Kanzlei für Gesellschaftsvertrag GmbH

Gesellschaftsvertrag der GmbH

Der Gesellschaftsvertrag ist das Fundament einer jeden GmbH. Alle Personen, die eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen möchten, benötigen einen Gesellschaftsvertrag, auch ein Alleingesellschafter bei der Gründung einer Einmann-GmbH.

Auch als GmbH-Satzung und Gesellschaftervertrag bekannt

Der Gesellschaftsvertrag – auch „Satzung“ genannt – ist zum einen eine Vereinbarung zwischen den Gründern der Gesellschaft, in dem diese ihre Rechte zueinander regeln. Aus diesem Grund wird er gelegentlich auch „Gesellschaftervertrag“ genannt. Das Gesetz kennt allerdings nur den Begriff „Gesellschaftsvertrag“.

Zum anderen ist der Gesellschaftsvertrag – und im Unterschied zu einem Kauf- oder Arbeitsvertrag – auch ein verbandskonstituierender Organisationsvertrag. Als solcher gilt er grundsätzlich auch für künftig hinzutretende Gesellschafter, ohne dass diese ihm explizit zugestimmt haben müssen. Der Vertrag regelt zudem den inneren Aufbau der Gesellschaft als juristische Person und die Rechtsstellung ihrer Organe (Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung, Beirat, ggf. Aufsichtsrat und/oder Gesellschafterausschuss).

Anwalt berät zum GmbH-Gesellschaftsvertrag

Inhalte eines GmbH-Gesellschaftsvertrages

Anders als zum Beispiel bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), muss der Gesellschaftsvertrag einer GmbH:

  • schriftlich niedergelegt werden,
  • notariell beurkundet werden und
  • von allen (Gründungs-)Gesellschaftern unterschrieben werden.

Das Gesetz betreffend der Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) macht auch Vorgaben hinsichtlich des (Mindest-)Inhalts des Gesellschaftsvertrags. So muss er zwingend Angaben zum

  • Firmennamen,
  • Sitz der Gesellschaft,
  • Unternehmensgegenstand,
  • Stammkapital und
  • zu den Geschäftsanteilen der einzelnen Gesellschafter enthalten.

Im Übrigen ergeben sich die Rechte und Pflichten aus dem Gesetz. Jedoch ist es den Gesellschaftern überlassen, im Gesellschaftsvertrag andere, davon abweichende Regelungen zu vereinbaren.

Welche Angaben sollten im GmbH-Gesellschaftsvertrag nicht fehlen?

Üblicherweise enthalten Gesellschaftsverträge in Abwandlung der gesetzlichen Regelungen weitere, über die zwingenden Angaben hinausgehende Bestimmungen, wie z.B.

  • zur Geschäftsführung:
    Hat eine GmbH mehrere Geschäftsführer, so können diese die GmbH nach der gesetzlichen Regelvorgabe nur gemeinsam vertreten. Die Satzung kann allerdings andere Festlegungen treffen, z. B. die Möglichkeit eröffnen, dass Geschäftsführer die Gesellschaft auch alleine vertreten können oder bestimmte Geschäftsführer nur mit bestimmten anderen Geschäftsführern gemeinsam vertretungsberechtigt sind etc.
  • zum Wettbewerbsverbot:
    Geschäftsführer unterliegen von Gesetzes wegen einem Wettbewerbsverbot, das heißt sie dürfen weder für ein Konkurrenzunternehmen tätig sein, noch für sich oder andere einzelne Geschäfte im Geschäftszweig der Gesellschaft tätigen. In der Satzung kann die Grundlage dafür gelegt werden, von diesem Wettbewerbsverbot zu befreien, es einzuschränken oder auszuweiten. Vergleichbares gilt für die Gesellschafter. Sie unterliegen zwar grundsätzlich keinem Wettbewerbsverbot, die Satzung kann sie jedoch einem solchen unterwerfen.
  • zur Einberufung der Gesellschafterversammlung:
    Das Gesetz sieht eine Einberufung mittels eingeschriebener Briefe vor. Soll eine Einberufung z. B. per E-Mail genügen, so bedarf es hierfür einer Regelung in der Satzung.
  • zur Gewinnverteilung:
    Grundsätzlich richtet sich die Gewinnverteilung nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile. Der GmbH-Gesellschaftsvertrag kann jedoch einen anderen Verteilungsmaßstab festlegen.
  • zur Verfügung über Geschäftsanteile:
    Nach der gesetzlichen Regelbestimmung sind die Geschäftsanteile frei veräußerlich und vererblich. Gerade bei Familiengesellschaften oder Gesellschaften mit wenigen Gesellschaftern, die zudem noch selbst im Unternehmen tätig sind, bietet sich die Vereinbarung von Verfügungsbeschränkungen in der Satzung an. So kann z. B. der Verkauf von Anteilen an fremde Dritte von der Zustimmung aller Gesellschafter abhängig gemacht werden.
  • zur Einziehung von Geschäftsanteilen:
    Die Einziehung, das heißt die „Vernichtung“ von Geschäftsanteilen ist nur erlaubt, wenn dies im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist. Regelungen zur Einziehung sind sinnvoll vor allem im Hinblick auf den Ausschluss von Gesellschaftern oder zur Verhinderung, dass unbeteiligte Dritte in die Gesellschaft eindringen. Letzteres wäre bei der Insolvenz eines Gesellschafters oder bei Pfändung seines Geschäftsanteils durch einen Gläubiger möglich.
  • zur Kündigung:
    Das Gesetz sieht grundsätzlich keine Möglichkeit für einen Gesellschafter vor, die Gesellschaft (ordentlich) zu kündigen, also die Gesellschaft anders als durch Veräußerung seines Anteils oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu verlassen. Die Satzung kann ein ordentliches Kündigungsrecht vorsehen und sollte dann, soweit das von den Gesellschaftern gewünscht ist, unbedingt auch festlegen, dass die Gesellschaft durch Kündigung eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern von den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird. Gleichfalls kann es sinnvoll sein, zu bestimmen, dass der Gesellschafter mit Wirksamwerden der Kündigung aus der Gesellschaft ausscheidet und nicht erst, wie dies im Zweifel ohne besondere Regelung der Fall wäre, mit Zahlung der Abfindung.
  • zur Abfindung:
    Einem Gesellschafter, der kündigt oder dessen Geschäftsanteil eingezogen wird, steht eine Abfindung zu. Ohne weitere Regelung bestimmt sich die Höhe der Abfindung nach dem Verkehrswert der Geschäftsanteile des Gesellschafters und ist mit Wirksamwerden der Kündigung oder der Einziehung fällig. Der GmbH-Gesellschaftsvertrag kann allerdings vorsehen, dass die Abfindung in Raten zu zahlen ist oder dass die Abfindung geringer ist als der Verkehrswert.
  • zum Gründungsaufwand:
    Die Kosten, die im Rahmen der Gründung einer GmbH anfallen, z.B. Notarkosten, Gebühren des Handelsregisters, Kosten für sonstige gesellschaftsrechtliche oder steuerrechtliche Beratung, tragen grundsätzlich die Gründungsgesellschafter persönlich. Die Kosten dürfen nicht aus dem Gesellschaftsvermögen oder gar dem Stammkapital beglichen werden. Das ist nur dann möglich, wenn die Satzung eine entsprechende Regelung enthält. Wie in anderen Bereichen auch, ist hier vieles umstritten. Grundsätzlich unbedenklich ist jedoch eine Regelung, wonach die GmbH Gründungskosten in Höhe von 10% des Stammkapitals trägt.

Sonstige zulässige Regelungen eines Gesellschaftsvertrags

In den Gesellschaftsvertrag können auch weitere Regelungen mit aufgenommen werden, die die besonderen Interessen der Gesellschafter berücksichtigen. So können z. B.ein Vorkaufsrecht vereinbart und ausgestaltet, ein Mitveräußerungsrecht oder eine Mitveräußerungspflicht, erbrechtliche Regelungen und/oder eine sogenannte Güterstandsklausel mit aufgenommen werden.

Muster-Gesellschaftsvertrag für GmbH

Seit der Reform 2008 enthält das GmbH-Gesetz zwei Musterverträge (GmbH-Musterprotokoll), die lediglich die gesetzlichen Mindestangaben enthalten: Ein Musterprotokoll für die Einmann-GmbH bzw. Einmann-UG (Unternehmergesellschaft) und eines für eine Gesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern.

Wird bei der Gründung einer UG einer dieser Musterverträge (unverändert) verwendet, verringert dies die Notarkosten. Das Musterprotokoll kann auch für eine „normale“ GmbH verwendet werden. Wir empfehlen allerdings, diese GmbH-Musterverträge nicht zu verwenden! Die Muster berücksichtigen in keiner Weise die Besonderheiten und das Konfliktpotential bei Vorhandensein mehrerer Gesellschafter.

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