Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht

Wirtschaftsstrafrecht

Anwälte für Wirtschaftsstrafrecht beraten bundesweit

Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder können schnell (zu Recht und zu Unrecht) in das Fadenkreuz von Staatsanwaltschaft, Finanzamt oder Zoll geraten.

Unterlaufen bewusste oder fahrlässige Verstöße, leiten die Behörden schnell strafrechtliche Verfahren oder Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.

Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht

Was ist Wirtschaftsstrafrecht?

Das Wirtschaftsstrafrecht erfasst im Grunde alle Delikte, die im weitesten Sinne dem wirtschaftlichen Bereich zuzuordnen sind. Darunter fallen Straftaten wie

  • Untreue,
  • Korruption,
  • (Lieferanten-)Betrug,
  • Insolvenzdelikte sowie
  • (zollrechtliche) Steuerstraftaten (insbesondere Steuerhinterziehung, Steuergefährdung und Schmuggel),
  • Verstöße gegen Verbrauchssteuergesetze (insb. Tabaksteuer, Alkoholsteuer und Energiesteuer),
  • Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht.

Unternehmen sind nicht straffähig aber durch Geldbußen bedroht

Unternehmen (juristische Personen; UG, GmbH, AG, aber auch gemeinnützige UG, GmbH und auch der Verein) sind nach deutschem Recht als solche nicht straffähig. Vielmehr haften in diesen Fällen die verantwortlichen Geschäftsführer für Rechtsverstöße des Unternehmens. Dies gilt sowohl für bestellte als auch faktische Geschäftsführer (also diejenigen, die zwar das Amt nicht formell inne haben, aber wie Geschäftsführer handeln).

Gleichwohl können Unternehmen nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht sanktioniert werden: Liegt eine Anknüpfungstat (Straftat oder Ordnungswidrigkeit) durch einen Repräsentanten des Unternehmens vor, kann das Unternehmen gemäß § 30 Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) mit einer Geldbuße in Millionenhöhe belegt werden.

Siemens-Affäre brachte Unternehmensstrafrecht ins Rollen

Zu den besonders aufsehenerregenden Fällen in Deutschland im Bereich der Wirtschaftskriminalität zählen Korruptionsaffären wie in den Fällen Siemens oder VW. Auch die Deutsche Bank steht immer wieder im Fokus der Ermittlungen der Finanzverwaltung und wird sogar mit den allseits bekannten Cum-ex-Geschäften in Zusammenhang gebracht.

Die Siemens-Affäre von 2006 gilt als Startschuss in ein modernes deutsches Unternehmensstrafrecht und trat in der Politik eine noch heute anhaltende Debatte über die Strafbarkeit von Unternehmen los. Denn bei Siemens lagen nicht nur sporadische Rechtsverstöße durch einzelne Mitarbeiter vor, sondern es bestand eine Unternehmenskultur, die Schwarzgeldkassen und Bestechungsdelikte tolerierte oder teils sogar mittelbar förderte. Gleichzeitig gilt die Siemens-Affäre als Wegbereiter für einen noch jungen Zweig der Rechtsberatung: Die Compliance.

Heute sind ganze Abteilungen von Kanzleien damit ausgelastet, in Unternehmen strafrechtlich relevanten Rechtsverstößen vorzubeugen bzw. diese zu identifizieren, bevor sie an die Öffentlichkeit gelangen. Interne Ermittlungen durch Rechtsanwälte bei bereits begangenen oder vermuteten Rechtsverstößen dienen dazu, das Ausmaß und die wirtschaftliche Bedeutung der Straftaten einzuschätzen.

Die interne Aufdeckung von Rechtsverstößen und deren Weiterleitung an die Ermittlungsbehörden wird in der Rechtsprechung strafmildernd berücksichtigt. Auch das Vorhandensein eines Compliance-Management-Systems und die Durchführung interner Ermittlungen können als strafmildernder Umstand angesehen werden.

Verteidigung bei Cum-ex- und Goldfinger-Geschäften

Die Cum-ex, Cum-cum- und Goldfinger-Geschäfte sind Steuersparmodelle, die durch das Ausnutzen einer Gesetzeslücke möglich wurden. Die Besonderheit an diesen Fällen: Obwohl die angesprochene Gesetzeslücke und deren Missbrauchspotential dem Finanzministerium bekannt war, hat der Gesetzgeber über Jahre hinweg nichts an den betreffenden Regelungen geändert.

Da es sich beim Steuerstrafrecht maßgeblich um „Blankettstrafrecht“, also um Strafrecht, das auf der Verletzung von Steuervorschriften beruht, handelt, ist hier die Bewertung des steuerlichen Sachverhalts entscheidend für eine Strafbarkeit. Ist die Erlangung von Steuervorteilen über das Steuersparmodell als mit dem Steuerrecht vereinbar anzusehen, entfällt auch eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung. Spezielle Kenntnisse in steuerrechtlichen Sachverhalten sind daher bei der Strafverteidigung in Steuerstrafsachen unentbehrlich. 

Verteidigung im Zollstrafrecht

Anwalt für Zoll- und Wirtschaftsstrafrecht

Gleiches gilt z.B. für zollrechtliche – auch dem Wirtschaftsstrafrecht zugehörig – Straftaten, wie Steuerhinterziehung durch Unterfakturierung, Verstöße gegen außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen sowie verbrauchssteuerrechtliche Verstöße (Tabaksteuer, Alkoholsteuer). Solche Verstöße waren bislang weniger medienwirksam, haben aber mindestens eine genauso hohe Sprengkraft und Bedeutung.

Verstöße bei Zollsachen haben nicht nur eine strafrechtliche Bewandtnis, sondern können auch erhebliche wirtschaftliche Verluste nach sich ziehen. Gerade hier ist eine effektive und umfangreiche Compliance, wozu auch die Schulung der handelnden Angestellten gehört, unerlässlich. Die geschickte Verhandlung mit den Zollämtern ist hierbei zentral und wird von unseren Anwälten für Zoll- und Wirtschaftsstrafrecht für Betroffene gern übernommen.

Verstöße geschehen oft ungewollt

Abgesehen von offensichtlich vorsätzlichen Handlungen, werden viele Verstöße oft ungewollt begangen: So beobachten wir häufig, dass z.B. Unkenntnis von zollrechtlichen Vorschriften (falsche Rechnungspreise, Transportkosten werden nicht richtig hinzugerechnet, Entwicklungskosten oder Gegenleistungen aus anderen Geschäften nicht berücksichtigt) zu einer zu niedrigen Einfuhrabgabenfestsetzung führt. Auch die Verletzung von nur einer der zahlreichen nationalen und EU-Vorschriften zur Einfuhr kann eine strafrechtliche Haftung (z.B. Bannbruch) auslösen.

Gleiches gilt, wenn Ware z.B. in die Türkei verkauft wird, aber letztlich im Iran landet. Auch hier kommt es maßgeblich darauf an, ob leitende Angestellte von den Verstößen Kenntnis hatten und ob dies glaubhaft ist. Bei der Steuerhinterziehung kommt es zumeist entscheidend darauf an, ob es sich um fahrlässig begangene Fehler handelt oder ein gezielt rechtswidriges Handeln vorliegt. Den Einwand, man habe mangelnde Kenntnis von Rechtsverstößen oder gar den einschlägigen Vorschriften, werten die Finanzämter oft als unbeachtliche Schutzbehauptung bzw. es wird das Argument genutzt, man habe sich gegebenenfalls erforderliche Fachkenntnis zu beschaffen, z.B. durch Rechtsberatung.

Unserer Beobachtung nach wird der Vorwurf der Steuerhinterziehung zum Teil von manchen Finanzbeamten übereifrig erhoben. Meist geschieht dies aus strategischem Kalkül, um weitere rechtliche Befugnisse nutzen zu können, die ohne ein Strafverfahren nicht möglich wären. 

Sie benötigen Unterstützung?

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder möchten einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Häufig gestellte Fragen beantworten wir in unseren FAQs.

Oder rufen Sie uns an: +49 (0)69 76 75 77 80
 

Kontakt

Kontakt
captcha

Bei Ermittlungsverfahren nur mit Anwalt agieren

Grundsätzlich wird ein Ermittlungsverfahren aufgrund eines Anfangsverdachts hinsichtlich der Begehung einer Straftat eingeleitet. Bei einer Vernehmung sollte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und nur in Anwesenheit seines Verteidigers oder nach vorheriger Absprache mit diesem aussagen.

In der Regel sollte das Ziel der Verteidigung in der Einstellung des Ermittlungsverfahrens und somit der Verhinderung einer Anklage und damit eines Gerichtsverfahrens gegen den Beschuldigten liegen. Sollte es doch zu einer Anklage kommen, besteht die Verteidigungsstrategie in einem Freispruch oder in der Reduzierung des Strafmaßes und einer schnellstmöglichen Beendigung des Verfahrens, um den Reputationsschaden gering zu halten.

Frühzeitig Beratung im Wirtschaftsstrafrecht in Anspruch nehmen

Aufgrund langer Verjährungsfristen und neuer Ermittlungsmethoden können Straftaten nicht nur nach Jahren aufgedeckt, sondern auch geahndet werden. Das strafrechtliche Verjährungssystem ist insbesondere in Kombination mit steuerrechtlichen Sachverhalten sehr komplex.

Um insbesondere im Sinne einer effektiven Compliance Fehler zu erkennen und zu vermeiden, sollten Unternehmen, aber auch Privatpersonen, eine präventive Beratung zur Fehleraufdeckung nutzen.

Spätestens nach Einleitung eines Strafverfahrens oder bei einer (Haus-)Durchsuchung sollten sich Betroffene unverzüglich strafrechtlich beraten lassen, um sich alle Verteidigungsstrategien offen zu halten und die beste wählen zu können.

Bei einer frühzeitigen Verteidigung kann unser Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Einfluss auf das Ermittlungsverfahren zugunsten des Beschuldigten nehmen.

Unser Beratungsangebot im Wirtschaftsstrafrecht

Wir beraten Unternehmer, Gesellschafter, Geschäftsführer, Aufsichtsräte, Vorstandsmitglieder, aber auch Mitarbeiter zu Anschuldigungen rund um:

  • Korruptionsvorwürfe
  • Betrug
  • Unterschlagung und Untreue
  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Arbeitsstrafrecht)

Ihr Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht

Sie möchten einem Ermittlungsverfahren vorbeugen oder sehen sich bereits damit konfrontiert? Ihre perfekten Anwälte für die Verteidigung und Beratung im Wirtschaftsstrafrecht finden Sie bei uns!

Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 76 75 77 80).