Personalrat und Personalvertretungsrecht
Anwaltliche Beratung bei Personalratswahlen, Stufenvertretung und Mitbestimmung
Das Personalvertretungsrecht regelt die Beteiligung und Mitbestimmung der Angestellten und Beamten des öffentlichen Dienstes bei solchen Entscheidungen des Dienststellenleiters, die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten in
- innerdienstlichen,
- sozialen oder
- personellen
Angelegenheiten betreffen.
Die Regelungen über die betriebliche Mitbestimmung aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) finden auf die öffentliche Verwaltung keine Anwendung.
Wo gilt das Personalvertretungsrecht?
Personalvertretungsrecht gilt für alle Verwaltungen und Betriebe des öffentlichen Rechts. In Verwaltungen, Gerichten und Betrieben des Bundes richtet sich die Mitbestimmung der Beschäftigten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). In Verwaltungen und Betrieben der Länder, der Gemeinden und sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie in Gerichten der Länder ist die Mitbestimmung der Beschäftigten in den jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzen geregelt. In Hessen ist dies z.B. das Hessische Personalvertretungsgesetz (HPVG).
Zu den Beschäftigten im öffentlichen Dienst gehören alle Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden und Richter, soweit diese zu einer nichtrichterlichen Tätigkeit in die Verwaltung abgeordnet sind.
Errichtung und Wahl des Personalrats
Das Gremium, das die Interessen der Beschäftigten der örtlichen Dienststelle vertritt, ist der Personalrat. Im Unterschied zu Betrieben der Privatwirtschaft müssen in Dienststellen der öffentlichen Verwaltung Personalräte errichtet werden. Es gibt jedoch keine gesetzliche Sanktion, falls mangels hinreichender Bereitschaft der Beschäftigten oder mangels ausreichender Beschäftigtenzahl kein Personalrat errichtet wird. Um Personalräte einzurichten, müssen Wahlen abgehalten werden. Solche Personalratswahlen sind in Dienststellen mit mindestens fünf Beschäftigten, von denen drei wählbar sind, durchzuführen.
Personalratswahl
Diese Fragen beantwortet Rechtsanwalt Benjamin Pfaffenberger:
- Gibt es einen Unterschied zwischen Personalrat und Betriebsrat?
- Wer darf den Personalrat wählen?
- Wie wird der Wahlvorstand bestellt?
- Welche gesetzlichen Vorgaben und Fristen gibt es?
- Was sind die häufigsten Fehler?
Rechtliche Begleitung Ihrer Personalratswahl
Die Wahl des Personalrats ist gesetzlich sehr detailliert geregelt. Sowohl die Organisation als auch die rechtliche Begleitung und Durchführung der Wahlen sind komplex und sollten zur Vermeidung von Fehlern anwaltlich begleitet werden. Fehler bei der Wahl können zur Anfechtbarkeit und/oder Nichtigkeit der Wahl führen.
Eine bereits konstituierte Interessenvertretung kann nach Abschluss eines langwierigen und kostspieligen gerichtlichen Verfahrens aufgelöst werden und muss dann neu gewählt werden. Sowohl das Verfahren selbst als auch die Neuwahlen sind mit erheblichen Kosten verbunden, die sich durch anwaltliche Beratung unmittelbar von Beginn der Wahlen an vermeiden lassen. Wir beraten Sie gerne bei allen Fragen rund um die Wahl der Interessenvertretung in Ihrer Dienststelle.
Personalrat, Gesamtpersonalrat und Stufenvertretung
Die Personalvertretung gliedert sich in verschiedene Gremien. Deren Errichtung und Zuständigkeit hängt vom Verwaltungsaufbau ab und kann im Einzelfall sehr komplex sein. Die Kompetenzabgrenzung zwischen den einzelnen Gremien ist nicht immer einfach. Im Grunde gibt es die folgenden Vertretungen:
- In allen Dienststellen mit mindestens fünf wahlberechtigten Beschäftigten sind (örtliche) Personalräte zu bilden.
- Teile einer Dienststelle, die organisatorisch oder durch ihr Aufgabengebiet eine eigenständige Nebenstelle zur Hauptdienststelle bilden, errichten sowohl einen eigenen (örtlichen) Personalrat als auch gemeinsam mit der Hauptdienststelle einen Gesamtpersonalrat. Dieser repräsentiert alle Beschäftigten der sog. Gesamtdienststelle. Dadurch soll eine möglichst lückenlose Vertretung der Beschäftigten gewährleistet sein.
- Falls nötig sind Jugend- und Auszubildendenvertretungen zu bilden, wenn Dienststellen mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. sich in Berufsausbildung befinden.
- Die sog. Stufenvertretung ist bei den jeweiligen Entscheidungszentren mehrstufiger Verwaltungen zu bilden. Zusätzlich zu den (örtlichen) Personalräten sind in mehrstufigen Verwaltungen auf der Mittelstufe Bezirkspersonalräte und bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte zu bilden. Die Kompetenzabgrenzung innerhalb der Stufenvertretung richtet sich nach dem Subsidiaritätsprinzip und nach der Entscheidungskompetenz des Dienststellenleiters. Daher kann die Zuständigkeit in mehrstufigen Verwaltungen mit Über-/Unterordnungsverhältnis bis „nach oben“ zum Hauptpersonalrat bei der obersten Dienstbehörde verlagert sein. Im Rahmen des Stufenverfahrens wird die Stufenvertretung zudem als streitschlichtende Instanz tätig, bis ggf. die Einigungsstelle entscheiden muss.
Über was dürfen Personalräte mitbestimmen?
Die Themen der (uneingeschränkten) Mitbestimmung im öffentlichen Dienst sind vielfältig:
- Informations- und Auskunftsrechte zur Überwachung der Einhaltung der Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen zugunsten der Beschäftigten
- Mitbestimmungsrecht in Fragen der betrieblichen Ordnung, z.B. hinsichtlich der Dienstkleidung, dem äußeren Erscheinungsbild, dem Rauchen in der Dienststelle usw.
- Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit, z.B. im Rahmen der Gestaltung eines wöchentlichen Dienstplans
- Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und/oder Anwendung von technischen Einrichtungen, die zur Überwachung der Arbeitnehmer geeignet sind, wie z.B. Installation von Videoüberwachung oder Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems oder eines Dokumentenmanagementsystems
- Mitbestimmungsrecht bei der betrieblichen Lohngestaltung, z.B. hinsichtlich der Kürzung von übertariflichen Sonderzahlungen
- Mitbestimmungsrecht bei der Veränderung von Arbeitsplätzen oder des Arbeitsablaufs
- Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen oder Abordnungen und Versetzungen
- Mitwirkungsrecht bei ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen
- Unterrichtung und Beratung von Rationalisierungsmaßnahmen, Mitwirkung beim Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen der Beschäftigten, z.B. durch Abschluss eines Sozialplans
Mitbestimmung von Beamten
Für die Beschäftigtengruppe der Beamten gelten Sonderregelungen, bei denen die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte der Personalvertretung deutlich eingeschränkt sind (sog. eingeschränkte Mitbestimmung).
Die Einschränkung der Mitbestimmung geht auf verfassungsrechtliche Anforderungen der demokratischen Legitimation der Hoheitsgewalt zurück und besteht deswegen vorwiegend in Angelegenheiten der Beamten.
Bei der Vielzahl der Themen, die der Berücksichtigung der Personalvertretungen bedürfen, sollten Dienststellenleiter stets umfassend rechtlich beraten sein, um jederzeit den Überblick zu behalten und ihre Rechte zu wahren. Unsere Anwälte für Arbeitsrecht helfen Ihnen gerne mit kompetenter Beratung bei der Umsetzung Ihrer Vorhaben.
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Wir haben den perfekten Ansprechpartner für Fragen zur Personalvertretung und Mitbestimmung sowie allgemein zum Thema Arbeitsrecht für Sie.
Zögern Sie nicht, mit Ihren Fragen auf uns zuzukommen! Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder auch telefonisch (069 / 76 75 77 85 29).
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