  • Unerlaubte Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers
  • Straftaten gegen den Arbeitgeber oder Kunden des Arbeitgebers, wie z.B. Diebstahl, Unterschlagung, Betrug (Spesenbetrug) u.v.m.

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2. Personenbedingte Kündigungsgründe

Personenbedingte Kündigungsgründe sind beispielsweise:

  • Häufige Kurzzeiterkrankungen oder Langzeiterkrankungen des Arbeitnehmers
  • Schlecht- oder Minderleistungen aufgrund mangelnder Qualifikation
  • Entzug von Tätigkeitserlaubnissen, z.B. die Fahrerlaubnis eines LKW-Fahrers
  • Haft des Arbeitnehmers
  • Suchterkrankungen, wie z.B. Alkohol- oder Drogenabhängigkeit mit Verlust der Steuerungsmöglichkeit

3. Betriebsbedingte Kündigungsgründe

Die betriebsbedingte Kündigung ist dann gerechtfertigt, wenn 

  • der bisherige Arbeitsplatz aufgrund einer betrieblichen Ursache weggefallen ist bzw. wegfallen wird,
  • keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit besteht und
  • keine sozial weniger schutzbedürftigen Arbeitnehmer weiter beschäftigt werden.

Der Nachweis der Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung ist im Regelfall sehr schwierig zu führen und sollte daher von Anfang an durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht begleitet werden. Entsprechendes gilt im Fall der personenbedingten, insbesondere der krankheitsbedingten Kündigung.

Vorherige Abmahnung erforderlich

Im Fall der verhaltensbedingten Kündigung sollte der Arbeitgeber zudem beachten, dass die Kündigung nur dann gerechtfertigt, also wirksam ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor bereits wegen eines vergleichbaren Verhaltens wirksam abgemahnt hat. Hat der Arbeitgeber keine Abmahnung ausgesprochen, ist die Kündigung bereits deshalb unwirksam.

Ihr Anwalt für Kündigungen und Kündigungsschutz

Der Ausspruch einer unwirksamen Kündigung hat für den Arbeitgeber erhebliche Kosten zur Folge. Zum einen schuldet der Arbeitgeber auch weiterhin das Arbeitsentgelt und zum anderen muss er die Kosten des arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens tragen. Sie sollten daher unbedingt die Beratung eines erfahrenen Arbeitsrechtlers in Anspruch nehmen, bevor Sie eine Kündigung aussprechen.

Zögern Sie nicht, mit Ihren Fragen auf uns zuzugehen! Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder auch telefonisch (069 / 76 75 77 85 29).