Kanzlei für Kurzarbeit

Kurzarbeit: Antrag, Dauer, Voraussetzungen

Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit ist nicht nur während Corona ein wichtiges Instrument, um Entlassungen von Arbeitnehmern in vorübergehenden, schwierigen Unternehmenszeiten zu vermeiden. Durch die Anordnung der Kurzarbeit werden die arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen auf die angespannte Wirtschaftslage angepasst und insofern suspendiert. Der Arbeitnehmer muss weniger arbeiten, und der Arbeitgeber kann daher ein geringeres Arbeitsentgelt zahlen. 

Voraussetzung und Dauer der Kurzarbeit

Voraussetzungen für Kurzarbeit

Zunächst bedarf es für die Anordnung von Kurzarbeit einer vertraglichen Ermächtigung für den Arbeitgeber. Diese kann entweder in den Individualarbeitsverträgen enthalten sein oder kollektivrechtlich mit dem Betriebsrat im Wege einer Betriebsvereinbarung getroffen werden. Unabhängig davon, welcher Weg gewählt wird, ist ein vorhandener Betriebsrat in jedem Fall vor der Anordnung der Kurzarbeit zu beteiligen.

Kurzarbeitergeld wird außerdem nur auf Antrag bewilligt. Dafür ist zunächst der Arbeitsausfall gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen und in einem zweiten Schritt ein Antrag auf Bewilligung von Kurzarbeitergeld zu stellen.

Die Anzeige des Arbeitsausfalls hat bei der Agentur für Arbeit zu erfolgen, in dessen Bezirk der betroffene Betrieb liegt. Kurzarbeit sollte am letzten Tag des Monats angezeigt werden, für welchen die Kurzarbeit beantragt werden soll.

Wann spricht man von erheblichem Arbeitsausfall?

Um Kurzarbeitergeld zu beantragen, müssen zunächst die betrieblichen Voraussetzungen gegeben sein. Dafür muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen, der auf Gründen von außen beruht, also nicht in betriebsinternen Gründen liegt. Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn

  1. er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
  2. er vorübergehend ist,
  3. er nicht vermeidbar ist und
  4. im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Zehntel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist. Der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen. Auszubildende sind dabei nicht mitzuzählen.

Neueinstellungen während Kurzarbeit vermeiden

Dabei gibt es insbesondere bei der „Nicht-Vermeidbarkeit“ des Arbeitsausfalls einige Fallstricke, welche der Kurzarbeit entgegenstehen. So sind etwa Neueinstellungen – in dem von der Kurzarbeit betroffenen Betrieb – in der Regel zu vermeiden, sofern die Neueinstellung nicht besonders wichtig ist. 

Überstunden und Resturlaub vor Kurzarbeit

Kurzarbeit wird zudem oft als vermeidbar angesehen, wenn sie durch den Abbau von Überstunden oder Gewährung von Resturlaub verhindert werden kann. Wie hoch der jeweilige Arbeitsausfall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In Extremfällen ist auch die Reduzierung der Arbeit auf Null möglich. In diesem Fall arbeitet der Arbeitnehmer gar nicht mehr und erhält nur noch Kurzarbeitergeld. 

Auch Leiharbeiter können in Kurzarbeit gehen

Im Betrieb, für den Kurzarbeit angeordnet und Kurzarbeitergeld beantragt werden soll, muss mindestens ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt sein. Eine Wartefrist, dass der Arbeitnehmer eine gewisse Zeit vor der Kurzarbeit in dem Betrieb beschäftigt war, gibt es nicht.

Nicht sozialversicherungspflichtig sind Minijobber (450-Euro-Jobs) und in der Regel Mehrheitsgesellschafter.

Durch eine Gesetzesänderung im März 2020 ist nun auch im Bereich der Leiharbeit die Anordnung von Kurzarbeit möglich

Keine Kurzarbeit bei Kündigung

Die persönlichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld sind nach § 98 Abs. 1 SGB III erfüllt, wenn Arbeitnehmer

  • nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen,
  • aus zwingenden Gründen eingestellt werden oder
  • im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses weiterbeschäftigt werden.

Daneben darf das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag aufgelöst worden sein.

Es sind allerdings die gesetzlichen Ausnahmen nach dem Sozialgesetzbuch zu beachten. Insbesondere das Verhältnis von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Kurzarbeitergeld ist umstritten und häufig schwierig zu klären. Gern prüfen wir in Ihrem konkreten Fall, ob und in welcher Form das Kurzarbeitergeld für Sie infrage kommt.

Für schwerbehinderte Menschen gelten bei der Einführung von Kurzarbeit keine Besonderheiten.

Dauer und Höhe des Kurzarbeitergelds

Kurzarbeit kann für die Dauer von zwölf Monaten beantragt werden. Wird in dem Zeitraum jedoch für die Dauer von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld beantragt, verlängert sich der Zeitraum um diese Zeit. Die Kurzarbeitermonate können also durch „normale“ Monate unterbrochen werden. Bevor erneut Kurzarbeitergeld beantragt werden kann, müssen nach der Bezugsdauer von zwölf Monaten mindestens drei Monate vergangen sein.

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des Nettolohns bzw. 67 Prozent des Nettolohns für Eltern, die unterhaltspflichtige Kinder haben. Die gesetzliche Sozialversicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung besteht weiterhin fort.

WINHELLER unterstützt bei allen Fragen der Kurzarbeit

Sofern Sie als Arbeitgeber bei der geplanten Anordnung von Kurzarbeit Unterstützung benötigen, um rechtlich abgesichert zu sein, helfen wir Ihnen gerne weiter. Wir übernehmen für Sie:

  • Die Prüfung, ob und wie Kurzarbeitergeld in Ihrer Organisation bzw. Ihrem Unternehmen eingesetzt werden kann
  • Die korrekte Einbeziehung der Arbeitnehmer (über Individualvereinbarung oder Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat)
  • Die Anzeige bei der Behörde
  • Den zügigen Widerspruch, wenn Kurzarbeitergeld abgelehnt wird

Ihr Anwalt für Kurzarbeit

Für Ihre Fragen rund um Kurzarbeit, Arbeitsausfall und Vertragsanpassungen stehen Ihnen unsere Experten bundesweit zur Verfügung.

Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 85 29). 

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