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Mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wurde erstmals eine europaweit geltende Verpflichtung zur Benennung betrieblicher und behördlicher Datenschutzbeauftragter geschaffen. Zugleich haben sich die Anforderungen an die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verschärft und seine Stellung und Aufgaben verändert. Durch die DSGVO kommt dem Datenschutzbeauftragten in Unternehmen, öffentlichen Einrichtungen und Nonprofit-Organisationen eine immer größere Bedeutung zu.
Für öffentliche Stellen, wie Behörden, Schulen und Kindergärten, ist die Benennung eines Datenschutzbeauftragtenverpflichtend.
Für nicht öffentliche Stellen, wie z.B. Unternehmen, besteht gemäß DSGVO eine Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. So ist die Benennung verpflichtend, wenn
VOK DAMS Events GmbH
PRO ASYL e.V.
Mein Grundeinkommen e.V.
Bitwala GmbH
Technische Hochschule Lübeck
Deutsche Herzstiftung e.V.
Des Weiteren erlaubt die DSGVO den Mitgliedstaaten, zusätzliche nationale Regelungen zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten aufzustellen. Deutschland hat hiervon Gebrauch gemacht. Gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG n.F.) ist der Verantwortliche einer Datenverarbeitung verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, wenn
Sofern keine gesetzliche Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten besteht, kann diese freiwillig erfolgen. Das hat den Vorteil, dass ein ständiger Ansprechpartner für den Datenschutz verfügbar ist.
Der Datenschutzbeauftragte soll eine Eigenkontrolle hinsichtlich der Einhaltung von datenschutzrechtlichen Vorschriften ermöglichen.
Zu seinen Aufgaben zählen
Die Aufgaben, aber auch die Verantwortung des Datenschutzbeauftragten sind durch die DSGVO deutlich gewachsen. Eine angemessene Aufgabenerfüllung ist nur möglich, wenn der Datenschutzbeauftragte über hinreichende berufliche Qualifikationen und Fachwissen auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis verfügt.
Datenschutz und Cyber-Sicherheit in Deutschland 2022
(Kapitel aus dem Fachbuch der Reihe Law Review)
Unsere Experten verfassen jährlich für das Handbuch The Privacy, Data Protection and Cybersecurity Law Review ein eigenes Kapitel zu aktuellen Datenschutzregelungen in Deutschland. Hier kostenlos lesen.
Grundsätzlich sind zum einen die Benennung eines Beschäftigten der jeweiligen Organisation als Datenschutzbeauftragter (interner Datenschutzbeauftragter) und zum anderen die Benennung eines externen Datenschutzbeauftragten auf Basis eines Dienstleistungsvertrages zulässig. Aufgrund der umfangreichen Aufgaben und der erforderlichen Expertise hat sich in der Praxis gezeigt, dass eine externe Lösung eine Vielzahl von Vorteilenmit sich bringt:
Zu den Vorteilen des externen Datenschutzbeauftragten zählen
Ein Nachteil eines externen Datenschutzbeauftragten ist, dass er sich zunächst in die Besonderheiten und Prozesse der jeweiligen Organisation einarbeiten muss.
Die Nichtbenennung eines Datenschutzbeauftragten trotz bestehender Verpflichtung stellt einen Verstoß gegen die DSGVO dar und kann mit Bußgeldern von bis zu 10 Mio. Euro oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 Prozent seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres geahndet werden.
Demzufolge sollten alle Unternehmen und Nonprofit-Organisationen prüfen, ob sie zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet sind. Gern unterstützen unsere Experten für Datenschutz Sie hierbei!
Ihr Datenschutzmanagement in Expertenhänden: Wir stellen gern den externen Datenschutzbeauftragten für Ihre Organisation oder beraten und unterstützen Ihren betrieblichen Datenschutzbeauftragten im Einzelfall.
Die Leistung als externer Datenschutzbeauftragter umfasst:
Wir unterstützen Ihre Organisation als externer Datenschutzbeauftragter! Gern erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot. Ihre Ansprechpartnerin für Fragen rund um den Datenschutzbeauftragten ist Rechtsanwältin Olga Stepanova. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80).
09.01.2023 - Patricia Jechel
Persönliche Haftung bei DSGVO-Verstößen – Das sollten Geschäftsführer wissen
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