Strafverfahren - Einleitung, Ablauf, Beratung
Einstellung des Strafverfahrens: Rechtsanwälte beraten zur Möglichkeit einer zügigen Einstellung
Falls eine Verfolgungsbehörde, wie die Staatsanwaltschaft, das Hauptzollamt oder die Straf- und Bußgeldsachenstelle eines Finanzamts, gegen Sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, besteht kein Grund zur Panik. Bei Vorwürfen wie
- Steuerhinterziehung,
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten (§ 266a StGB)
- Betrug,
- Untreue,
- Korruption,
- Geldwäsche,
- Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit usw.
gibt es diverse Möglichkeiten der Einstellung eines Strafverfahrens, um eine Verurteilung zu vermeiden. Es sollte dringend bereits im Ermittlungsverfahren die Tätigkeit aufgenommen und gegen den Vorwurf angekämpft werden. Unsere Strafverteidiger verfolgen meist eine Einstellung als Hauptziel und wollen gleichzeitig eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden. Welche Möglichkeiten es für die Einstellung des öffentlichen Strafverfahrens gibt, stellen wir hier kurz dar.
Ausräumung des Tatverdachts (§ 170 StPO)
Unseres Erachtens sollte zunächst die bedingungslose Einstellung des Strafverfahrens als Ziel forciert werden. Lässt sich die Tat z.B. nicht nachweisen, gibt es Beweise, die aufgrund von Fehlern aus rechtlichen Gründen nicht verwertbar sind, oder bestehen Verfahrenshindernisse, so ist das Strafverfahren noch vor Anklageerhebung nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Bei Erfolg hat der Beschuldigte weder eine Geldstrafe, Geldauflage noch ein Bußgeld zu zahlen.
Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist mit einem Freispruch vergleichbar, da letztlich das Strafverfahren eingestellt wird. Allerdings geschieht dies noch vor Anklageerhebung, also noch bevor der Beschuldigte vor Gericht erscheinen musste. Damit lassen sich die psychische Belastung einer Gerichtsverhandlung und auch das Beschädigen des Ansehens – Strafprozesse sind öffentlich – vermeiden. Mit anderen Worten kann man auch von einem „Freispruch im Ermittlungsverfahren“ sprechen.
Um eine solche Einstellung nicht zu erschweren, ist es außerordentlich wichtig, dass möglichst frühzeitig ein Strafverteidiger mit der Strafverteidigung beauftragt wird und die Vorwürfe der Behörden durch Anforderung der Ermittlungsakten prüft. Ohne Einsicht in die Ermittlungsakte sollte ein Beschuldigter niemals schriftliche oder mündliche Äußerungen gegenüber den Verfolgungsbehörden abgegeben. Es gilt also zunächst der Grundsatz: „Schweigen ist Gold“. Bis zur Konsultation eines Strafverteidigers sollten alle Beschuldigten daher vom Schweigerecht Gebrauch machen und dringend auf das Recht, einen Anwalt hinzuziehen, bestehen.
Ob eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO in Betracht kommt, hängt allein davon ab, ob nach dem Ermittlungsergebnis ein hinreichender Tatverdacht besteht oder nicht. Die Zustimmung des Beschuldigten zu einer Einstellung nach § 153a StPO ändert daran nichts.
Sieht die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen des § 170 Abs. 2 StPO als erfüllt an, muss sie das Verfahren einstellen, auch wenn der Beschuldigte mit einer Geldauflage einverstanden wäre. Umgekehrt kommt eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nicht in Betracht, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, selbst wenn der Beschuldigte dies wünscht.
Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit (§ 153 StPO)
Ist davon auszugehen, dass eine Straftat überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen werden kann, kann aber dennoch eine Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO in Betracht kommen. Voraussetzung für eine solche Einstellung ist, dass dem Beschuldigten ein Vergehen und kein Verbrechen, also eine Tat, die nicht im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist, vorgeworfen wird. Viele Delikte aus dem Wirtschafts- und Steuerstrafrecht sind Vergehen, sodass § 153 StPO in Betracht kommt.
Zusätzlich muss für eine Einstellung nach § 153 StPO „die Schuld des Täters gering sein“. Gleichzeitig darf kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen. Ob die Schuld des Täters gering ist, ist eine Wertungsfrage.
In Wirtschaftsstrafsachen kommt diese Einstellungsvariante eher selten vor, da sich die Verfolgungsbehörden schon allein aufgrund der Bedeutung der Fälle und des Schadensumfangs mit der Annahme einer geringen Schuld schwertun.
Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO)
Die unserer Beobachtung nach häufigste Einstellungsvariante ist die nach § 153a StPO. Die Strafverfolgungsbehörde kann bei einem Vergehen das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einstellen. Hierfür sind die Zustimmungen des zuständigen Gerichts der Hauptsache sowie des Beschuldigten einzuholen. Die Erteilung der Geldauflage muss dazu geeignet sein, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Ebenfalls darf die Schwere der Schuld der Einstellung nicht entgegenstehen.
Diese Form der Einstellung kommt im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht durchaus häufig vor, da durch die Zahlung von (hohen) Geldauflagen das Strafverfolgungsinteresse entfällt und – anders als bei einer Geldstrafe – der Beschuldigte nicht als vorbestraft gilt. Aufgrund der Einstellung wird keine Aussage über die Schuld des Beschuldigten getroffen. Die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK gilt fort. Über die Schuldfrage wird im Fall einer Einstellung gegen Geldauflage nämlich nicht entschieden.
In der Praxis lässt sich beobachten, dass die Einstellung nach § 153a StPO oft zu gerechten Ergebnissen führt: Die Strafverfolgungsbehörden müssen nicht weitere Kapazitäten für das Strafverfahren aufwenden, der Beschuldigte hingegen bekommt einen deutlichen „Schuss vor den Bug“, ohne dass seine Existenz zerstört wird.
Die Geldauflage ist – nach Entscheidung des Gerichts – entweder an bestimmte gemeinnützige Organisationen oder an die Staatskasse zu zahlen. Ein Spendenabzug ist unzulässig.
Eine Grenze hinsichtlich der Höhe der Geldauflage besteht nicht. Die Höhe bestimmt sich entscheidend durch den Vorwurf und die Aktenlage (Beweislage und die rechtliche Situation) sowie oftmals auch nach der aktuellen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten. Wichtig ist, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse immer anhand der aktuellen Situation beurteilt werden. Der Beschuldigte kann durch seinen Verteidiger entscheidenden Einfluss auf die Höhe der Geldauflage nehmen.
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Eine Verurteilung in einer öffentlichen Hauptverhandlung oder ein Strafbefehl sollten nach Möglichkeit vermieden werden. Viele Rechtsschutzversicherungen verlangen nach einer Verurteilung – im Gegensatz zu einer Einstellung nach § 153a StPO – die bereits geleisteten Zahlungen für die Strafverteidigung zurück, weil vorsätzliches Handeln nicht versichert ist. In manchen Fällen ist die Ausrichtung der Verteidigung auf eine Geldstrafe aber dennoch sinnvoll: wenn eine Einstellung nicht möglich und ansonsten eine Freiheitsstrafe zu erwarten ist.
Für alle Betroffenen gilt: Sobald Sie von Ermittlungen erfahren, sollten Sie einen Strafverteidiger hinzuziehen. Unsere Experten für die Strafverteidigung stehen Ihnen gern zügig und diskret zur Verfügung.
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