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An der Schnittstelle zu den „klassischen“ Problemstellungen des Arbeitsrechts gewinnt der Beschäftigtendatenschutz zunehmend an Bedeutung. Zum einen hat das Bekanntwerden von Datenschutzskandalen in den letzten Jahren zu einer erhöhten Sensibilität bei Beschäftigten und Arbeitgebern für den Datenschutz geführt. Zum anderen haben sich die Anforderungen an den Datenschutz durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erheblich verschärft.
Des Weiteren schreitet die Digitalisierung des Arbeitslebens durch den Einsatz von Informationstechnologien stetig voran. Dies hat zur Folge, dass die Menge von Beschäftigtendaten, die durch den Arbeitgeber verarbeitet werden, ständig anwächst.
Arbeitgeber sollten daher auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben achten und ihre unternehmensinternen Prozesse „compliant“ gestalten.
Für den Umgang mit personenbezogenen Daten, wie z.B.
gilt auch unter der DSGVO ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Dies gilt im Arbeitsverhältnis gleichermaßen. Demnach ist eine Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten nur zulässig, soweit ein Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder die betroffene Person einwilligt.
Eine rechtskonforme Umsetzung des Arbeitnehmerdatenschutzes wird jedoch durch die hohe Komplexität verschiedener Vorschriften erschwert. Grundsätzlich sind die Vorgaben der DSGVO zu beachten. Zudem enthält die Verordnung eine Regelung, nach der es den Mitgliedstaaten erlaubt ist, spezifischere nationale Vorschriften für Datenverarbeitungen im Beschäftigungskontext zu erlassen. Deutschland hat hiervon Gebrauch gemacht und innerhalb des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Regelungen zur Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis getroffen. Außerdem enthalten auch bereichsspezifische Gesetze, wie das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), das Einkommensteuergesetz (EStG) oder das Sozialgesetzbuch (SGB IX), datenschutzrechtliche Regelungen.
Des Weiteren können auch Kollektivvereinbarungen, wie Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten sein.
Eine vollständige Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ist damit nur bei einer umfassenden Kenntnis der arbeitsrechtlichen Vorschriften möglich, sodass bei der Auswahl des Datenschutzbeauftragten auch auf arbeitsrechtliche Fachkenntnisse Wert gelegt werden sollte.
Wir helfen Ihnen, den Schutz von Bewerber- und Beschäftigtendaten in Ihrem Unternehmen gesetzeskonform und praxisorientiert zu gestalten. Zu unseren Leistungen zählen insbesondere:
Ihre Ansprechpartner für Fragen zum Arbeitnehmerdatenschutz sind
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