info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung
Der Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag, der den Willen der Arbeitsvertragsparteien wiedergibt, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Für die einvernehmliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann es vielfältige Gründe geben. So kann sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer daran gelegen sein, die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist abzukürzen, etwa weil der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle antreten möchte.
Für den Arbeitgeber ist der Aufhebungsvertrag eine attraktive Möglichkeit, den Risiken einer Kündigung und eines Kündigungsschutzverfahrens aus dem Weg zu gehen. Oft kommt es aber auch nach Ausspruch einer Kündigung und längerer Streitigkeit zwischen den Arbeitsvertragsparteien noch zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags, beispielsweise im Wege eines gerichtlichen Vergleichs.
Der Aufhebungsvertrag kann eine Vielzahl von arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Themen regeln, von denen einige zwingend erforderlich, andere wiederum optional sind. Beispiele für Regelungen in einem Aufhebungsvertrag sind:
Gerne helfen Ihnen unsere Anwälte für Arbeitsrecht die für Ihre Situation passenden Inhalte zu ermitteln und bedarfsgerechte Aufhebungsverträge zu entwerfen.
Vom Aufhebungsvertrag zu unterscheiden ist der Abwicklungsvertrag, der in der Regel einer arbeitgeberseitigen Kündigung nachfolgt und die Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien enthält, dass der Arbeitnehmer die Kündigung akzeptiert. Bei der Kündigungdes Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber hat er diese Sicherheit nicht, denn der Arbeitnehmer kann Kündigungsschutzklage erheben und sich gegen die Kündigung wehren.
Praktische Probleme der Unterscheidung können sich z.B. für empfindliche Sperrzeiten beim Bezug von Arbeitslosengeld ergeben. Dementsprechend ist es wichtig, dass Sie sich bei der Erstellung eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrags rechtsicher beraten lassen.
Der Aufhebungsvertrag bzw. der Abwicklungsvertrag beendet häufig einen vom Arbeitnehmer angestrengten Kündigungsschutzprozess vor den Arbeitsgerichten nach einer verhaltensbedingten, betriebsbedingten oder personenbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber. Häufig stimmen Arbeitnehmer einem Aufhebungsvertrag erst zu einem späten Zeitpunkt im Gerichtsverfahren zu, um eine vom Arbeitgeber bereits im Vorfeld angebotene Abfindungszahlung in die Höhe zu treiben bzw. um eine solche überhaupt erhalten zu können, sollte der Arbeitgeber noch keine angeboten haben.
Einen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber gibt es nämlich, abgesehen von besonderen Situationen, nicht. Bietet der Arbeitgeber die Zahlung einer Abfindung an oder rät das Arbeitsgericht aufgrund der Prozesslage hierzu, berechnet sich die Abfindung häufig nach einer üblichen Berechnungsformel:
Jahre der Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsgehalt x Faktor
Der Faktor bemisst sich nach dem Verhandlungsgeschick der Arbeitsvertragsparteien und den Risiken bzw. Erfolgsaussichten des Kündigungsschutzprozesses. Je riskanter der Prozessausgang, desto eher wird eine der Arbeitsvertragsparteien bereit sein, eine höhere Abfindung zu bezahlen bzw. eine niedrigere oder gar keine Abfindung zu akzeptieren, solange hierdurch der Kündigungsschutzprozess beendet werden kann.
Ob und wann Arbeitgeber eine Abfindungszahlung oder einen Aufhebungsvertrag anbieten sollten, hängt sehr stark vom Einzelfall und von taktischen Überlegungen ab. Unsere kompetenten und prozesserfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht beraten Sie gerne zu denkbaren und sinnvollen Vorgehensweisen.
Unsere Anwälte für Arbeitsrecht stehen Ihnen u.a. für folgende Tätigkeiten zur Seite:
Ihre Ansprechpartner für Fragen zu Aufhebungsverträgen sind
Zögern Sie nicht, mit Ihren Fragen auf uns zuzukommen! Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder auch telefonisch (069 / 76 75 77 80).
08.03.2023 - Stefan Winheller
Bonuszahlungen vom Arbeitgeber: Sind Kryptowährungen steuerfreie Sachbezüge?
17.02.2023 - Dr. Eric Uftring
Arbeitnehmerüberlassung: Art des Weisungsrechts des Kunden entscheidend
29.12.2022 - Dr. Eric Uftring
Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
Umfassende Erläuterungen mit Fallbeispielen für eine effektive Beratung im Arbeitsrecht – mit einem ausführlichen Beitrag zur Arbeitnehmerüberlassung von Fachanwalt Dr. Eric Uftring
Bleiben Sie up to date mit unserem vierteljährlichen German Business Law Newsletter.