Kanzlei für Merger-Beratung

Beratung bei M&A-Transaktionen

Kauf eines Unternehmens: Rechtliche Beratung und Prüfung von Anfang an entscheidend für den Erfolg

Mit Mergers and Acquisitions (M&A) bezeichnet man den Kauf oder Verkauf von ganzen Unternehmen (Unternehmenskauf) oder von Anteilen an Unternehmen. Wirtschaftlich ähnliche Ziele können auch durch eine Fusion von Unternehmen (also einem „merger“) erreicht werden. 

Der Kauf und Verkauf von Unternehmen gewinnt gerade in Zeiten der internationalen Expansion von Unternehmen (Stichwort Globalisierung) und von schnell wachsenden Start-up-Unternehmen immer mehr an Bedeutung:

  • Aus Sicht des Käufers dient der Kauf z.B. dem Wachstum oder der Erweiterung der Geschäftstätigkeit auf neue Produkte und Dienstleistungen oder auf neuen Märkten oder der Ausschaltung eines Konkurrenten. 
  • Aus Sicht des Verkäufers dient der Verkauf der Trennung von Geschäftstätigkeiten, dem Exit eines Gründers oder Investors (also der Realisierung der Wertsteigerungen) oder der Lösung von Nachfolgeproblemen – Motive für den Kauf und Verkauf von Unternehmen gibt es zuhauf.
Anwalt MA Transaktionen Unternehmenskaeufe

Vorfeldvereinbarungen: Confidentiality Agreement, NDA, Letter of Intent (LoI), Term Sheet, Absichtserklärung

Zum Beginn der Gespräche über eine mögliche M&A-Transaktion schließen die Parteien üblicherweise eine Vertraulichkeitsvereinbarung ab (Confidentiality Agreement oder Non-Disclosure Agreement oder kurz: NDA). 

Wenn die ersten Gespräche erfolgreich sind, legen die Parteien in einer Absichtserklärung (auch bezeichnet als Letter of Intent, kurz: LoI, oder Term Sheet) die wesentlichen Parameter der Transaktion, aber auch die wesentlichen Schritte des weiteren Kaufprozesses fest. Wir unterstützen Sie beim Entwurf und der Verhandlung der Dokumente, denn hier werden wesentliche Weichen für die späteren Verhandlungen, einen effizienten Prozess und die Bedingungen der Transaktion in den endgültigen Verträgen gestellt.

Es werden aber auch wesentliche Regelungen getroffen, um die Interessen der Parteien im Falle eines Scheiterns der Verhandlungen zu schützen, was insbesondre dann entscheidend ist, wenn die Parteien Wettbewerber sind. Schon in dieser Phase können Fehler den Erfolg einer M&A-Transaktion gefährden und zu ernsthaften Risiken für die Parteien führen.

Due Diligence für Sicherheit beim Unternehmenskauf

Besonderen Wert sollten Sie als Käufer beim Unternehmenskauf auf eine Due Diligence legen. Hierbei wird das Zielunternehmen u.a. in steuerlicher und rechtlicher Hinsicht geprüft, um die seine Geeignetheit zur Erreichung der Transaktionsziele zu ermitteln und etwaige Risiken aufzudecken. Unsere erfahrenen Berater unterstützen Sie gerne dabei, um den Erfolg der Transaktion zu sichern und böse Überraschungen zu vermeiden. 

Aber auch der Verkäufer sollte sich bei der Due Diligence durch erfahrene Rechtsanwälte unterstützen lassen. Es geht um einen professionellen Due-Diligence-Prozess und den richtigen Umgang mit etwaigen Risiken beim Zielunternehmen, um eine spätere Haftung des Verkäufers zu vermeiden und um die angemessene Sicherung von Geschäftsgeheimnissen zu gewährleisten.

M&A-Kaufvertrag und Nebenverträge

Unsere erfahrenen Rechtsanwälte 

  • entwerfen den Kaufvertrag und die Nebenverträge, die im Rahmen der Transaktion erforderlich werden (z.B. Dienstverträge, Mietverträge, Geschäftsführerdienstverträge),
  • prüfen Entwürfe der Gegenseite und verhandeln diese mit dem Ziel der Sicherung der Interessen des Mandanten.

Abgeschlossene M&A Deals:

  • WINHELLER hat die Mesa Laboratories, Inc. mit Sitz in Colerado / USA beim Kauf des Geschäftsbereichs Peptidreinigung der Berliner Belyntic GmbH beraten. Mehr erfahren
  • WINHELLER hat das britische Cybersecurity-Unternehmen Kape Technologies plc beim Kauf der ZenGuard GmbH in Berlin erfolgreich beraten. Mehr erfahren
  • WINHELLER hat die Mesa Laboratories, Inc. mit Sitz in Colorado / USA beim Kauf des Geschäftsbereichs Hygiene Monitoring der BAG Health Care GmbH beraten. Mehr erfahren

Familienrechtliche, öffentlich-rechtliche und kartellrechtliche Aspekte

Unser Team wird etwaige Zustimmungserfordernisse beim Käufer, Verkäufer oder für die Transaktion insgesamt und ähnliche Stolperfallen im Zusammenhang mit einem Unternehmenskauf für Sie im Blick behalten. 

Neben zivil- und gesellschaftsrechtlichen Fragen sind in der M&A-Beratung häufig auch 

  • familienrechtliche, 
  • öffentlich-rechtliche und 
  • insbesondere kartellrechtliche

Aspekte zu berücksichtigen, so z.B. wenn bei Beteiligung von Privatpersonen das zu veräußernde Unternehmen den wesentlichen Teil des Vermögens des Verkäufers darstellt, wenn die Erlaubnis zum Betrieb eines Unternehmens an persönliche Voraussetzungen geknüpft wird oder die kartellrechtlich Schwellenwerte überschritten werden.

Asset Deal versus Share Deal beim Unternehmenskauf

Für den Unternehmenskauf stehen im Wesentlichen zwei Varianten zur Verfügung, der sog. Asset Deal auf der einen und der sog. Share Deal auf der anderen Seite.

  • Bei einem Asset Deal werden die Vermögensgegenstände eines Unternehmens, d.h. seine Assets, einzeln verkauft und übertragen. Von entscheidender Bedeutung ist hier, dass die für das Unternehmen wichtigen Vertragsverhältnisse auf den Käufer übergeleitet werden, wobei i.d.R. die Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners erforderlich ist und dieser einen solchen Asset Deal nicht selten für Nachverhandlungen zum Anlass nimmt.
    Vertragstechnisch ist der Bestimmtheitsgrundsatz des Sachenrechts zu beachten: Die zu verkaufenden und zu übertragenden Vermögensgegenstände sind im Vertrag bzw. in einem Anhang zu diesem eindeutig bestimmbar festzulegen. Bei Übertragung von Grundstücken oder Geschäftsanteilen einer GmbH sind Beurkundungspflichten – und die damit verbundenen Kosten – zu berücksichtigen.
  • Beim Share Deal werden nicht einzelne Vermögensgegenstände, sondern Anteile an einer Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft verkauft und übertragen. Die Vermögensgegenstände bleiben dem gleichen Rechtsträger zugeordnet, bei dem allerdings ein Gesellschafterwechsel stattfindet. Mit Ausnahme von Geschäftsanteilen einer GmbH ist die Übertragung von Anteilen einer Gesellschaft nicht beurkundungspflichtig, auch dann nicht, wenn die übertragende Gesellschaft Grundstücke besitzt.

Ob für Ihre Transaktion ein Asset Deal oder ein Share Deal die geeignete Variante darstellt, erläutern Ihnen unsere Anwälte im Rahmen der M&A-Beratung gerne.

Unternehmenskauf durch Management-Buy-Out oder Management-Buy-In

Diese beiden Formen des Unternehmenskaufs zeichnen sich durch Besonderheiten bei den Beteiligten aus. Beide sind in der Form des Asset Deals sowie des Shares Deals denkbar.

Beim Management-Buy-Out (MBO) wird das Unternehmen von seinen bisherigen Führungskräften erworben, während beim Management-Buy-In (MBI) die Führungskräfte eines fremden Unternehmens Führungspositionen im zu kaufenden Unternehmen anstreben.

Sind an einem MBO mehrere Erwerber beteiligt, fungiert als Käufer in der Praxis oftmals eine eigens für diesen Zweck geschaffene Erwerbsgesellschaft (sog. Special Purpose Vehicle, SPV), die rechtlich Eigentümerin des zu kaufenden Unternehmens wird.

Die Gründe für die Bildung eines solchen SPV sind vielfältig. Oft spielen steuerrechtliche Aspekte eine Rolle, aber auch haftungsrechtliche Gesichtspunkte können für den Einsatz eines SPV sprechen. Die Durchführung einer Due Diligence entfällt bei einem MBO in aller Regel ebenso, wie Garantien über das Zielunternehmen keine wesentliche Rolle spielen.

Umwandlung, Verschmelzung & Spaltung

Die Fusion von Unternehmen kann nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes erfolgen. Zwei Rechtsträger können z.B. auf einen dritten, neu entstehenden Rechtsträger verschmolzen werden, wobei die Anteilseigner der ursprünglichen Rechtsträger Anteilseigner des neu entstehenden Rechtsträgers werden.

Teile eines Unternehmens wie z.B. Teilbetriebe oder einzelne Abteilungen können durch Abspaltung abgetrennt und auf einen neuen Rechtsträger übertragen werden. Der übertragende Rechtsträger oder dessen Gesellschafter werden Gesellschafter des so entstehenden neuen Rechtsträgers.

Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen können im Zusammenhang mit M&A-Transaktionen erfolgen, aber auch ein Mittel der konzerninternen gesellschaftsrechtlichen Restrukturierung sein, entweder um mehrere Unternehmen zusammenzuführen oder um einzelne Geschäftsbereiche eines Unternehmens in eine separate Gesellschaft zu überführen, sei es zur Abschirmung von Geschäftsrisiken, Beteiligung von Dritten an dem Geschäftsbereich oder zur Vorbereitung für den Verkauf eines Geschäftsbereichs oder des übrigen Unternehmens.

Grenzüberschreitende M&A-Transaktionen

Unsere Rechtsanwälte beraten seit Jahrzehnten bei grenzüberschreitenden M&A-Transaktion, sowohl ausländische Käufer als auch deutsche Verkäufer, die ihre Unternehmen an ausländische Käufer veräußern. 

Wir sind vertraut mit den rechtlichen und kulturellen Unterschieden, die dabei zu überbrücken sind, genauso wie die besonderen Formalien, die dabei zu beachten sind. Beim Erwerb von deutschen Unternehmen durch EU-Ausländer können im Rahmen der deutschen Investitionsprüfung besondere Meldepflichten oder sogar Genehmigungserfordernisse nach deutschem Außenwirtschaftsrecht erforderlich sein, die auf einer EU-Verordnung zum sog. „Screening of foreign direct investments (FDI)“ beruhen.

Grenzüberschreitende Verschmelzung

Innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraumes können zwei oder mehr Rechtsträger auch über die Landesgrenzen hinweg im Wege der grenzüberschreitenden Verschmelzung verschmolzen werden.

Im Rahmen der Beratung zu Ihrer M&A-Transaktion werden unsere Rechtsanwälte Sie über die verschiedenen Optionen für die Übernahme oder Veräußerung eines Unternehmens informieren und Ihnen die für Ihr Vorhaben geeignete vorschlagen.

Unser Spezialist für M&A-Transaktionen

Gerne unterstützen wir Sie und Ihr Unternehmen im Vorfeld und bei der Abwicklung von M&A Transaktionen. Als Ansprechpartner empfehlen wir unseren Experten für M&A-Beratung.

Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 76 75 77 85 34).

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