Vergütung, Arbeitsentgelt und Abgeltung von Überstunden
Die Vergütung für die Arbeitsleistung ist die Hauptleistungspflicht eines jeden Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer erhält sie im Austausch für erbrachte oder angebotene Arbeitsleistung.
Woraus ergibt sich ein Anspruch auf Vergütung?
Als Vergütung für seine Arbeitsleistung kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber grundsätzlich alles verlangen, was zwischen beiden vereinbart wurde. Dabei kommen zahlreiche Anspruchsgrundlagen in Betracht, insbesondere aus
- Arbeitsvertrag,
- Tarifvertrag,
- Betriebsvereinbarung,
- Gesamtzusage des Arbeitgebers,
- betrieblicher Übung und
- dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Doch selbst wenn keine Vergütung vereinbart ist, hat der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Zahlung einer „üblichen“ Vergütung. Was üblich bedeutet, muss für jeden Einzelfall geprüft werden.
Abweichendes gilt im Bereich des Mindestlohngesetzes, wonach der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen gesetzlichen Mindestlohn von 9,82 Euro brutto je Stunde zahlen muss. Für Geschäftsleiter und bestimmte Mitarbeiter von Kreditinstituten wird die Vergütung nach der Institutsvergütungsverordnung reguliert und ggf. beschränkt.
Vergütungsformen von Arbeitsleistung
In der Arbeitswelt haben sich je nach Branche, Art des Arbeits- oder Dienstverhältnisses sowie abhängig von der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Arbeitgebers zahlreiche Vergütungsformen entwickelt. Neben der klassischen Stundenentlohnung bzw. der Zahlung eines monatlich verstetigten Entgelts gewinnen vor allem variable Vergütungsanteile, Sonderzahlungen und Zulagen, die regelmäßig an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind, zunehmend an Bedeutung.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer schätzen vor allem variable und/oder umsatzabhängige Vergütungssysteme, da sie aus Sicht des Arbeitgebers den Arbeitnehmer zu einer besseren Arbeitsleistung animieren und aus Sicht des Arbeitnehmers dessen besonderen Einsatz finanziell honorieren.
Folgende Formen der Vergütung von Arbeitsleistung gibt es:
- Festvergütung (nach Stunden, Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren)
- Akkordvergütung (Zeitakkord oder Geldakkord)
- umsatz- oder gewinnabhängige Tantiemen und Provisionen als Sonderzahlung
- Prämien und Gratifikationen (z.B. Jubiläumsprämie und Weihnachtsgeld)
- Zulagen und Zuschläge (z.B. Erschwerniszulage oder Essensgeld)
- Dienstwagen und Dienstwohnung
- Aktienoptionen
- betriebliche Altersversorgung
- Sonderzahlungen nach Zielvereinbarung
Die genannten Formen der Vergütung können sowohl einzeln als auch kombiniert miteinander vereinbart werden. Der Arbeitgeber kann sie aber auch ohne besondere Vereinbarung oder Verpflichtung gewähren.
Freiwilligkeit und Widerruflichkeit von Vergütungsbestandteilen
Häufig haben Arbeitgeber den Wunsch, einzelne Vergütungsbestandteile wie z.B. Prämien oder Sonderzahlungen lediglich freiwillig oder widerruflich zahlen zu können, um sich nicht für die Zukunft zu binden. Freiwillige oder widerrufliche Vergütungsmodelle sind nach der Rechtsprechung jedoch nur noch in sehr engen Grenzen und unter besonderen Voraussetzungen zulässig, da sie das Leistungs-Gegenleistungs-Verhältnis in das Belieben des Arbeitgebers stellen und damit die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers einseitig entwerten können.
Um den Flexibilisierungswünschen des Arbeitgebers gerecht zu werden, verbreiten sich zunehmend sog. Ermessensvergütungen. Sie räumen dem Arbeitgeber Freiheit bei der Bestimmung des Ob und Wie von zusätzlichen Vergütungsbestandteilen ein und unterliegen weniger strengen rechtlichen Anforderungen.
Vergütung trotz nicht erbrachter Arbeitsleistung
Obwohl hierdurch das Leistungs-Gegenleistungs-Verhältnis zulasten des Arbeitgebers verschoben wird, sieht das Gesetz zahlreiche Ausnahmen vom Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ vor. Der bekannteste Fall, der den Arbeitgeber zur Fortzahlung der Vergütung an den Arbeitnehmer verpflichtet, ist die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Weitere Fälle sind
- die bezahlte Freistellung aus persönlichen Gründen (z.B. Todesfall in der Familie, eigene Eheschließung, plötzliche Erkrankung der eigenen Kinder u.v.m.),
- Pflegezeit und Familienpflegezeit,
- Mutterschutz,
- Annahmeverzug des Arbeitgebers wegen nicht vertragsgemäßer Beschäftigung des Arbeitnehmers sowie
- Betriebsstörungen, die die Aufnahme oder Fortsetzung der Arbeitsleistung für den Arbeitnehmer unmöglich machen.
In Fällen der Vergütungsfortzahlung stellt sich häufig die schwierige Frage, wie die Vergütung für den Fortzahlungszeitraum zu bestimmen ist. Insbesondere leistungs-, umsatz- und gewinnabhängige Vergütungsmodelle führen hier zu Schwierigkeiten, da der Arbeitnehmer an seiner Leistung gehindert war.
Vergütung und Abgeltung von Überstunden
Ein ähnliches und häufig auftretendes Streitfeld stellen Überstunden dar. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer nicht zur Leistung von Überstunden verpflichtet, solange dies nicht anders vereinbart ist oder dem Betrieb des Arbeitgebers keine ernsthafte Schäden drohen, falls keine Überstunden geleistet werden.
Leistet der Arbeitnehmer Überstunden, erwartet er aufgrund des arbeitsvertraglichen Leistungs-Gegenleistungs-Verhältnisses berechtigterweise auch eine Kompensation, die entweder in Freizeitausgleich oder gesonderter Vergütung bestehen kann. Hier sind die Arbeitsvertragsparteien frei, Vereinbarungen zu treffen.
Pauschalbgeltung von Überstunden | Was ist erlaubt?
Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitgeber Überstunden pauschal abgelten. Was dabei gesetzlich zulässig ist, erläutern wir im Video.
Ihr Anwalt für Fragen zu Vergütung, Arbeitsentgelt und Überstunden
Die rechtskonforme Ausgestaltung und Handhabung von Vergütungssystemen gehört aufgrund der Vielzahl rechtlicher Vorschriften und umfangreicher Rechtsprechung mit zu den schwierigsten arbeitsrechtlichen Gebieten. Scheuen Sie also keinesfalls davor zurück, in Vergütungsfragen einen Rechtsanwalt zur Beratung hinzuzuziehen, auch wenn Ihnen Ihre Problematik auf den ersten Blick banal vorkommen mag.
Zögern Sie nicht, mit Ihren Fragen auf uns zuzukommen! Ihren Ansprechpartner für alle Fragen zu Vergütung und Arbeitsentgelt sowie allgemein zum Thema Arbeitsrecht erreichen Sie am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder auch telefonisch (069 / 76 75 77 85 29).
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