Eine Frau läuft durch eine moderne Häuserschlucht

Mitbestimmung des Betriebsrats bei KI-Nutzung

Betriebsvereinbarungen & Mitbestimmungsrechte bei KI-Systemen

Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz in Unternehmen – von automatisierter Bewerberauswahl bis zur Leistungsüberwachung – ist heute Standard. Was viele Arbeitgeber übersehen: KI-Systeme lösen in mitbestimmten Unternehmen weitreichende Beteiligungsrechte des Betriebsrats aus. Ohne ordnungsgemäße Einbindung drohen rechtliche Konflikte und der Stopp laufender KI-Projekte.

Eine Gruppe Menschen am Tisch

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Einführung und Anwendung von KI-Systemen

Soweit ein Betriebsrat besteht, kommt § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ins Spiel:

  • § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Die Einführung von Systemen, die das Verhalten oder die Leistung überwachen können, unterliegt der Mitbestimmung. Das gilt bei KI in der Regel bereits dann, wenn diese Auswertungen, Bewertungen oder Rankings erstellt, selbst wenn die finale Entscheidung einem Menschen vorbehalten bleibt. Die Einbindung des Betriebsrats, durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung, ist daher nicht nur rechtlich vorgeschrieben, sondern auch in der Praxis oft entscheidend für die erfolgreiche und akzeptierte Einführung neuer Systeme.
  • In bestimmten Fällen ist auch § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnung des Betriebs und Verhalten der Arbeitnehmer) berührt, etwa wenn der KI-Einsatz das allgemeine Ordnungsverhalten im Betrieb beeinflusst, zum Beispiel bei der Einführung KI-generierter Arbeitsanweisungen oder im Rahmen neuer Feedback-Prozesse.

Neben dem bekannten Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, das bei der Einführung und Anwendung von KI-Systemen am häufigsten greift, sind beim Einsatz von KI-Systemen im Unternehmen weitere Beteiligungsrechte und -pflichten des Betriebsrats relevant.

  • § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG: Bereits im Planungsstadium sieht das Betriebsverfassungsgesetz umfassende Informationsrechte vor. Gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über den geplanten Einsatz von KI-Systemen sowie über deren Auswirkungen auf die Arbeitsabläufe zu unterrichten und relevante Unterlagen vorzulegen.
  • Ein weiteres zentrales Beteiligungsrecht besteht gemäß § 91 BetrVG: Sollte der Einsatz einer KI-Anwendung die menschengerechte Gestaltung der Arbeit nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen beeinträchtigen, kann der Betriebsrat Maßnahmen zur Abhilfe verlangen, etwa zur Vermeidung von Überlastung oder zur Abmilderung technikinduzierter Stressfaktoren.
  • Bedeutsam ist außerdem § 95 Abs. 2a BetrVG: Kommen KI-Systeme bei der Aufstellung oder Anwendung von Auswahlrichtlinien im Rahmen von Einstellungen, Versetzungen oder Kündigungen zum Einsatz, besteht für den Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei diesen Auswahlrichtlinien. Damit sind insbesondere KI-basierte Lösungen zur Unterstützung von Recruiting oder Personalentscheidungen mitbestimmungspflichtig.

Betriebsrat darf KI-Sachverständigen hinzuziehen

Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde § 80 Abs. 3 BetrVG gestärkt. Die Hinzuziehung externer Sachverständiger gilt beim Einsatz von KI kraft Gesetzes als erforderlich. Dadurch erhält der Betriebsrat niederschwelligen Zugang zu technischem Sachverstand, um die Funktionsweise und Risiken eingesetzter KI-Systeme beurteilen zu können. Die Kosten für den Sachverständigen trägt in der Regel der Arbeitgeber.

Diese Vielzahl an Mitbestimmungs- und Unterrichtungsrechten unterstreicht die Notwendigkeit, den Betriebsrat von Anfang an proaktiv und transparent in sämtliche Schritte der KI-Implementierung einzubinden, nicht nur bei Überwachungssystemen, sondern überall dort, wo KI Einfluss auf Auswahlentscheidungen, Arbeitsorganisation, Personalentwicklung oder Gesundheitsschutz nimmt. 

Von der Nutzung allgemeiner Vorlagen oder Muster zur Nutzung von KI-Systemen (z.B. Muster für KI-Betriebsvereinbarungen) raten wir grundsätzlich ab, da sie die notwendige unternehmensspezifische Individualisierung vermissen lassen und hierdurch Regelungslücken entstehen können, die u.a. das Haftungsrisiko signifikant erhöhen.

Unsere Beratungsleistungen rund um KI-Betriebsvereinbarungen

Wer die Vorteile und Chancen von KI nutzen möchte, sollte den Einsatz sorgfältig planen und alle rechtlichen Anforderungen von Anfang an berücksichtigen. Als Kanzlei unterstützen wir Sie dabei umfassend und individuell auf Sie zugeschnitten. Von der strategischen Beratung bis zur rechtssicheren Umsetzung:

  • Entwicklung und Prüfung von KI-Strategien im Arbeits- und Personalbereich
  • Erstellung und Verhandlung von Betriebsvereinbarungen, insbesondere Rahmenbetriebsvereinbarungen zu KI
  • Überprüfung von bestehenden Betriebsvereinbarungen zum Einsatz von KI-Systemen
  • Arbeitsrechtliche Prüfung geplanter oder bereits eingesetzter KI-Systeme
  • Beratung zur Umsetzung der KI-EU-Verordnung und zur Einhaltung der DSGVO

Ihr Anwalt für KI-Betriebsvereinbarungen

Sie möchten in Ihrem Unternehmen KI-Systeme nutzen und dabei die Regelungen zur betrieblichen Mitbestimmung wahren? Gern steht Ihnen unser erfahrenes Anwaltsteam bei allen Fragen rund um die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Einführung von KI zur Seite. Kommen Sie gern mit Ihren Fragen auf uns zu!

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Häufig gestellte Fragen zur Mitbestimmung bei KI

Wann ist der Betriebsrat bei KI-Systemen zwingend zu beteiligen?

Immer, wenn eine technische Einrichtung Verhalten oder Leistung überwachen kann (§87 Abs.1 Nr.6 BetrVG) – es reicht bereits die Eignung zur Überwachung, auch ohne Überwachungsabsicht des Arbeitgebers.

Muss der Arbeitgeber den Betriebsrat bereits in der Planung informieren?

Ja, nach §90 Abs.1 Nr.3 BetrVG ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über geplanten KI-Einsatz, Auswirkungen auf Abläufe und mit Unterlagen zu unterrichten.

Darf der Betriebsrat einen KI-Sachverständigen hinzuziehen?

 Ja, seit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz gilt die Hinzuziehung bei KI-Fragen als erforderlich (§80 Abs.3 BetrVG); die Modalitäten sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.

Was sind typische Inhalte einer KI-Rahmenbetriebsvereinbarung?

Zweck/Scope, Transparenz/Unterrichtung, Datenarten/-flüsse, Schutz vor Leistungs- und Verhaltenskontrolle, menschliche Letztentscheidung, Bias-/Qualitätssicherung, Audit/Monitoring, Schulung, Health & Safety, Eskalation/Einigungsstelle.