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Ein besonders einschneidendes Instrument der Strafverfolgung ist die in § 76a Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB) geregelte „selbstständig erweiterte Einziehung“. Sie kommt immer dann zur Anwendung, wenn die Ermittlungsbehörde einen Vermögensgegenstand (zumeist Bargeld) unklarer Herkunft sicherstellt. Ist die Behörde davon überzeugt, dass es sich dabei um einen Gegenstand handelt, der aus einer rechtswidrigen Tat stammt, regt sie beim zuständigen Gericht die Einziehung des Gegenstandes an.
Für die selbstständig erweiterte Einziehung reicht ein „Anlassverfahren“ wegen einer Katalogtat aus § 76a Abs. 4 StGB. Eine Einziehung ist nämlich nicht bei allen Delikten möglich, sondern nur bei bestimmten sogenannten Katalogstraftaten.
Für die Einleitung eines Anlassverfahrens genügt bereits ein Anfangsverdacht der Ermittler. Die Einziehung kann dabei unabhängig von einem Schuldspruch oder einer Verurteilung des Betroffenen ergehen. Es reicht hier bereits, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass der fragliche Gegenstand aus einer rechtswidrigen Katalogtat „herrührt“, ohne dass die Tat nachgewiesen werden muss. Die Anforderungen an das „Herrühren“ sind indes nicht sonderlich hoch. Das Gericht kann seine Überzeugung von der inkriminierten Herkunft des Gegenstandes auf
stützen.
Um die Einziehung abzuwenden, muss der Betroffene dem Gericht gegenüber nachweisen, dass er rechtmäßiger Inhaber des fraglichen Vermögensgegenstandes ist. Bloßes Schweigen des Betroffenen oder Bestreiten mit Nichtwissen reicht dafür in aller Regel nicht aus.
Diese Beweislastumkehr stellt die Betroffenen in der Praxis oft vor Nachweisprobleme, da das Gericht detaillierte Auskünfte darüber fordert, wie, wo und wann der Einziehungsbetroffene an den Vermögensgegenstand gelangt ist. Nicht immer dokumentiert der Betroffene die Herkunft von Vermögensgegenständen derart detailliert. Manche nennen dies auch den Straftatbestand des unerklärten Reichtums („crime of unexplained wealth“).
Ursprünglich hat der Gesetzgeber die erweiterte selbstständige Einziehung als Mittel zum Kampf gegen die organisierte Kriminalität und den internationalen Terrorismus geschaffen. Der Katalog von Anknüpfungstaten, die eine selbstständige Einziehung ermöglichen, umfasst mittlerweile aber auch die bandenmäßige Steuerhinterziehung und den dehnbaren Straftatbestand der Geldwäsche. Hinzu kommt ein denkbar lapidarer Umgang von Ermittlungsbehörden und Strafgerichten mit diesem mächtigen Einziehungsinstrument.
Die selbstständig erweiterte Einziehung kommt häufig in Kombination mit der Nichtabgabe einer Barmittelanmeldung zum Zuge. Wenn zum Beispiel ein Reisender am Flughafen eine Bargeldmenge von über 10.000 Euro mit sich führt und die Zollbeamten im Rahmen einer Kontrolle darauf stoßen, stellen sie den Geldbetrag in aller Regel zunächst sicher. Kann der Betroffene dann nicht schlüssig erklären, woher die Geldsumme stammt, steht schnell der Verdacht der Geldwäsche oder Steuerhinterziehung im Raum. Die Zollbehörde wird das Verfahren dann an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterleiten.
Selbst wenn die Staatsanwaltschaft nach erfolgter Ermittlung keine Vortat nachweisen kann, wird sie dennoch erfahrungsgemäß im Zweifel eine Einziehung des Bargelds beim Gericht beantragen, so auch 2019 in einem Fall vor dem Landgericht Hamburg (Beschluss vom 07.03.2019, Aktenzeichen: 614 Qs 21/18) geschehen.
Das Recht der Vermögensabschöpfung hat der Gesetzgeber kürzlich umfassend reformiert und dabei auch das Instrument der selbstständig erweiterten Vermögensabschöpfung hinzugefügt. Es mehren sich jedoch die Anzeichen, dass die Praxis der erweiterten Einziehung verfassungswidrig sein könnte. Grund dafür ist nicht zuletzt die Verletzung
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