Diskriminierung in Unternehmen, Verein und Stiftung: Hinweise richtig behandeln
WINHELLER begleitet Compliance-Untersuchungen bei AGG-Verstößen
Diskriminierung ist am Arbeitsplatz verboten, kommt jedoch weiterhin sowohl in Unternehmen als auch in Nonprofit-Organisationen (NPOs) vor. Solche Vorfälle belasten Betroffene – und beeinträchtigen das Betriebsklima erheblich. Seit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im Jahr 2006 wächst das Problembewusstsein der Arbeitgeber, nicht zuletzt durch die #MeToo-Debatte. Insbesondere in kleinen und mittelständischen Unternehmen fehlt jedoch oft Wissen über gesetzliche Pflichten und notwendige Strukturen. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) trägt nun ebenfalls dazu bei, das Problembewusstsein zu schärfen.
Arten der Diskriminierung am Arbeitsplatz nach dem Gleichbehandlungsgesetz
Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zielt darauf ab, Benachteiligungen im Arbeitsleben aus Gründen
- der ethnischen Herkunft,
- des Geschlechts,
- der Religion oder Weltanschauung,
- einer Behinderung,
- des Alters oder
- der sexuellen Identität
zu verhindern und zu beseitigen. Hierzu zählen auch Belästigung und sexuelle Belästigung als Formen unerwünschter Benachteiligung. Arbeitgeber sind nach §12 AGG verpflichtet, Beschäftigte vor Diskriminierung und Belästigung zu schützen und eine Beschwerdestelle (§13 AGG) einzurichten. Sie müssen vorbeugende Maßnahmen ergreifen, gemeldete Vorfälle sorgfältig aufklären und wirksame Schritte zur Vermeidung weiterer Benachteiligungen einleiten – darunter Abmahnungen, Versetzungen oder im Einzelfall auch Kündigungen.
Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet ab 50 Beschäftigten
Das HinSchG, seit Juli 2023 in Kraft, setzt die europäische Whistleblower-Richtlinie um und befasst sich mit dem Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangen und diese offenlegen.
Das HinSchG verpflichtet Unternehmen ab 50 Beschäftigten zur Einrichtung einer Meldestelle, die Beschwerden innerhalb vorgegebener Fristen prüft und abhilft. Schutz genießen insbesondere Meldungen zu Straftaten sowie bußgeldbewährten Verstößen, wenn diese dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten dienen.
Die AGG-Schutzvorschriften gegen Diskriminierung und sexuelle Belästigung zählen grundsätzlich zu den durch das HinSchG geschützten Rechtsgütern. Da das AGG bei Verstößen – anders als etwa das StGB – jedoch keine Bußgelder vorsieht, fallen AGG-Verstöße grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des HinSchG und verbleiben bei der AGG-Beschwerdestelle. Eine Ausnahme gilt, wenn sexuelle Belästigung strafrechtlich relevant ist (etwa nach §177 oder §184i StGB). In solchen Fällen besteht umfassender Hinweisgeberschutz und die HinSchG-Meldestelle übernimmt.
Compliance-Untersuchungen bei AGG-Verstößen
- Auslöser und erste Reaktion
Geht bei der internen Meldestelle ein Hinweis oder eine Meldung eines Beschäftigten ein, prüft diese zunächst deren Stichhaltigkeit und klärt, ob ein AGG-Verstoß vorliegt.
- Aufklärung des Sachverhalts durch strukturierte Untersuchung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Hinweisen und Meldungen nachzugehen und diese sorgfältig aufzuklären. Um dieser Verpflichtung und dem Schutzzweck des AGG gerecht zu werden, ist eine wahrheitsgemäße und umfassende Aufklärung des Sachverhalts erforderlich.
Zentrale Aspekte sind die Befragung von Betroffenen, Zeug*innen und der beschuldigten Person.
Der Aufklärungsprozess birgt erhebliche rechtliche Herausforderungen, da sich hier verschiedenste rechtliche Anforderungen und widerstreitende Bedürfnisse gegenüberstehen. Die Aufklärung erfordert eine lückenlose Dokumentation, wobei Datenschutz und Persönlichkeitsrechte stets zu achten sind. Trotz fehlenden expliziten Anonymitätsschutz im AGG sollte die Identität von beteiligten Personen nur bei zwingender Erforderlichkeit offenbart werden. Je nach Schwere des Vorwurfs empfiehlt sich die Hinzuziehung externer Berater – speziell bei komplexen oder sensiblen Fällen. Disziplinarische Maßnahmen, bis hin zur Kündigung, müssen rechtssicher begründet sein. Es ist ratsam, sich organisatorisch an den hohen Standards des HinSchG zu orientieren.
- Praktische Umsetzung der Untersuchung
Arbeitgeber müssen bei Beschwerden unverzüglich und sorgfältig reagieren, Vertraulichkeit gewährleisten und angemessene Maßnahmen einleiten. Die Untersuchung beginnt mit sensibler Kontaktaufnahme und einer geschützten Gesprächsatmosphäre für die betroffene Person. Es ist essenziell, umfassend zuzuhören und transparent über das Verfahren, mögliche Maßnahmen und unterstützende Beratungsstellen zu informieren. Im weiteren Verlauf werden Zeug*innen befragt und der Sachverhalt sorgfältig dokumentiert. Die beschuldigte Person ist ebenfalls anzuhören und bekommt Gelegenheit, Stellung zu nehmen – stets in einem wertschätzenden Rahmen und unter Wahrung der Rechte beider Parteien. Gegenüberstellungen sollten dabei vermieden werden, um insbesondere bei Fällen sexueller Belästigung eine Retraumatisierung auszuschließen. Die weitere Verfahrensweise wird transparent kommuniziert. Sanktionen wie Abmahnungen, Versetzungen oder Kündigungen sind nach Schwere und Wiederholungsfall verhältnismäßig und konsequent umzusetzen.
Arbeitgeber übernehmen dabei eine Doppelrolle: Sie schützen nicht nur Betroffene, sondern müssen auch gegenüber der beschuldigten Person die Verhältnismäßigkeit wahren. Nach Abschluss der Untersuchung sind Nachsorge und die Sicherung eines diskriminierungsfreien Arbeitsumfelds unerlässlich.
Die professionelle und transparente Bearbeitung von Benachteiligungen jeglicher Art, schützt nicht nur Individuen, sondern stärkt Mitarbeitervertrauen und die Integrität des Unternehmens – und hilft, langfristige Schäden für das Betriebsklima zu vermeiden.
Besonderheiten bei Untersuchungen nach HinSchG
Wird eine Untersuchung nach HinSchG geführt, gelten spezielle gesetzliche und praktische Anforderungen. Der Hinweisgeber erhält spätestens nach sieben Tagen eine Eingangsbestätigung und wird innerhalb von drei Monaten über Maßnahmen informiert. Während des gesamten Verfahrens gilt ein strenges Vertraulichkeitsgebot; nur die mit der Untersuchung betrauten Personen haben Zugang zu Informationen.
Die Identität des Hinweisgebers bleibt für die beschuldigte Person und alle Außenstehenden geschützt und darf nur in engen Ausnahmefällen offenbart werden. Um den Untersuchungserfolg nicht zu gefährden, kann es sogar erforderlich sein, dass die beschuldigte Person vor ihrer Befragung nur allgemein über den Vorwurf und den Untersuchungsgrund informiert wird. Datenschutz hat dabei höchste Priorität, denn personenbezogene Daten dürfen nur im nötigen Umfang verarbeitet, dokumentiert und nach Abschluss des Verfahrens fristgerecht gelöscht werden. Damit erfüllt das Gesetz eines seiner zentralen Ziele: Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sollen jederzeit sicher sein, dass sie keine Nachteile erleiden und ihre Identität zuverlässig gewahrt bleibt.
Empfehlungen für Unternehmen, Vereine und Stiftungen
Unternehmen und NPOs sollten ein vertrauenswürdiges Meldesystem mit sicheren, auch anonymen Meldewegen schaffen und den Schutz der Hinweisgebenden gewährleisten. Die Kommunikation der Meldewege stärkt das Vertrauen und fördert die Bereitschaft zur Meldung. Führungskräfte wie Beschäftigte sind regelmäßig zu AGG, HinSchG und internen Richtlinien zu schulen, um Verantwortlichkeiten und Abläufe transparent zu machen sowie die Sensibilität gegenüber Diskriminierung und sexueller Belästigung zu erhöhen.
Zur Umsetzung einer wirksamen Compliance-Kultur empfiehlt sich die Einführung klarer, schriftlicher Richtlinien, die für Anti-Diskriminierung und Compliance essenziell sind. Bei Hinweisen sollten Experten – juristische und psychologische Fachkräfte – frühzeitig eingebunden werden, um objektive und professionelle Untersuchungen sicherzustellen. So können Rechtsverstöße effektiv aufgeklärt und dokumentiert sowie Reputationsrisiken vorgebeugt werden. Diese Maßnahmen fördern eine Kultur der Transparenz und des Respekts, schützen Hinweisgeber und Betroffene zuverlässig und stärken nachhaltiges Vertrauen sowie die Integrität in der Organisation.
Unsere Beratungsleistungen rund um Anti-Diskriminierung
Ein wirksamer Schutz vor Diskriminierung und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz beginnt mit einer gelebten Compliance-Kultur sowie klaren Strukturen für Prävention und Aufklärung.
- Unsere Kanzlei unterstützt bei der Implementierung rechtssicherer Hinweisgebersysteme, die Beschäftigten eine vertrauliche und sichere Anlaufstelle bieten.
- Im Verdachtsfall begleiten wir Unternehmen und Organisationen bei internen Untersuchungen – diskret und zielgerichtet –, damit sowohl die Betroffenen geschützt als auch rechtliche Risiken minimiert werden.
- Wir übernehmen die juristische Bewertung und Risikoeinschätzung von eingehenden Hinweisen sowie die Unterstützung bei Folgemaßnahmen.
- Wir beraten und begleiten bei der Erstellung, Überarbeitung und rechtssicheren Ausgestaltung von Bewerbungsprozessen, Arbeitsverträgen, unternehmensinternen Richtlinien und Betriebsvereinbarungen unter besonderer Berücksichtigung des AGG und arbeitsrechtlichen Vorgaben, inklusive der Entwicklung von Musterformulierungen zu Compliance- und Antidiskriminierungsklauseln.
Profitieren Sie von unserer Erfahrung aus zahlreichen Compliance-Projekten und Untersuchungen: Unsere Beratung sorgt für Klarheit, Struktur und die rechtssichere Bearbeitung sensibler Vorfälle.
Ihr Anwalt bei Vorwürfen von Diskriminierung am Arbeitsplatz
In Ihrer Organisation wurde eine Diskriminierung gemeldet? Sie haben Fragen zum Gleichbehanldungsgesetz? Sie möchten ein neues Hinweisgebersystem aufbauen? Gern stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Sprechen Sie uns gerne an.
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 85 29).
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Häufig gestellte Fragen zur Disrkiminierung am Arbeitsplatz
Was gilt als Diskriminierung am Arbeitsplatz?
Das AGG schützt vor Benachteiligungen wegen Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Auch Belästigungen und sexuelle Belästigungen sind rechtswidrig.
Welche Pflichten haben Arbeitgeber nach dem AGG?
Arbeitgeber müssen Diskriminierung verhindern, Beschwerden prüfen und Maßnahmen wie Abmahnung oder Kündigung einleiten. Zudem ist eine Beschwerdestelle einzurichten (§§ 12, 13 AGG).
Wann greift das Hinweisgeberschutzgesetz?
Das HinSchG gilt seit Juli 2023 für Betriebe ab 50 Beschäftigten. Es schützt Hinweisgebende und verpflichtet Unternehmen, eine interne Meldestelle einzurichten und Vertraulichkeit zu wahren.
Wie läuft eine interne Untersuchung ab?
Nach Eingang einer Meldung prüfen Arbeitgeber den Sachverhalt, befragen Betroffene und Zeugen und dokumentieren alles sorgfältig. Datenschutz und Fairness sind dabei zentral.
Wie beugen Unternehmen Diskriminierung vor?
Mit anonymen Hinweiswegen, klaren Richtlinien und regelmäßigen Schulungen für Führungskräfte und Mitarbeitende. So entsteht eine offene und respektvolle Unternehmenskultur.
Was kann ich tun, wenn ich am Arbeitsplatz diskriminiert werde?
Betroffene sollten die Vorfälle dokumentieren und sich möglichst früh an die interne Beschwerdestelle oder die Personalabteilung wenden. Auch externe Beratungsstellen wie die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bieten Unterstützung.
