Kanzlei für Ermittlungen Schwarzarbeit Scheinselbstständigkeit

Ermittlungen wegen Schwarzarbeit oder Scheinselbstständigkeit

Was tun bei Vorwurf der Schwarzarbeit/Scheinselbstständigkeit sowie Veruntreuung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB)?

 

Viele Arbeitgeber, besonders in der Baubranche, bekommen es immer wieder mit Vorwürfen zu tun, sie würden

  • Mitarbeiter beschäftigen, die nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden sind,
  • Mitarbeiter beschäftigen, für die sie keine Lohnsteuer abführen würden,
  • Schwarzarbeit betreiben oder
  • Subunternehmer beauftragen, bei denen es sich um Scheinselbstständige handelt, sodass diese Subunternehmer ebenfalls als Angestellte zu behandeln wären.

In aller Regel führen diese Vorwürfe zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren – wenn auch oft zu Unrecht.

Vorwurf der Schwarzarbeit/Scheinselbstständigkeit sowie Veruntreuung

Wie kommt es zu den Vorwürfen?

Unserer Erfahrung nach kommt es im Wesentlichen dann zu Ermittlungen wegen Schwarzarbeit, wenn

  1. eine Kontrolle durch den Zoll vorgenommen wird/wurde,
  2. eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt durchgeführt wird,
  3. es zu einer Umsatzsteuer-Nachschau oder einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung kommt oder
  4. anonyme Anzeigen von ehemaligen Geschäftspartnern oder Mitarbeitern bei den Behörden eingehen.

Es handelt sich dabei um Vorwürfe, die Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz umfassen. Für die Überprüfung ist der Zoll zuständig. Die Kontrollen vom Zoll sind allseits bekannt und führen häufig zu Folgeverfahren.

Solche Verfahren können sich auch daraus ergeben, dass eine illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern stattfindet und sich aus dieser Konstellation dann Folgeprobleme ergeben. Sollte der Verdacht von Scheinrechnungen bestehen, veranlassen die zuständigen Finanzämter regelmäßig Kontrollmitteilungen, die dann häufig der Anlass für weitere Überprüfungen und Maßnahmen sind.

Erstaunlich häufig ist Anlass für Ermittlungen eine anonyme Anzeige, die sich jedoch oft aufgrund der Erkenntnisse und des Schreibstils dem/der Ex-Freund/in oder einem/r ehemaligen Mitarbeiter/in zuordnen lässt. Anzeigen von ehemaligen Geschäftspartnern kommen hingegen nur selten vor. In letzter Zeit werden derartige anonyme Anzeigen auch oftmals von ehemaligen Mitarbeitern erstattet, die sich – aus welchen Gründen auch immer – ungerecht behandelt fühlen und dem ehemaligen Arbeitgeber einen Denkzettel verpassen wollen.

Welche Strafen drohen bei Schwarzarbeit und Veruntreuung?

Nach § 266a StGB macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber Arbeitsentgelt vorenthält oder veruntreut. Dieser Straftatbestand geht nahezu immer mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) einher. Bei der Steuerhinterziehung wird regelmäßig der Vorwurf der Lohnsteuerhinterziehung erhoben.

Während strafrechtlich eine mehrjährige Freiheitsstrafe die Folge sein kann, sind häufig in der Praxis die Nachforderungen vom Finanzamt und der Deutschen Rentenversicherung der finanzielle Dolchstoß.

Da die Verjährungsfrist bei Schwarzarbeit, konkret gerichtet auf die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, bis zu 30 Jahre beträgt, gehen die Strafen aufgrund von Säumniszuschlägen und Zinsen oft in die Millionenhöhe. Dies kann selbst bei nur einer geringen Mitarbeiteranzahl auftreten.

Unternehmer, die sich dagegen wehren, müssen damit rechnen, dass sowohl das Finanzamt als auch die Rentenversicherung zunächst alle Nachzahlungen geltend machen. Zur Durchsetzung der Forderung können Bankkonten gepfändet oder andere Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.

 

Ein Beispiel:

Ein Bauunternehmer hat sich auf den Trockenbau spezialisiert. Da er gerade in den Sommermonaten viel zu tun hat, beauftragt er Subunternehmer, die einige der Arbeiten ausführen. Mit seinen eigenen Mitarbeitern kann er nicht alle Aufträge abarbeiten, will aber andererseits auch keine Aufträge ablehnen.

Zwei Jahre später stellt sich heraus, dass – obwohl er alle Subunternehmer immer kontrolliert hat und sich Unbedenklichkeitsbescheinigungen etc. hat vorlegen lassen –, einige Subunternehmer nicht alle Mitarbeiter angemeldet und andere Subunternehmer gar nicht existiert haben, sondern alle Unterlagen Fälschungen waren.

 

Da der Bauunternehmer aber Rechnungen von den Subunternehmern verbucht hat und damit seinen Gewinn als Betriebsausgabe verringerte, führt die Staatsanwaltschaft – manchmal zunächst der Zoll selbst – ein Strafverfahren wegen Verdachts der Veruntreuung von Arbeitnehmeranteilen sowie Steuerhinterziehung durch.

Gleichzeitig ändert aufgrund der vermeintlichen Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft das Finanzamt die Steuerbescheide und verlangt eine fünfstellige Steuernachzahlung. Schließlich meldet sich auch noch die Rentenversicherung, die für die letzten Jahre Sozialversicherungsabgaben nachfordert, weil der Unternehmer vermeintlich Schwarzarbeiter beschäftigt hatte.

Wie sollten sich Unternehmer bei Ermittlungen zur Schwarzarbeit verhalten?

In einem solchen Fall sollte man niemals selbst mit den Behörden sprechen. Alle Aussagen können gegen den Beschuldigten und das Unternehmen verwendet werden. Unserer Erfahrung nach werden häufig unbedachte und unglückliche Formulierungen verdachtserhärtend gewertet. Bitte holen Sie sich dringend anwaltlichen Rat von unseren Experten.

Man sollte sich daher unverzüglich an einen Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht wenden.

In solchen Fällen besteht nämlich eine besondere Wechselwirkung von Steuerrecht, Strafrecht und Sozialversicherungsrecht, weil drei Verfahren parallel zu führen sind:

  1. das Strafverfahren,
  2. das Verfahren beim Finanzamt,
  3. das Verfahren bei der Deutschen Rentenversicherung.

Alle Verfahren werden grundsätzlich unabhängig voneinander geführt und bedingen sich nicht gegenseitig. Selbstverständlich tauschen sich die zuständigen Sachbearbeiter aus. Daher muss eine umfassende Beratung/Verteidigung berücksichtigen, dass die Strategie das bestmögliche Ergebnis für alle Verfahren abbildet.

Die umfassenden und komplexen Aspekte müssen mit dem Mandanten besprochen werden, um eine auf seinen Fall und seine Verhältnisse zugeschnittene Beratung zu gewährleisten. Denn die Hauptziele sind immer klar: das Unternehmen muss wirtschaftlich noch fortbestehen können und die Strafe muss – wenn sie sich nicht ganz vermeiden lässt – so ausfallen, dass die Existenz des Unternehmers nicht zerstört wird.

Frühzeitig WINHELLER kontaktieren

Man könnte der Meinung sein, dass die Behörden objektiv ermitteln und am Ende die Wahrheit herauskommt – sofern man unschuldig ist. Ebenfalls könnte man der Meinung sein, dass man sich am besten still verhält, wenn vielleicht doch etwas an den Vorwürfen dran ist.

Unsere Erfahrungen zeigen, dass diese Annahmen nicht nur naiv sind, sondern zu krassen und existenzvernichtenden Ergebnissen führen können. Das zeigt sich immer dann, wenn sich Betroffene sehr spät an einen Verteidiger wenden, sobald sie merken, dass ihnen das Verfahren entgleitet oder sie nicht mit der Eigenverteidigung durchdringen. Die Verteidigung gestaltet sich dann aber deutlich schwerer, und unbedachtes Handeln des Betroffenen ist kaum noch zu korrigieren. Oft haben sich die Behörden in diesem Stadium schon so sehr verrannt oder sich so eine starke Meinung gebildet, dass man nur äußerst schwer etwas dagegen machen kann.

Eine gute Verteidigung setzt immer möglichst früh an, sodass man auf die Ermittlungen Einfluss nehmen kann. Ferner kann man dadurch auch die Verfahren beim Finanzamt und der Deutschen Rentenversicherung beeinflussen. Unserer Erfahrung nach bringt eine Verteidigung sehr viel, weil der Betroffene dadurch seine Rechte umfassend wahrnehmen und eine Verteidigungsstrategie ausgearbeitet werden kann, die seine Interessen möglichst gut schützt.

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Unsere Leistungen bei Ermittlungen zu Schwarzarbeit und Veruntreuung

Sollten Sie Betroffene/r in einem Strafverfahren (Zoll oder Staatsanwaltschaft), einem steuerlichen (Ermittlungs-)Verfahren (Finanzamt) oder einem Verfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (wg. Sozialversicherungsbeiträgen) sein oder sollte eine Zollkontrolle oder sogar schon eine Hausdurchsuchung stattgefunden haben, können wir Sie umfassend bei den Verfahren begleiten und verteidigen.

Wir können

  • bei Hausdurchsuchungen anwesend sein und deren Rechtmäßigkeit prüfen,
  • die Strafverteidigung übernehmen,
  • mit den Behörden korrespondieren und Anträge stellen,
  • interne Untersuchungen durchführen, falls erforderlich,
  • Anträge beim Finanzamt auf Aussetzung der Vollziehung stellen sowie Einsprüche erstellen und einlegen,
  • Sie im Zweifelsfall auch vor Gericht vertreten,
  • Sie beraten, wie Sie sich in Zukunft verhalten sollen, um nicht erneut Probleme zu bekommen,
  • Sie vorbeugend beraten, falls Sie gar nicht erst in eine missliche Lage kommen möchten.

Transparente Kostenkontrolle

Wir stimmen unsere gesamte Tätigkeit mit Ihnen ab und beraten Sie nicht nur dazu, welche Handlungsoptionen Sie haben, sondern besprechen mit Ihnen vorher, welche Kosten auf Sie zukommen, damit Sie die Kostenkontrolle behalten.

Uns ist bewusst, dass existenzbedrohende Lagen eine große psychische Belastung darstellen. Wir sind daher bereit, uns für Sie mit aller Kraft einzusetzen, damit die Verfahren – sofern dies taktisch sinnvoll ist –, möglichst schnell beendet werden und Sie sich wieder auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.

Ihr Anwalt bei Ermittlungen zu Schwarzarbeit und Veruntreuung

Laufen gegen Sie bereits Ermittlungen wegen Schwarzarbeit, Scheinselbstständigkeit oder Veruntreuung von Sozialversicherungsbeiträgen? Oder möchten Sie sich gegen solche Ermittlungen absichern? Unsere Experten beraten Sie gerne!

Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80).