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Für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai stehen turnusmäßig alle 4 Jahre in deutschen Unternehmen und Betrieben Betriebsratswahlen an. Die nächsten Betriebsratswahlen finden im Jahr 2022 statt. In dieser Zeit wählen die Mitarbeiter von Betrieben, die bereits einen Betriebsrat haben, einen neuen Betriebsrat. In Unternehmen, die bislang keinen Betriebsrat haben, können die Arbeitnehmer hingegen jederzeit einen Betriebsrat wählen, sofern im Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigt sind, von denen drei wählbar sein müssen.
Bei den turnusmäßigen Betriebsratswahlen hat der noch im Amt befindliche Betriebsrat bereits innerhalb von zehn Wochen vor Ende seiner Amtszeit einen Wahlvorstand für die Neuwahlen zu bestellen. Das bedeutet, dass bereits unmittelbar nach dem Jahreswechsel im neuen Jahr die Wahlvorstände zu bestellen sind und die Vorbereitungen für die Betriebsratswahlen beginnen müssen.
Die turnusmäßigen Betriebsratswahlen führen ebenso wie außerplanmäßige Betriebsratswahlen häufig zu kostspieligen Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Wahlvorstand. Das Wahlverfahren enthält sowohl in der vereinfachten als auch in der regulären Ausgestaltung zahlreiche, kaum zu überblickende Form- und Verfahrensvorschriften, deren Missachtung zur Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit der Wahl führen kann.
Klar ist, dass solche Streitigkeiten sowohl zu Unstimmigkeiten im Betrieb als auch zu kostenintensiven Auseinandersetzungen führen, die allein der Arbeitgeber zu tragen hat. Der Arbeitgeber hat auch die Kosten von Neuwahlen, die auf eine abgebrochene oder erfolgreich angefochtene Betriebsratswahl folgen, zu tragen. Das schließt in der Regel auch die Anwaltskosten oder Sachverständigenkosten aufseiten des Wahlvorstands mit ein und kann sich schnell in ungeahnte Höhen entwickeln.
Erschwerend kommt hinzu, dass die erfolgreiche Anfechtung und Amtsenthebung eines bereits konstituierten Betriebsrats nicht förderlich für den Betriebsfrieden ist.
Es gibt zahlreiche Gründe, aus denen die Betriebsratswahlen anfechtbar sein können:
Betriebsratswahlen können unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sein. Hier einige Beispiele:
Gerne begleiten unsere Anwälte für Arbeitsrecht Sie bei den bevorstehenden Betriebsratswahlen wie auch bei außerplanmäßigen Neuwahlen oder erstmaligen Betriebsratswahlen in Ihrem Betrieb bzw. Unternehmen auch schon vor Einleitung und während der Durchführung der Wahlen. Auf diese Weise können Sie das Risiko kostspieliger Anfechtungsverfahren vor den Arbeitsgerichten und in der Folge teurer Neuwahlen des Betriebsrats weitgehend ausschließen und einen stabilen Betriebsfrieden gewährleisten.
Ihr Ansprechpartner für Fragen zur Betriebsratswahl sowie allgemein zum Thema Arbeitsrecht ist Rechtsanwalt Dr. Eric Uftring (Fachanwalt für Arbeitsrecht). Zögern Sie nicht, mit Ihren Fragen auf uns zuzukommen! Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80).
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