Einigungsstellenverfahren
Einigungsstelle bei Streitfällen zwischen Arbeitnehmervertretung und Arbeitgeber
In Deutschland können Beschäftigte in Betrieben der Privatwirtschaft und in Dienststellen der öffentlichen Verwaltung mit mindestens fünf Beschäftigten Arbeitnehmervertretungen wählen, um insbesondere in sozialen und personellenAngelegenheiten mitzubestimmen (Betriebsrat, Personalrat). Innerhalb dieser (betrieblichen) Mitbestimmung gilt ein sog. positives Konsensprinzip. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber bzw. die Dienststellenleitung bestimmte, gesetzlich festgelegte soziale und personelle Angelegenheiten nur mit der (vorherigen) Zustimmung der zuständigen Arbeitnehmervertretung durchführen kann.
Der Mitbestimmung unterliegen Betriebe der Privatwirtschaft und Dienststellen der öffentlichen Verwaltung, die eine Arbeitnehmervertretung nach
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dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG),
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dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) oder
-
dem jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
haben.
Ist in Streitfällen zwischen der Arbeitnehmervertretung und dem Arbeitgeber bzw. der Dienststelle keine Einigung erzielbar, so entscheidet die sog. Einigungsstelle. Die Einigungsstelle ist eine betriebs- bzw. dienststelleninterne Schlichtungsstelle. Sie ist zur Regelung von mitbestimmungsrechtlichen Streitigkeiten wesentlich besser geeignet als staatliche Gerichte, da sie den Streitparteien wesentlich näher steht.
Zuständigkeit der Einigungsstelle
Die Einigungsstelle ist zur Entscheidung von Streitigkeiten über Angelegenheiten berufen, die der Mitbestimmung der Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat, Personalrat, Mitarbeitervertretung) unterliegen. Voraussetzung dafür ist, dass die Betriebsparteien bzw. die Dienststellenleitung und die Personalvertretung nicht zu einer Einigung gelangen.
In bestimmten Angelegenheiten der Mitbestimmung ist das Einigungsstellenverfahren zwingend durchzuführen, in anderen Angelegenheiten kann es auf Antrag beider Betriebsparteien bei bestehenden Meinungsverschiedenheiten freiwillig durchgeführt werden.
Entscheidungskompetenz der Einigungsstelle
Es gibt jedoch einige gravierende Unterschiede hinsichtlich der Reichweite der Entscheidungskompetenz der Einigungsstelle in Dienststellen der öffentlichen Verwaltung, die dem BPersVG bzw. den Landespersonalvertretungsgesetzen unterliegen, und in Betrieben der Privatwirtschaft, die dem BetrVG unterliegen.
- In Dienststellen der öffentlichen Verwaltung bleibt das Letztentscheidungsrecht in einigen Fällen (insbesondere bei Personal- und Beamtenangelegenheiten) der obersten Dienstbehörde vorbehalten. Die oberste Dienstbehörde muss die Empfehlung der Einigungsstelle bei ihrer Entscheidung lediglich berücksichtigen. In Eilfällen kann der Leiter der Dienststelle sogar vorläufige Regelungen treffen. Die Einigungsstelle in Dienststellen der öffentlichen Verwaltung entscheidet durch Beschluss.
- In Betrieben der Privatwirtschaft kommt der Einigungsstelle in zahlreichen Angelegenheiten der Mitbestimmung ein Letztentscheidungsrecht zu. Die Einigungsstelle entscheidet die Streitigkeit durch einen sog. Spruch, der für die Betriebsparteien verbindlich ist.
Einigungsstelle - Wie läuft das Schlichtungsverfahren ab?
Diese Fragen beantwortet Rechtsanwalt Benjamin Pfaffenberger:
- Was ist eine Einigungsstelle? Und wie wird sie besetzt?
- In welchen Fällen wird eine Einigungsstelle tätig?
- Wie läuft eine Einigungsstelle ab?
- Wann kann ein Einigungsstellenverfahren erzwungen werden?
- Wann ist ein Spruch der Einigungsstelle unwirksam?
Zusammensetzung und Verfahren der Einigungsstelle
Die Einigungsstelle setzt sich aus einem unparteiischen Einigungsstellenvorsitzenden und einer gleichen Zahl von Beisitzern zusammen, die jeweils vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat bzw. von der obersten Dienstbehörde und der Personalvertretung bestellt werden. Beide Seiten müssen sich auf einen Einigungsstellenvorsitzenden einigen. Zur Wahrung der Neutralität übernehmen häufig amtierende oder pensionierte Richter oder auch externe Rechtsanwälte, die nicht bereits eine der beiden Seiten beraten und/oder vertreten, den Vorsitz der Einigungsstelle. Können sich die Parteien nicht auf die Person eines Vorsitzenden einigen, bestellt in betrieblichen Einigungsstellen das Arbeitsgericht den Vorsitzenden, in Einigungsstellen der öffentlichen Verwaltung der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Parteien bereiten das Einigungsstellenverfahren in der Regel schriftlich vor, der Einigungsstellenvorsitzende entscheidet über die Notwendigkeit der Durchführung von Beweiserhebungen und führt eine mündliche Verhandlung durch, an der die Beisitzer teilnehmen.
Inhalt der Entscheidung der Einigungsstelle
Häufig ist der Inhalt der Entscheidung der Einigungsstelle eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung, die zur Regelung der Streitigkeit zwischen den Parteien dient. In anderen Fällen ersetzt die Entscheidung der Einigungsstelle die Zustimmung einer der beiden Parteien hinsichtlich einer mitbestimmten Angelegenheit, z.B. bei einer personellen Einzelmaßnahme wie einer beabsichtigten Versetzung. Die Einigungsstelle kann aber auch zur Klärung einer Rechtsfrage entscheiden, etwa ob eine Angelegenheit der Mitbestimmung der Arbeitnehmervertretung unterliegt.
Rechtsschutz bei Einigungsstellenentscheidungen
Entscheidungen der Einigungsstelle unterliegen der gerichtlichen Rechtskontrolle. Diese beschränkt sich bei einer Entscheidung über Regelungsfragen auf
- die Überprüfung der Zuständigkeit der Einigungsstelle,
- die Einhaltung der Verfahrensgrundsätze sowie
- eine Rechtmäßigkeitskontrolle,
da der Einigungsstelle bei ihrer Entscheidung ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Im Übrigen findet eine vollständige Rechtmäßigkeitskontrolle statt.
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