Kanzlei für Aufhebungsverträge

Aufhebungsvertrag: Inhalte, Abfindung und Co.

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Der Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag, der den Willen der Arbeitsvertragsparteien wiedergibt, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Für die einvernehmliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann es vielfältige Gründe geben. So kann sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer daran gelegen sein, die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist abzukürzen, etwa weil der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle antreten möchte.

Für den Arbeitgeber ist der Aufhebungsvertrag eine attraktive Möglichkeit, den Risiken einer Kündigung und eines Kündigungsschutzverfahrens aus dem Weg zu gehen. Oft kommt es aber auch nach Ausspruch einer Kündigung und längerer Streitigkeit zwischen den Arbeitsvertragsparteien noch zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags, beispielsweise im Wege eines gerichtlichen Vergleichs

Fachanwalt berät zum Aufhebungsvertrag

Welchen Inhalt hat ein Aufhebungsvertrag?

Der Aufhebungsvertrag kann eine Vielzahl von arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Themen regeln, von denen einige zwingend erforderlich, andere wiederum optional sind. Beispiele für Regelungen in einem Aufhebungsvertrag sind:

  • Beendigung und Beendigungszeitpunkt, z.B. früher oder später als unter Wahrung der maßgeblichen Kündigungsfrist
  • Zahlung einer Abfindung, sowie die Regelung deren Vererblichkeit, Fälligkeit und etwaige Steuerbegünstigung
  • Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung, ggf. unter Fortzahlung der vertraglichen Vergütung
  • Sonderzahlungen oder Gratifikationen
  • Abwicklung des (Rest-)Urlaubs
  • Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots
  • Umgang mit Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie Äußerungen über den Arbeitgeber gegenüber Dritten („Wohlverhalten“)
  • Weiterführung oder Übertragung der betrieblichen Altersversorgung
  • Zeugnis, z.B. Note und bestimmte vom Arbeitnehmer gewünschte Inhalte
  • Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage bzw. Rücknahme einer Kündigungsschutzklage
  • Erledigungsklausel, mit der Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verzichten

Gerne helfen Ihnen unsere Anwälte für Arbeitsrecht die für Ihre Situation passenden Inhalte zu ermitteln und bedarfsgerechte Aufhebungsverträge zu entwerfen.

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Unterschied zu Kündigung und Abwicklungsvertrag

Vom Aufhebungsvertrag zu unterscheiden ist der Abwicklungsvertrag, der in der Regel einer arbeitgeberseitigen Kündigung nachfolgt und die Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien enthält, dass der Arbeitnehmer die Kündigung akzeptiert. Bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber hat er diese Sicherheit nicht, denn der Arbeitnehmer kann Kündigungsschutzklage erheben und sich gegen die Kündigung wehren.

Praktische Probleme der Unterscheidung können sich z.B. für empfindliche Sperrzeiten beim Bezug von Arbeitslosengeld ergeben. Dementsprechend ist es wichtig, dass Sie sich bei der Erstellung eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrags rechtsicher beraten lassen.

Kein Anspruch auf Abfindung

Der Aufhebungsvertrag bzw. der Abwicklungsvertrag beendet häufig einen vom Arbeitnehmer angestrengten Kündigungsschutzprozess vor den Arbeitsgerichten nach einer verhaltensbedingten, betriebsbedingten oder personenbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber. Häufig stimmen Arbeitnehmer einem Aufhebungsvertrag erst zu einem späten Zeitpunkt im Gerichtsverfahren zu, um eine vom Arbeitgeber bereits im Vorfeld angebotene Abfindungszahlung in die Höhe zu treiben bzw. um eine solche überhaupt erhalten zu können, sollte der Arbeitgeber noch keine angeboten haben.

Einen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber gibt es nämlich, abgesehen von besonderen Situationen, nicht. Bietet der Arbeitgeber die Zahlung einer Abfindung an oder rät das Arbeitsgericht aufgrund der Prozesslage hierzu, berechnet sich die Abfindung häufig nach einer üblichen Berechnungsformel:

Jahre der Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsgehalt x Faktor

Der Faktor bemisst sich nach dem Verhandlungsgeschick der Arbeitsvertragsparteien und den Risiken bzw. Erfolgsaussichten des Kündigungsschutzprozesses. Je riskanter der Prozessausgang, desto eher wird eine der Arbeitsvertragsparteien bereit sein, eine höhere Abfindung zu bezahlen bzw. eine niedrigere oder gar keine Abfindung zu akzeptieren, solange hierdurch der Kündigungsschutzprozess beendet werden kann.

Ob und wann Arbeitgeber eine Abfindungszahlung oder einen Aufhebungsvertrag anbieten sollten, hängt sehr stark vom Einzelfall und von taktischen Überlegungen ab. Unsere kompetenten und prozesserfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht beraten Sie gerne zu denkbaren und sinnvollen Vorgehensweisen.

Was unsere Experten für Aufhebungsverträge für Sie tun können

Unsere Anwälte für Arbeitsrecht stehen Ihnen u.a. für folgende Tätigkeiten zur Seite:

  • Entwurf und Ausarbeitung eines Aufhebungsvertrags
  • Prüfung und ggf. Überarbeitung eines Aufhebungsvertrags der Gegenpartei
  • Verhandlung und Korrespondenz mit der Gegenpartei zur Durchsetzung Ihrer Rechte
  • Entwicklung von Lösungen, um die Gegenpartei zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu bewegen
  • Beratung zu Strategien, um eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu vermeiden

Ihr Anwalt für Aufhebungsverträge

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Ihre Ansprechpartner für Fragen zu Aufhebungsverträgen erreichen Sie am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder auch telefonisch (069 / 76 75 77 85 29).