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Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes – also eine Leistung an Gewerbetreibende oder Freiberufler – oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent für Rechnung des Leistenden vorzunehmen (= Bauabzugsteuer) und an das Finanzamt abzuführen (§ 48 EStG).
Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Bauunternehmer dem Leistungsempfänger, also dem Auftraggeber, eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt.
Die Bauabzugsteuer sollte nicht mit dem Abzug des Umsatzsteuerbetrags verwechselt werden.
Mit der Bauabzugsteuer will der Gesetzgeber Schwarzarbeit eindämmen und das Steueraufkommen sichern.
Die Nichtabführung der Bauabzugsteuer stellt eine Steuerhinterziehung dar, wenn dies vorsätzlichgeschehen ist. Damit drohen nicht nur eine Nachversteuerung der letzten zehn Jahre und zusätzliche Säumniszuschläge und Zinsen, sondern auch eine langjährige Freiheitsstrafe.
Der Vorsatz wird unseres Erachtens manchmal vorschnell von den Finanzämtern bejaht, was nicht nur zu einer längeren Festsetzungsverjährungsfrist führt, sondern auch zu einem Strafverfahren. Aber selbst ein fahrlässiger Verstoß kann ein Bußgeld zur Folge haben.
Hat das Finanzamt noch kein Strafverfahren eingeleitet, kann man sich an einen Steuerberater werden, der sich mit dem Bauabzugsteuerverfahren auskennt. Spätestens aber, wenn ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder man mit der Einleitung eines solchen rechnet, sollte man sich an einen Rechtsanwalt wenden, der eine Verteidigungsstrategie ausarbeitet. In manchen Fällen ist sogar noch die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige möglich. Die Voraussetzungen sind jedoch gründlich zu prüfen, damit man dem Finanzamt nicht noch Belastendes liefert.
Sollten Sie Betroffene/r in einem Straf- oder Steuerverfahren wegen Hinterziehung der Bauabzugsteuer sein, können wir Sie umfassend bei den Verfahren begleiten und verteidigen.
Wir können
Wir stimmen unsere gesamte Tätigkeit mit Ihnen ab und beraten Sie nicht nur, welche Handlungsoptionen Sie haben, sondern besprechen mit Ihnen vorher, welche Kosten auf Sie zukommen, damit Sie die Kostenkontrolle behalten.
Uns ist bewusst, dass existenzbedrohende Lagen eine große psychische Belastung darstellen. Wir sind daher bereit, uns für Sie mit aller Kraft einzusetzen, damit die Verfahren – sofern dies taktisch sinnvoll ist – möglichst schnell beendet werden und Sie sich wieder auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.
Gegen Sie laufen Ermittlungen oder bereits ein Strafverfahren wegen Hinterziehung der Bauabzugsteuer? Unser Experte Rechtsanwalt Stefan Winheller (Fachanwalt für Steuerrecht) hilft Ihnen gerne weiter. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder per Telefon (069 76 75 77 80).
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