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Die Unternehmensmitbestimmung (oft auch unternehmerische Mitbestimmung genannt) unterscheidet sich von der betrieblichen Mitbestimmung. Die Unternehmensmitbestimmung beteiligt die Arbeitnehmer an den zentralen Planungs-, Lenkungs- und Organisationsentscheidungen im Unternehmen. Sie gewährleistet den Arbeitnehmern die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Unternehmenspolitik, da unternehmerische Entscheidungen in der Regel zumindest mittelbar auch die Interessen der Arbeitnehmer betreffen. Die betriebliche Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz bezieht sich hingegen auf soziale, personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten innerhalb des Betriebs, die das tägliche Arbeitsleben der Arbeitnehmer unmittelbar betreffen.
Anders als bei der betrieblichen Mitbestimmung ist die Unternehmensmitbestimmung gesetzlich auf Unternehmen beschränkt, die in Form einer juristischen Person geführt werden, namentlich die
Die Ausübung der betrieblichen Mitbestimmung ist hingegen nur an die Voraussetzung geknüpft, dass dem Betrieb des Arbeitgebers mehr als fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer zugeordnet sind. Betriebliche Mitbestimmung kann demnach auch in Personenhandelsgesellschaften wie der Kommanditgesellschaft, der Offenen Handelsgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts wie auch bei Einzelkaufleuten ausgeübt werden.
Bei der Unternehmensmitbestimmung gilt ein strenges sog. Territorialitätsprinzip. Demnach sind für die Anwendung der maßgeblichen Mitbestimmungsgesetze nur Unternehmen mit Sitz im Inland zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland, die einer Konzernstruktur angehören, deren herrschende Gesellschaft ihren Sitz in Deutschland hat. Aus diesem Grund sind Konzernstrukturen häufig unterhalb einer oder mehrerer Holdinggesellschaften mit ausländischer Rechtsform (z.B. die niederländische B.V.) organisiert. Eine gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung kann die Reichweite der unternehmerischen Mitbestimmung je nach Organisationsmodell also faktisch beschränken.
Die Unternehmensmitbestimmung ist gesetzlich geregelt. Am bedeutendsten sind dabei das
Abgesehen von der Unternehmensmitbestimmung innerhalb einer Societas Europaea (SE) nach dem SEBG richtet sich die Unternehmensmitbestimmung bei juristischen Personen mit Sitz innerhalb der Bundesrepublik grundsätzlich nach der Anzahl der Arbeitnehmer, die dem Unternehmen angehören:
Bei der Bestimmung der maßgeblichen Arbeitnehmeranzahl gelten zwei wichtige Grundsätze:
Über die Bestimmung der Arbeitnehmeranzahl und damit über die Entscheidung des passenden Mitbestimmungsgesetzes entsteht häufig Streit. Auf Antrag
kann das örtlich zuständige Landgericht über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats entscheiden. In derartigen Streitfällen ist rechtliche Beratung und Vertretung durch erfahrene Rechtsanwälte dringend angezeigt. Gerne unterstützen unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht Sie in allen Mitbestimmungstreitigkeiten.
Für die Ausübung der Unternehmensmitbestimmung ist ein mitbestimmter Aufsichtsrat zu bilden, der sich zum Teil aus Vertretern der Anteilseigner und zum Teil aus Vertretern der Arbeitnehmer zusammensetzt. Das zahlenmäßige Verhältnis hängt wiederum von der Anzahl der Arbeitnehmer ab. So ist z.B.
Zu den Kompetenzen des mitbestimmten Aufsichtsrats gehören vorwiegend Kontroll- und Überwachungsaufgaben gegenüber der Unternehmensleitung, jedoch auch die Bestellung der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs (Vorstand oder Geschäftsführung) sowie der Widerruf deren Bestellung. Der mitbestimmte Aufsichtsrat und dessen Arbeitnehmervertreter haben also Personalhoheit über die Unternehmensleitung. Daneben kommen den Aufsichtsratsmitgliedern des mitbestimmten Aufsichtsrats zahlreiche Mitsprache- und Mitentscheidungsrechte zu. So sind beispielsweise bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats zulässig. Auf diese Weise können die Arbeitnehmervertreter Einfluss auf die Unternehmenspolitik ausüben.
In bestimmten Fällen ist zudem ein sog. Arbeitsdirektor zu bestellen, der dem Vorstand bzw. der Unternehmensleitung angegliedert ist.
Ihr Ansprechpartner für Fragen zur Unternehmensmitbestimmung sowie allgemein zum Thema Arbeitsrecht ist Rechtsanwalt Dr. Eric Uftring (Fachanwalt für Arbeitsrecht). Zögern Sie nicht, mit Ihren Fragen auf uns zuzukommen! Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder auch telefonisch (069 / 76 75 77 80).
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