Kanzlei für den Betriebsübergang

Betriebsübergang

Arbeitsrechtliche Rechte und Pflichten bei Übernahme, Unternehmensverkauf, Ausgründung, Outsourcing etc.

Wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht, so spricht man von einem Betriebsübergang. Im Falle eines Betriebsübergangs tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 613a I 1 BGB).

Rechtsgeschäfte, die zum Betriebsübergang führen, sind insbesondere:

  • Verkauf oder Verpachtung des Betriebs durch Überführung einer Gesamtheit von Arbeitnehmern (betriebsmittelarm) oder einer Gesamtheit von Betriebsmitteln (betriebsmittelgeprägt)
  • Pächterwechsel
  • Unternehmensspaltung
  • Unternehmensverschmelzung
  • Funktionsübertragung vom bisherigen Unternehmen auf ein anderes Unternehmen

Ein Betriebsteil ist jede selbstständig abtrennbare Untergliederung des gesamten Betriebes und kann z.B. eine Abteilung, Filiale oder Geschäftsstelle sein. Die Übertragung von Geschäftsanteilen, also z.B. von Aktien oder GmbH-Geschäftsanteilen führt nicht zum Betriebsübergang, obwohl der „Inhaber“ faktisch ein anderer wird. Entscheidend ist, dass der bisherige Rechtsträger derselbe bleibt. Auch die Fortführung einer einzelnen Tätigkeit oder eines Auftrages durch ein neues Unternehmen (z.B. Neuvergabe eines Auftrags) führt hingegen nicht zum Betriebsübergang. 

Anwaltliche Beratung zu Rechten und Pflichten beim Betriebsübergang

Mitteilungspflicht des Arbeitgebers

Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

  • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs
  • den Grund für den Übergang
  • die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer
  • die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen (§ 613a V BGB)

Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer kann dem Betriebsübergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich durch Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitnehmer oder dem neuen Inhaber widersprechen (§ 613a VI BGB). Die Monatsfrist wird allerdings nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung in Gang gesetzt. Daher bedarf es bei deren Formulierung besonderer Sorgfalt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der neue Inhaber darauf angewiesen ist, dass bestimmte Arbeitnehmer (z.B. Know-how-Träger) tatsächlich übergehen und nicht später erfolgreich einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen können. Oftmals hängt das Konzept des Erwerbers vom erfolgreichen Übergang solcher „Schlüsselarbeitnehmer“ (sog. key employees) ab. 

Kündigungsverbot bei Betriebsübergang

Arbeitsverhältnisse, die im Wege des Betriebsübergangs auf den neuen Inhaber übergehen, darf der neue Inhaber nicht wegen des Betriebsübergangs kündigen. Der neue Inhaber kann sich das Personal, mit dem er seinen neuen Betrieb oder Betriebsteil führen will, also nicht „aussuchen“. Unbenommen bleibt dem neuen Inhaber jedoch die Kündigung von übergegangenen Arbeitsverhältnissen aus anderen Gründen, z.B. zur Umsetzung einer neuen Betriebsorganisation, also aus betriebsbedingten Gründen. Dann muss der neue Inhaber jedoch auch eine Sozialauswahl durchführen. 

Widersprechen Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber, so kann der alte Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ggf. aus betriebsbedingten Gründen kündigen, wenn er für den nicht übergegangenen Arbeitnehmer keine Beschäftigungsmöglichkeit hat, z.B. weil er den Geschäftsbetrieb nach der Betriebs(teil-)veräußerung aufgegeben hat. 

Der Betriebsübergang führt häufig zu Kündigungsschutzstreitigkeiten zwischen betroffenen Arbeitnehmern und altem Arbeitgeber bzw. neuem Inhaber. Um das Risiko kostenintensiver Rechtsstreitigkeiten zu verringern, sollten Sie bei der Vorbereitung und Durchführung des Betriebsübergangs daher fachkundige rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

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Besonderheit beim Datenschutzbeauftragten

Ist der übergehende Arbeitnehmer zugleich Beauftragter für den Datenschutz, ist zu beachten, dass die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten nicht an das Arbeitsverhältnis anknüpft, sondern an das Unternehmen, für das der Arbeitnehmer zum Datenschutzbeauftragten bestellt wurde. Die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten geht also bei einem Betriebsübergang – im Gegensatz zum Arbeitsverhältnis – jedenfalls dann nicht auf den Erwerber über, wenn das ganze Unternehmen auf den Erwerber übergeht. Dann ist ggf. eine neue Bestellung des Arbeitnehmers zum Datenschutzbeauftragten erforderlich.

Besonderheiten in der Insolvenz

§ 613 a BGB ist bei Insolvenzeröffnung über das abgebende Unternehmen nur eingeschränkt anwendbar. Aus der InsO können sich weitreichende Modifikationen ergeben. So können nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Arbeitsverhältnisse z.B. im Rahmen eines sog. Erwerberkonzeptes mit einer verkürzten Kündigungsfrist beendet werden, um dem neuen Inhaber die Übernahme eines Betriebs oder Betriebsteils „nach Maß“ zu ermöglichen. Das erhöht die Chancen einer Weiterführung des Betriebs durch einen Investor

Betriebsübergang und Betriebsrat

Wechselt der ganze Betrieb im Rahmen des Betriebsübergangs den Inhaber, dann wechselt mit den Mitarbeitern auch der Betriebsrat. Dies gilt allerdings nur solange, wie der übergehende Betrieb im übernehmenden Unternehmen erhalten bleibt. Der Betriebsrat geht dagegen unter, wenn der übergehende Betrieb beim aufnehmenden Unternehmen in einen anderen Betrieb eingegliedert wird oder wenn der Betrieb beim aufnehmenden Unternehmen stillgelegt wird. Wechselt nur ein Teil eines Betriebs auf ein anderes Unternehmen, dann sind unterschiedliche Fallgestaltungen möglich. Entweder bleibt der bestehende Betriebsrat im Amt und übt sein Mandat für eine beschränkte Zeitdauer auch für die übergehenden Arbeitnehmer aus (sog. Übergangsmandat) oder der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs nimmt das Mandat für die übergegangen Arbeitnehmer wahr. 

Betriebsübergang und Interessenausgleich/Sozialplan

Häufig sind Veränderungen in der Betriebsorganisation, wie z.B. die Spaltung oder Zusammenlegung von Unternehmen/Betrieben, die einen Betriebsübergang nach § 613a BGB auslösen als sog. Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG zu beurteilen. Das bedeutet, der Betriebsrat muss vor Umsetzung der geplanten Veränderungen durch die Aufnahme von Interessenausgleichsverhandlungen beteiligt werden und kann ggf. auch die Aufstellung eines Sozialplans erzwingen, der die durch die Änderung der Betriebsorganisation entstehenden Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer ausgleicht oder mildert. Dieses Prozedere nimmt bereits im Vorfeld des Betriebsübergangs sehr viel Zeit in Anspruch und ist fehleranfällig. Eine sorgfältige rechtliche Beratung ist daher unumgänglich.

Reibungsloser Betriebsübergang dank kompetenter Beratung im Vorfeld

Welche Punkte Sie im Rahmen des von Ihnen geplanten Unternehmens(ver)kaufs als Arbeitgeber zu erledigen haben, erklären wir Ihnen gerne.

Unsere Anwälte begleiten Sie Schritt für Schritt, sodass Sie alle denkbaren Stolperfallen umgehen und einen reibungslosen Betriebsübergang durchführen können.

Ihr Anwalt für Betriebsübergänge

Unsere Anwälte für Fragen zum Betriebsübergang und Arbeitsrecht sind Ihnen gerne behilflich.

Sie erreichen sie am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 85 29).