Geschäftsführervertrag
Der Geschäftsführervertrag (auch Geschäftsführerdienstvertrag oder Anstellungsvertrag genannt) regelt das schuldrechtliche Verhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft, typischerweise einer GmbH oder einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH).
Welchen Inhalt hat der Geschäftsführervertrag?
Im Vertrag wird üblicherweise die Gegenleistung für die Tätigkeit als Geschäftsführer der Gesellschaft festgelegt, also
- Vergütung,
- Urlaubsansprüche,
- Ansprüche auf Betriebsrenten sowie
- Beendigung dieses Rechtsverhältnisses.
Daneben legt der Geschäftsführervertrag die Pflichten des Geschäftsführers fest, soweit sie sich nicht bereits aus der Satzung oder kraft seiner Organstellung aus dem Gesetz ergeben.
Abberufung beendet nicht automatisch den Anstellungsvertrag
Von besonderer Bedeutung ist die rechtliche und praktische Differenzierung zwischen der Organstellung des Geschäftsführers, die mit Annahme der Bestellung zum Geschäftsführer beginnt, und dem schuldrechtlichen Anstellungsvertrag. An die Organstellung knüpft das Gesetz zahlreiche Rechten und Pflichten, wie z.B. die gesetzliche Vertretungsbefugnis.
Der Geschäftsführervertrag besteht als Anstellungsverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft jedoch unabhängig hiervon. Das bedeutet, der Geschäftsführerdienstvertrag wird durch die bloße Abberufung des Geschäftsführers aus dem Amt nicht automatisch beendet, sondern hat weiterhin Bestand, mit der Folge, dass die Gesellschaft auch nach Abberufung noch die vereinbarte Vergütung schuldet.
Gestaltungsspielraum des Anstellungsvertrags nutzen
Es ist daher wichtig, den Gestaltungsspielraum im Anstellungsvertrag zu nutzen und das Schicksal des Dienstverhältnisses des Geschäftsführers für den Fall seiner Abberufung aus dem Amt zu regeln. Je nach Sichtweise – der des Geschäftsführers oder derjenigen der Gesellschaft – ergeben sich in der Regel deutlich divergierende Interessen hinsichtlich der Beendigung des Dienstverhältnisses. Je nach Interessenlage bedürfen u.a. die folgenden Vertragsbestandteile besonderer Aufmerksamkeit bei der Gestaltung:
- Vergütung und Erfolgsbeteiligung, z.B. in Form von variablen oder zielbestimmten Leistungs- und Erfolgsbonuszahlungen oder der Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung,
- die Entgeltfortzahlung und der Urlaubsanspruch, welche aufgrund der verantwortungsvollen Stellung des Geschäftsführers häufig abweichend von üblichen Arbeitsverträgen gestaltet werden, sowie
- die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zum Schutz der Interessen der Gesellschaft.
Insbesondere die rechtlichen Anforderungen an die Gestaltung von variablen Vergütungssystemen sind in jüngster Zeit sehr streng geworden. Gerne unterstützen unsere Anwälte für Arbeitsrecht Sie unter Berücksichtigung Ihrer Interessenlage bei der Gestaltung eines Geschäftsführervertrags.
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Abschluss und Beendigung eines Geschäftsführervertrags
Auch nach Erstellung eines interessengerechten Geschäftsführerdienstvertrags müssen oft noch rechtliche Hürden überwunden werden. So stellt sich häufig die Frage, welches Organ der Gesellschaft eigentlich für den Abschluss bzw. die Kündigung oder Aufhebung des Anstellungsvertrags zuständig ist. Diese Frage lässt sich nicht immer einfach beantworten und sollte im Zweifelsfall daher von unseren kompetenten Anwälten im Arbeitsrecht geprüft werden.
Handelt ein unzuständiges Organ der Gesellschaft bei Kündigung bzw. Aufhebung des Anstellungsvertrags, ist das Anstellungsverhältnis nicht rechtswirksam beendet, und die Gesellschaft schuldet auch weiterhin die vertraglich vereinbarte Vergütung, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Dieses finanzielle Risiko lässt sich mit kompetenter Beratung ausräumen.
Geschäftsführer keine Arbeitnehmer
- Arbeitsrechtlich ist der Geschäftsführer einer GmbH bzw. einer gGmbH in der Regel kein Arbeitnehmer, insbesondere wenn es sich um einen Geschäftsführer handelt, der einen maßgeblichen Anteil der Geschäftsanteile an der Gesellschaft hält. Dementsprechend genießt er meist auch keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Ausnahmen können im Einzelfall jedoch bei stark weisungsgebundenen Fremdgeschäftsführern gelten. Die Abgrenzung im Einzelnen ist schwierig und sollte daher von erfahrenen Arbeitsrechtlern geprüft werden.
- Sozialversicherungsrechtlich ist die Lage ähnlich. Fremdgeschäftsführer mit keiner oder nur untergeordneter Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft sind als abhängig Beschäftigte anzusehen, die sozialversicherungspflichtig und dementsprechend beitragspflichtig sind. Für eine korrekte Lohnabrechnung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge sollte beispielsweise im Wege eines sog. Statusfeststellungsverfahrens die sozialversicherungsrechtliche Position des Geschäftsführers anwaltlich begleitet und geklärt werden.
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