Kanzlei für Criminal Compliance

Criminal Compliance: Maßnahmen für Unternehmen und NPOs

 

 

Unternehmensinterne Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Aufdeckung von Straftaten sind für größere Unternehmen seit Jahren Standard. Bislang konnten Unternehmen selbst nicht strafrechtlich belangt werden. Hohe Bußgelder bei Verstößen von Mitarbeitern sind aber schon lange möglich. Wenn beschuldige Unternehmen allerdings bestimmte Criminal-Compliance-Maßnahmen installiert haben, können hohe Bußgelder vermieden werden.

Anwalt berät zu Criminal-Compliance-Maßnahmen

Beratung im Unternehmensstrafrecht

Nach einem Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums soll erstmals ein scharfes Unternehmensstrafrecht eingeführt werden. Unternehmen müssen sich daher auf eine deutlich schärfere Verfolgung und Ahndung von Verstößen einstellen, wenn sich Mitarbeiter nicht gesetzeskonform verhalten haben. Der Anwendungsbereich des geplanten Gesetzes ist weit und erfasst nicht nur gewerbliche Unternehmen, sondern auch gemeinnützige Organisationen

Schärferes Vorgehen der Verfolgungsbehörden

Strafverfolgungsbehörden und Gerichte erhalten damit mehr Möglichkeiten zur Ahndung von Unternehmenskriminalität. Besonders relevant ist, dass damit Verfolgungsbehörden zur Ahndung verpflichtet werden.

Bei Verbänden mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als einhundert Millionen Euro können Geldsanktionen bei Verstößen bis zu 10 Prozent davon betragen.

Bewährung jetzt auch für Unternehmen

Die Gerichte können die Verhängung einer Geldbuße für einen gewissen Vorbehaltszeitraum (im Grunde eine Bewährungsphase für Unternehmen) aussetzen und dem betroffenen Unternehmen währenddessen Weisungen und Auflagen erteilen.

Eine der Weisungen sieht die Einsetzung einer „sachkundigen Stelle“, also eines externen Compliance-Monitors (im Grunde ein Bewährungshelfer für Unternehmen) vor, gegenüber dem das Unternehmen zur Mitarbeit verpflichtet ist und regelmäßig Bericht erstatten muss. 

Im schlimmsten Fall droht die Auflösung

Als letztes Mittel sieht das Gesetzesvorhaben die Auflösung des Verbands vor. Diese darf allerdings nur bei besonders schwerwiegenden oder wiederholten Rechtsverstößen ausgesprochen werden, oder wenn sich das Unternehmen beharrlich weigert, mit der sachkundigen Stelle zu kooperieren. 

Reputationsschaden durch öffentliche Anprangerung

Hat der Rechtsverstoß eine große Anzahl von Geschädigten zur Folge, kann das Gericht die Verurteilung des Unternehmens öffentlich bekannt machen. Diese Bekanntmachung soll keine Sanktion darstellen, sondern ausschließlich der Durchsetzung von Verbraucherinteressen dienen. Wie ein Unternehmen gegen einen solch schwerwiegenden Eingriff vorgehen kann oder ihn durch Wiedergutmachungsbemühungen ausräumen kann, bleibt bisher dem Einzelfall überlassen.

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Verfolgungszwang: Behörden können kein Auge mehr zudrücken

Bisher stand die Verfolgung von unternehmensbezogenen Straftaten im Ermessen der zuständigen Behörde. Es war also der Behörde überlassen, ob sie die Unternehmensstraftat verfolgt oder nicht. Dies hat laut Gesetzgeber in der Vergangenheit dazu geführt, dass Unternehmenskriminalität nicht ausreichend geahndet wurde. Es seien, wenn überhaupt, nur die lohnenswerten und medienträchtigen Fälle verfolgt worden.

Zukünftig werden die Behörden verpflichtet, zu ermitteln, wenn sie einen Anfangsverdacht für eine Verbandsstraftat erhalten.

Ein Anfangsverdacht wird in aller Regel schon durch die Individualstraftat des Mitarbeiters begründet, soweit diese irgendwie einen Bezug zum Unternehmen aufweist. Stellt die Behörde eine Verantwortlichkeit des Unternehmens für den Verstoß des Mitarbeiters fest, muss sie eine Sanktion verhängen.

Daher rechnen wir mit einer beträchtlichen Aufstockung der personellen Ressourcen der Staatsanwaltschaften im Bereich Unternehmensstrafrecht. Das Risiko, dass eine Unternehmensstraftat zukünftig aufgedeckt wird, steigert sich damit.

Compliance lohnt sich nun ganz besonders

Die strafmindernde Anerkennung von Compliance-Maßnahmen im Unternehmen hilft, eventuellen Vergehen vorzubeugen. Geldsanktionen werden geringer ausfallen, wenn ein Unternehmen durch Compliance-Maßnahmen versucht hat, Rechtsverstöße präventiv zu verhindern.

Angesichts der drohenden Sanktionen ist die Einrichtung eines internen oder externen Compliance-Management-Systems also dringend anzuraten. Bisher verfügen nur wenige kleine bis mittelständische Unternehmen überhaupt über einen Compliance-Beauftragten, geschweige denn über eine Compliance-Abteilung.

Dies begründen Geschäftsführer häufig mit den dabei anfallenden laufenden Kosten. Für kleinere Betriebe reichen meist aber schon wenige Maßnahmen aus, um eine Strafmilderung zu begründen.

Compliance ist insofern mit einer Versicherung vergleichbar: Diese erscheint so lange als überflüssiger Kostenfaktor, bis der Schadensfall eintritt. Ein Compliance-System ist zudem unsichtbar, solange es wie vorgesehen funktioniert, also Rechtsverstöße bereits präventiv verhindert.

Unsere individuellen Compliance-Leistungen

Gerne unterstützen wir Sie bei der Entwicklung eines individuell auf Größe und Risikoträchtigkeit Ihrer Organisation zugeschnittenen Compliance-Systems. Ein präventives Compliance-System kann beispielsweise in der Ausarbeitung von „Codes of Conduct“ bestehen, also der Ausformulierung konkreter Verhaltensrichtlinien für die Mitarbeiter.

Daneben bieten wir Checklisten, Schulungen und weitere Verfahren, die das Risiko strafrechtlicher Verstöße minimieren.

Die Einschaltung eines externen Compliance-Beauftragten (ähnlich der eines externen Datenschutzbeauftragten) anstatt einer kostspieligen Inhouse-Compliance-Abteilung kann dabei Kosten sparen. Gern stellen wir für Sie einen solchen Beauftragten. Sollte bereits eine Straftat vorgefallen sein, übernehmen wir die interne Aufarbeitung und beraten Sie, wie sich der Schaden begrenzen und eine eventuelle Geldstrafe minimieren oder gar verhindern lässt.  

Versiert in der Strafverteidigung

Sollte es zu einer Anklage kommen, können wir auch die Strafverteidigung der betroffenen Unternehmen und angeklagten Unternehmensangehörigen übernehmen, worin ein weiterer Vorteil der Beauftragung einer Rechtsanwaltsgesellschaft als externe Compliance-Beauftragte liegt: Wir sind von Anfang an Teil des Verfahrens und müssen uns nicht neu einarbeiten.

Ihr Anwalt für Criminal-Compliance-Maßnahmen

Sie haben Fragen zur Compliance in Ihrer Organisation oder wissen nicht, ob Sie aktuell schon tätig werden sollten? Unsere auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Rechtsanwälte stehen Ihnen gern zur Verfügung.

Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 76 75 77 80).