Kanzlei für Betriebsratswahlen

Betriebsratswahlen

Turnusmäßige Betriebsratswahlen und Neuwahlen

Für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai stehen turnusmäßig alle 4 Jahre in deutschen Unternehmen und Betrieben Betriebsratswahlen an. Die nächsten Betriebsratswahlen finden im Jahr 2026 statt. In dieser Zeit wählen die Mitarbeiter von Betrieben, die bereits einen Betriebsrat haben, einen neuen Betriebsrat. In Unternehmen, die bislang keinen Betriebsrat haben, können die Arbeitnehmer hingegen jederzeit einen Betriebsrat wählen, sofern im Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigt sind, von denen drei wählbar sein müssen.

Bei den turnusmäßigen Betriebsratswahlen hat der noch im Amt befindliche Betriebsrat bereits innerhalb von zehn Wochen vor Ende seiner Amtszeit einen Wahlvorstand für die Neuwahlen zu bestellen. Das bedeutet, dass bereits unmittelbar nach dem Jahreswechsel im neuen Jahr die Wahlvorstände zu bestellen sind und die Vorbereitungen für die Betriebsratswahlen beginnen müssen.

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Betriebsratswahlen und Streitigkeiten zwischen den Betriebsparteien

Die turnusmäßigen Betriebsratswahlen führen ebenso wie außerplanmäßige Betriebsratswahlen häufig zu kostspieligen Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Wahlvorstand. Das Wahlverfahren enthält sowohl in der vereinfachten als auch in der regulären Ausgestaltung zahlreiche, kaum zu überblickende Form- und Verfahrensvorschriften, deren Missachtung zur Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit der Wahl führen kann.

  • Im Falle der Anfechtbarkeit der Betriebsratswahlen sind sowohl der Arbeitgeber als auch der Wahlvorstand und eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft berechtigt, im Wege einer einstweiligen Verfügung in das Wahlverfahren einzugreifen und eine Änderung oder Neuvornahme bestimmter Wahlschritte herbeizuführen.
  • Im Falle der Nichtigkeit der Betriebsratswahlen können diese Beteiligten im Wege einer einstweiligen Verfügung sogar den Abbruch der Wahlen herbeiführen: Der Betrieb bliebe dann ohne Betriebsrat, die Arbeitnehmer (zumindest vorerst) ohne jegliche Interessenvertretung.

Kosten für Streitigkeiten verbleiben beim Arbeitgeber

Klar ist, dass solche Streitigkeiten sowohl zu Unstimmigkeiten im Betrieb als auch zu kostenintensiven Auseinandersetzungen führen, die allein der Arbeitgeber zu tragen hat. Der Arbeitgeber hat auch die Kosten von Neuwahlen, die auf eine abgebrochene oder erfolgreich angefochtene Betriebsratswahl folgen, zu tragen. Das schließt in der Regel auch die Anwaltskosten oder Sachverständigenkosten aufseiten des Wahlvorstands mit ein und kann sich schnell in ungeahnte Höhen entwickeln.

Erschwerend kommt hinzu, dass die erfolgreiche Anfechtung und Amtsenthebung eines bereits konstituierten Betriebsrats nicht förderlich für den Betriebsfrieden ist.

Gründe für die Anfechtbarkeit von Betriebsratswahlen

Es gibt zahlreiche Gründe, aus denen die Betriebsratswahlen anfechtbar sein können:

  • Unzutreffende Bestimmung der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs
    Die Größe des zu wählenden Betriebsrats hängt von der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer ab. Hier kommt es häufig zu Fehleinschätzungen durch die Betriebsparteien, weil Leiharbeitnehmer oder freie Mitarbeiter fehlerhaft hinzugezählt oder nicht hinzugezählt werden.
  • Fehlerhafte Aufstellung von Wahlvorschlägen
    z.B. durch unzulässige Bezeichnungen oder ohne Zustimmung der als Wahlvorschlag bezeichneten Person
  • Fehlerhafte Bestellung des Wahlvorstands
    z.B. durch Missachtung der Wahlvorschriften
  • Unzureichende Information ausländischer Arbeitnehmer
    z.B. wenn Wahlunterlagen nur in deutscher Sprache ausgehändigt werden, obwohl im Betrieb beschäftigte ausländische Arbeitnehmer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, um die Unterlagen zu verstehen
  • Unvollständige oder fehlerhafte Bekanntmachung des Wahlausschreibens
    Das Wahlausschreiben soll allen Arbeitnehmern die Möglichkeit geben, von den bevorstehenden Wahlen zu erfahren und die Wahlvorschläge zu prüfen bzw. eigene Wahlvorschläge zu machen. Hier kommt es erfahrungsgemäß sehr häufig zu folgenreichen Fehlern.
  • Verkennung des Betriebsbegriffs
    Gemeinschaftsbetrieb, Kleinstbetrieb, eigenständige Betriebsteile: Hier bestehen zwischen den Betriebsparteien häufig Missverständnisse, welche Betriebsteile zur Wahl eines Betriebsrats berechtigt sind und welche nicht. 

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Gründe für die Nichtigkeit von Betriebsratswahlen

Betriebsratswahlen können unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sein. Hier einige Beispiele:

  • Wahl eines Betriebsrats, obwohl ein Betriebsrat (noch) im Amt ist
  • Wahl eines Betriebsrats außerhalb des turnusmäßigen Wahlzeitraums, soweit keine gesetzliche Ausnahme gegeben ist
  • Wahl eines Betriebsrats durch einen fehlerhaft bestellten Wahlvorstand
  • Fehlende Versiegelung der Wahlurne nach Stimmabgabe

Wahrung der Arbeitgeberinteressen und gerichtlicher Rechtsschutz bei Streitigkeiten

Gerne begleiten unsere Anwälte für Arbeitsrecht Sie bei den bevorstehenden Betriebsratswahlen wie auch bei außerplanmäßigen Neuwahlen oder erstmaligen Betriebsratswahlen in Ihrem Betrieb bzw. Unternehmen auch schon vor Einleitung und während der Durchführung der Wahlen. Auf diese Weise können Sie das Risiko kostspieliger Anfechtungsverfahren vor den Arbeitsgerichten und in der Folge teurer Neuwahlen des Betriebsrats weitgehend ausschließen und einen stabilen Betriebsfrieden gewährleisten.

Ihr Anwalt für Betriebsratswahlen

Unsere Anwälte für Fragen zur Betriebsratswahl sowie allgemein zum Thema Arbeitsrecht sind Ihnen gerne behilflich. Zögern Sie nicht, mit Ihren Fragen auf uns zuzukommen! Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 76 75 77 85 29).