Was tun nach Einleitung eines Strafverfahrens?
Einstellung des Strafverfahrens: Rechtsanwälte für Wirtschaftsstrafrecht beraten
Falls eine Verfolgungsbehörde, wie Staatsanwaltschaft, Hauptzollamt oder Finanzamt, gegen Unternehmen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen einer Wirtschaftsstraftat eingeleitet hat, besteht kein Grund zur Panik. Für Vorwürfe wie
- Steuerhinterziehung,
- Betrug,
- Untreue,
- Korruption oder
- Geldwäsche
gibt es diverse Möglichkeiten der Einstellung eines Strafverfahrens, um eine Verurteilung zu vermeiden. Unsere Strafverteidigung verfolgt meist eine solche Einstellung als Hauptziel. Welche Möglichkeiten es für die Einstellung des öffentlichen Strafverfahrens gibt, wollen wir hier kurz darstellen.

Ausräumung des Tatverdachts (§ 170 StPO)
Unseres Erachtens sollte zunächst die bedingungslose Einstellung des Strafverfahrens als Ziel forciert werden. Lässt sich die Tat z.B. nicht nachweisen, gibt es Beweise, die aufgrund von Fehlern aus rechtlichen Gründen nicht verwertbar sind, oder bestehen Verfahrenshindernisse, so ist das Strafverfahren noch vor Anklageerhebung nach § 170 der Strafprozessordnung (StPO) einzustellen. Bei Erfolg hat der Beschuldigte weder eine Geldstrafe, Geldauflage noch ein Bußgeld zu zahlen.
Die Einstellung nach § 170 StPO ist mit einem Freispruch vergleichbar, da letztlich das Strafverfahren eingestellt wird. Allerdings geschieht dies noch vor Anklageerhebung, also noch bevor der Beschuldigte vor Gericht erscheinen musste. Damit lassen sich die psychische Belastung einer Gerichtsverhandlung und auch das Beschädigen des Ansehens – Strafprozesse sind öffentlich – vermeiden.
Um eine solche außergerichtliche Einstellung nicht zu erschweren, ist es daher außerordentlich wichtig, dass möglichst frühzeitig ein Strafverteidiger mit der Strafverteidigung betraut wird und ohne Absprache mit ihm keine schriftlichen oder mündlichen Äußerungen gegenüber den Verfolgungsbehörden abgegeben werden. Als Beschuldigter hat man das Recht auf einen Rechtsanwalt (Strafverteidiger) und darf schweigen. Bis zur Konsultation mit einem Strafverteidiger sollten alle Betroffenen daher vom Schweigerecht Gebrauch machen.
Geringfügige Schuld (§ 153 StPO)
Kann man im Gegensatz zur Einstellung nach § 170 StPO davon ausgehen, dass eine Straftat überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen werden kann, kommt eine Einstellung nach § 153 StPO in Betracht. Voraussetzung für eine solche Einstellung ist, dass dem Beschuldigten ein Vergehen und kein Verbrechen, also eine Tat, die nicht im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, bedroht ist, vorgeworfen wird. Viele Wirtschaftsstrafdelikte sind Vergehen, sodass § 153 StPO in Betracht kommt.
Jedoch muss für eine Einstellung nach § 153 StPO „die Schuld des Täters gering sein“ und es darf kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestehen. Ob die Schuld des Täters gering ist, ist eine Wertungsfrage.
In Wirtschaftsstrafsachen kommt diese Einstellungsvariante eher selten vor, da schon allein aufgrund der Bedeutung der Fälle und des Schadensumfangs sich die Verfolgungsbehörden mit der Annahme einer geringen Schuld schwertun. Häufiger hingegen ist eine Einstellung von Delikten, die „mitverfolgt“ werden. Durch eine Teileinstellung kann man so den Verfolgungsumfang in geeigneten Fällen reduzieren.
Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO)
Die unserer Beobachtung nach häufigste Einstellungsvariante ist die nach § 153a StPO. Die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft oder Finanzamt) kann bei einem Vergehen das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einstellen. Hierfür sind die Zustimmungen des zuständigen Gerichts sowie des Beschuldigten einzuholen. Die Erteilung der Geldauflage muss dazu geeignet sein, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld darf der Einstellung nicht entgegenstehen.
Diese Form der Einstellung kommt im Wirtschaftsstrafrecht besonders häufig vor, da durch die Zahlung von (hohen) Geldauflagen das Strafverfolgungsinteresse entfällt und – anders als bei einer Geldstrafe – der Beschuldigte nicht als vorbestraft gilt. Aufgrund der Einstellung wird nämlich keine Aussage über die Schuld des Beschuldigten getroffen.
In der Praxis lässt sich beobachten, dass die Einstellung nach § 153a StPO oft zu gerechten Ergebnissen führt: Die Strafverfolgungsbehörden müssen nicht weitere Kapazitäten für das Strafverfahren aufwenden, der Beschuldigte hingegen bekommt einen deutlichen „Schuss vor den Bug“, ohne dass seine Existenz zerstört wir, denn anders als bei einer Geld- oder Freiheitsstrafe gilt ein Beschuldigter, bei dem die Strafverfolgungsbehörde das Verfahren nach § 170 StPO eingestellt hat, nicht als „unzuverlässig“ im z.B. gewerberechtlichen Sinn. Auch in berufsrechtlichen (z.B. Ärzte, Architekten, Ingenieure, Steuerberater, Rechtsanwälte) und disziplinarrechtlichen (z.B. Beamte, Soldaten) Verfahren ist eine Verteidigung einfacher, wenn das Strafverfahren eingestellt wurde.
Die Geldauflage ist – nach Entscheidung des Gerichts – entweder an bestimmte gemeinnützige Organisationen oder an die Staatskasse zu zahlen. Ein Spendenabzug ist unzulässig.
Eine Grenze hinsichtlich der Höhe der Geldauflage besteht nicht. Die Höhe bestimmt sich entscheidend durch den Vorwurf und die Aktenlage; Beweislage und die rechtliche Situation sowie oftmals auch nach der aktuellen – nicht der während der Tat – wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten. Der Beschuldigte kann durch seinen Verteidiger entscheidenden Einfluss auf die Höhe der Geldauflage nehmen.
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Abschluss des Strafverfahrens aufgrund der Verhängung einer Geldstrafe
Die Geldstrafe ist keine Einstellung des Ermittlungsverfahrens im engeren Sinn. Vielmehr ist sie der strafprozessuale Abschluss des Verfahrens. Mit einer Geldstrafe wird der Angeklagte für seine Tat bestraft. Der Betrag ist an die Staatskasse zu zahlen.
Die Geldstrafe wird aus der Anzahl der Tagessätze und der Tagessatzhöhe bestimmt: Die Anzahl der Tagessätze bestimmt sich nach der Schwere der begangenen Tat. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach dem aktuellen monatlichen Nettoeinkommen des Angeklagten.
WINHELLER berät rund ums Wirtschaftsstrafrecht
Eine Verurteilung sowie ein Strafbefehl sollten nach Möglichkeit vermieden werden. Viele Rechtsschutzversicherungen verlangen nach einer Verurteilung – im Gegensatz zu einer Einstellung nach § 153a StPO – die bereits geleisteten Zahlungen für die Strafverteidigung zurück, weil vorsätzliches Handeln nicht versichert ist. In manchen Fällen ist die Ausrichtung der Verteidigung auf eine Geldstrafe sinnvoll: wenn eine Einstellung nicht möglich und ansonsten eine Freiheitsstrafe zu erwarten ist.
Für alle Betroffenen gilt: Sobald Sie von Ermittlungen erfahren, sollten Sie sich an einen Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht wenden. Unsere Experten für die Strafverteidigung stehen Ihnen gern zügig und diskret zur Verfügung.
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