Kanzlei bei Einziehung von Bargeld und Vermögenswerten

Einziehung von Bargeld und Vermögenswerten: Das können Betroffene tun

 

 

Ein besonders einschneidendes Instrument der Strafverfolgung ist die in § 76a Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB) geregelte „selbstständig erweiterte Einziehung“. Sie kommt immer dann zur Anwendung, wenn die Ermittlungsbehörde einen Vermögensgegenstand (zumeist Bargeld) unklarer Herkunft sicherstellt. Ist die Behörde davon überzeugt, dass es sich dabei um einen Gegenstand handelt, der aus einer rechtswidrigen Tat stammt, regt sie beim zuständigen Gericht die Einziehung des Gegenstandes an.

Beratung bei Einziehung von Bargeld und Vermögen

Geringe Anforderungen, um Vermögensgegenstand für immer einzuziehen

Für die selbstständig erweiterte Einziehung reicht ein „Anlassverfahren“ wegen einer Katalogtat aus § 76a Abs. 4 StGB. Eine Einziehung ist nämlich nicht bei allen Delikten möglich, sondern nur bei bestimmten sogenannten Katalogstraftaten
Für die Einleitung eines Anlassverfahrens genügt bereits ein Anfangsverdacht der Ermittler. Die Einziehung kann dabei unabhängig von einem Schuldspruch oder einer Verurteilung des Betroffenen ergehen. Es reicht hier bereits, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass der fragliche Gegenstand aus einer rechtswidrigen Katalogtat „herrührt“, ohne dass die Tat nachgewiesen werden muss.

Die Anforderungen an das „Herrühren“ sind indes nicht sonderlich hoch. Das Gericht kann seine Überzeugung von der inkriminierten Herkunft des Gegenstandes auf 

  • das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war,
  • die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist, sowie
  • die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen stützen.

Mühsame Abwehr der Einziehungsanordnung

Um die Einziehung abzuwenden, muss der Betroffene dem Gericht gegenüber nachweisen, dass er rechtmäßiger Inhaber des fraglichen Vermögensgegenstandes ist. Bloßes Schweigen des Betroffenen oder Bestreiten mit Nichtwissen reicht dafür in aller Regel nicht aus.

Diese Beweislastumkehr stellt die Betroffenen in der Praxis oft vor Nachweisprobleme, da das Gericht detaillierte Auskünfte darüber fordert, wie, wo und wann der Einziehungsbetroffene an den Vermögensgegenstand gelangt ist. Nicht immer dokumentiert der Betroffene die Herkunft von Vermögensgegenständen derart detailliert. Manche nennen dies auch den Straftatbestand des unerklärten Reichtums („crime of unexplained wealth“).

Hohes Missbrauchspotential

Ursprünglich hat der Gesetzgeber die erweiterte selbstständige Einziehung als Mittel zum Kampf gegen die organisierte Kriminalität und den internationalen Terrorismus geschaffen. Der Katalog von Anknüpfungstaten, die eine selbstständige Einziehung ermöglichen, umfasst mittlerweile aber auch die bandenmäßige Steuerhinterziehung und den dehnbaren Straftatbestand der Geldwäsche. Hinzu kommt ein denkbar lapidarer Umgang von Ermittlungsbehörden und Strafgerichten mit diesem mächtigen Einziehungsinstrument.

Einziehung von Bargeld trotz Einstellung des Strafverfahrens möglich

Die selbstständig erweiterte Einziehung kommt häufig in Kombination mit der Nichtabgabe einer Barmittelanmeldung zum Zuge. Wenn zum Beispiel ein Reisender am Flughafen eine Bargeldmenge von über 10.000 Euro mit sich führt und die Zollbeamten im Rahmen einer Kontrolle darauf stoßen, stellen sie den Geldbetrag in aller Regel zunächst sicher. Kann der Betroffene dann nicht schlüssig erklären, woher die Geldsumme stammt, steht schnell der Verdacht der Geldwäsche oder Steuerhinterziehung im Raum. Die Zollbehörde wird das Verfahren dann an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterleiten.

Selbst wenn die Staatsanwaltschaft nach erfolgter Ermittlung keine Vortat nachweisen kann, wird sie dennoch erfahrungsgemäß im Zweifel eine Einziehung des Bargelds beim Gericht beantragen, so auch 2019 in einem Fall vor dem Landgericht Hamburg (Beschluss vom 07.03.2019, Aktenzeichen: 614 Qs 21/18) geschehen.

Bargeldeinziehung Verfassungswidrig?

Das Recht der Vermögensabschöpfung hat der Gesetzgeber kürzlich umfassend reformiert und dabei auch das Instrument der selbstständig erweiterten Vermögensabschöpfung hinzugefügt. Es mehren sich jedoch die Anzeichen, dass die Praxis der erweiterten Einziehung verfassungswidrig sein könnte.

Grund dafür ist nicht zuletzt die Verletzung

  • der Unschuldsvermutung und der Selbstbelastungsfreiheit durch die Beweislastumkehr auf den Betroffenen,
  • des Schuldprinzips und
  • des Rückwirkungsverbots.

Unsere Beratungsleistungen bei der Einziehung von Bargeld und Vermögenswerten

Wurden bei Ihnen Vermögensgegenstände sichergestellt und aufgrund dessen ein Strafverfahren wegen einer Anlasstat eröffnet, unterstützen wir Sie an allen Fronten: 

  • Wir übernehmen Ihre Verteidigung und räumen bei Möglichkeit den Tatverdacht aus. 
  • Sollte das Gericht nach Einstellung des Anlassverfahrens trotzdem die Einziehung des Geldes/Gegenstandes anordnen, gibt es dem Betroffenen zunächst die Möglichkeit einer Stellungnahme. Wir bereiten diese Stellungnahme für Sie vor und legen detailliert und schlüssig die Herkunft des Vermögensgegenstandes dar. 
  • Gleichzeitig beantragen wir beim Gericht eine mündliche Verhandlung, bei der Entlastungszeugen gehört werden müssen. 
  • Auch kann der Verstoß des Gerichts gegen formale Voraussetzungen im Einziehungsverfahren zur sofortigen Einstellung und Freigabe des Vermögensgegenstandes führen. Wir prüfen für Sie, ob alle Formalien eingehalten worden sind. Da es sich bei der selbstständig erweiterten Einziehung um ein relativ junges Verfahren handelt, sind solche Fehler des Gerichts nicht selten. Unserer Erfahrung nach sind Staatsanwaltschaften und Gerichte noch nicht vollends mit diesem Instrument vertraut. 
  • Bei Gegenständen mit hohem Wert bzw. bei hohen Bargeldsummen bietet sich als letztes Mittel die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde an. Deren Erfolgsaussicht ist aufgrund der zahlreichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 76a Abs. 4 StGB hoch. Gegebenenfalls legen wir für Sie auch eine Verfassungsbeschwerde ein.

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