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Betriebliche Mitbestimmung meint die arbeitgeberbezogene Repräsentation der Arbeitnehmer eines oder mehrerer Betriebe eines Unternehmens. Die von der Belegschaft gewählten Arbeitnehmervertretungen haben kraft Gesetzes Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte an Entscheidungen des Arbeitgebers. Formen der betrieblichen Mitbestimmung sind insbesondere
Die betriebliche Mitbestimmung ist ein vergleichsweise mächtiges Instrument der gewählten Arbeitnehmervertretungen, da Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung im gesetzlichen Umfang gleichgeordnet entscheiden (sog. positives Konsensprinzip).
So kann beispielsweise eine Entscheidung des Arbeitgebers, die ohne die zwingend erforderliche Beteiligung der Arbeitnehmervertretung getroffen wird, rechtsunwirksam sein und das Rechtsverhältnis zu den Arbeitnehmern nicht wirksam gestalten (sog. Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung). Im Extremfall kann die Arbeitnehmervertretung also faktisch einen Betriebsteil lahmlegen, z.B. indem sie der Dienstplanung des Arbeitgebers widerspricht.
Die betriebliche Mitbestimmung unterscheidet sich von der unternehmerischen Mitbestimmung. Letztere beteiligt die Arbeitnehmer an der Planung, Organisation und Leitung des Unternehmens, während die betriebliche Mitbestimmung überwiegend soziale Entscheidungsmacht auf der betrieblichen Ebene bedeutet.
Die unternehmerische Mitbestimmung ist somit eine Mitbestimmung an strategischen Entscheidungen. Umgesetzt wird dies z.B. indem Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat des Unternehmens entsandt werden. Unternehmerische und betriebliche Mitbestimmung berühren die Arbeitnehmerinteressen, vor allem Letztere beeinflusst die tägliche Arbeit im Betrieb jedoch ganz überwiegend.
Mitbestimmung wird sowohl in Betrieben der Privatwirtschaft als auch in Dienststellen des öffentlichen Dienstes relevant. Im öffentlichen Dienst richtet sich die Mitbestimmung in Dienststellen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) oder nach den Landespersonalvertretungsgesetzen der jeweiligen Länder. Die Interessenvertretung der Angestellten und Beamten ist die Mitarbeitervertretung.
Für Betriebe von Unternehmen der Privatwirtschaft richtet sich die Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dieses sieht für die Interessenvertretung der Arbeitnehmer die Wahl eines Betriebsrats ab einer Beschäftigtenzahl von mindestens fünf Arbeitnehmern vor. In Unternehmen mit mehr als einem Betrieb kann ein Gesamtbetriebsrat gebildet werden, innerhalb einer Konzernstruktur kann aus den Gesamtbetriebsräten ein Konzernbetriebsrat errichtet werden, der die Interessen der Arbeitnehmer konzernübergreifend vertritt.
Die Wahl eines Betriebsrats bzw. einer Mitarbeitervertretung ist gesetzlich sehr detailliert geregelt und gerade für Unternehmen oder Dienststellen, die erstmals mit der Wahl einer Interessenvertretung konfrontiert sind, herausfordernd. Sowohl die Organisation als auch die Durchführung der Wahlen sind komplex und sollten zur Vermeidung von Fehlern unbedingt anwaltlich begleitet werden.
Fehler bei der Wahl können zur Anfechtbarkeit und/oder Nichtigkeit der Wahl führen. Eine bereits konstituierte Interessenvertretung kann nach Abschluss eines langwierigen und kostspieligen gerichtlichen Verfahrens aufgelöst werden und muss dann neu gewählt werden. Sowohl das Verfahren selbst als auch die Neuwahlen sind mit erheblichen Kosten verbunden, die sich durch anwaltliche Beratung von Beginn der Wahlen an vermeiden lassen. Wir beraten Sie gerne bei allen Fragen rund um die Wahl der Interessenvertretung in Ihrem Unternehmen oder in Ihrer Dienststelle.
Die turnusmäßig nächste Betriebsratswahlfindet übrigens bereits im Jahr 2022 statt und sollte daher rechtzeitig vorbereitet sein.
Die Gegenstände der betrieblichen Mitbestimmung wie auch der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst sind vielfältig:
Bei der Vielzahl der Themen, die der Berücksichtigung der Interessenvertretungen bedürfen, sollten Arbeitgeber stets rechtlich beraten sein, um jederzeit den Überblick zu behalten und ihre Rechte zu wahren. Unsere Anwälte für Arbeitsrecht unterstützen Sie kompetent bei der Umsetzung Ihrer Vorhaben.
Arbeitgeber sollten die Chancen der betrieblichen Mitbestimmung nutzen und vertrauensvoll mit der jeweiligen Interessenvertretung zusammenwirken. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der jeweiligen Interessenvertretung wirkt sich in der Regel positiv auf die Stimmung im Betrieb bzw. in der Dienststelle aus, motiviert Mitarbeiter und kann wertvolle Synergien erzeugen.
Im Gegensatz dazu führt ein schwieriges Verhältnis mit der Interessenvertretung zu organisatorischen und kostspieligen Problemen in den Betriebsabläufen und schürt Unzufriedenheit. Damit Sie als Arbeitgeber den schmalen Grat zwischen der Wahrung Ihrer Rechte und Interessen und einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Interessenvertretung meistern können, unterstützen unsere Anwälte für Arbeitsrecht Sie kompetent und zuverlässig durch Beratung und bei der Verhandlung mit Ihrer Interessenvertretung und helfen Ihnen bei der Vorbereitung und dem Abschluss kollektivrechtlicher Regelungen wie Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen.
Sollte sich ein rechtlicher Konflikt einmal nicht vermeiden lassen, unterstützen wir Sie selbstverständlich auch bei der Wahrung Ihrer Interessen in der Einigungsstelle oder vor den Arbeitsgerichten.
Ihre Ansprechpartner für Fragen zur Mitbestimmung im Unternehmen sowie im öffentlichen Dienst sind
Zögern Sie nicht, mit Ihren Fragen auf uns zuzukommen! Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder auch telefonisch (069 / 76 75 77 80).
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