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Ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt: In beiden Fällen müssen wichtige Fristen und Regelungen eingehalten werden, damit die Kündigungwirksam ist.
Bei einer Kündigung müssen die vorgeschriebenen Kündigungsfristen eingehalten werden. Meist ist die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt. Wenn dem nicht so ist, beträgt sie vier Wochen zum 15. eines Kalendermonats oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese gesetzliche Kündigungsfrist steigt mit der Dauer der Jahre, die der Arbeitnehmer in der Firma gearbeitet hat.
Während der Probezeit von maximal sechs Monaten muss eine Kündigungsfrist von zwei Wochen eingehalten werden. Die Kündigung kann übrigens bis zum letzten Tag der Probezeit ausgesprochen werden. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis zwei Wochen nach Ablauf der Probezeit.
Hat das kündigende Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser vor Ausspruch der Kündigung angehört werden. Versäumt der Arbeitgeber, den Betriebsrat von der Kündigung eines Arbeitnehmers zu informieren, ist die Kündigung unwirksam und kann durch ein Arbeitsgericht aufgehoben werden. Die Kündigung ist auch dann unwirksam, wenn die Anhörung des Betriebsrats unvollständig ist, also nicht alle dem Arbeitgeber bekannten Sachverhaltsdetails enthält.
Eine Kündigung muss schriftlich verfasst und handschriftlich vom Bevollmächtigten unterschrieben sein. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer dürfen eine Kündigung per Fax oder E-Mail zustellen. Natürlich genügt auch eine „Zustellung“ per Whatsapp oder über die Sozialen Medien nicht den gesetzlichen Vorgaben.
Das Kündigungsschreiben muss außerdem rechtswirksam zugehen. Am sichersten ist es, wenn die Kündigung persönlich übergeben wird und der Empfänger den Erhalt quittiert.
Arbeitnehmer in Deutschland genießen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Der Arbeitgeber muss sich vor einer Kündigung also intensiv Gedanken dazu machen, ob eine Kündigung des jeweiligen Mitarbeiters überhaupt möglich ist. Schlechtleistung allein ist übrigens noch kein Kündigungsgrund.
In den ersten sechs Monaten der Anstellung gibt es – außerhalb der gesetzlichen Ausnahmen – allerdings nochkeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG.
Das KSchG findet zudem keine Anwendung, wenn der Betrieb des Arbeitnehmers einen sogenannten „Kleinbetrieb" darstellt (in der Regel zehn oder weniger Mitarbeiter ohne Berücksichtigung von Auszubildenden; etwas anderes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 31.12.2003 begonnen hat: fünf oder weniger Mitarbeiter).
Welche Punkte im Einzelfall bestimmen, ob eine Kündigung bzw. eine Kündigungsschutzklage erfolgreich sein wird, erklären wir Ihnen gern. Unsere Anwälte beraten Sie im Vorfeld einer Kündigung genauso wie im Fall einer Kündigungsschutzklage. Zu unseren Mandanten im Arbeitsrecht zählen insbesondere mittelständische Unternehmen aus den unterschiedlichsten Branchen. Daneben vertreten wir leitende Angestellte und Geschäftsführer in der Auseinandersetzung mit ihren Arbeitgebern.
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