Kanzlei für Verhalten bei Durchsuchungen im Unternehmen

Durchsuchungen im Unternehmen: So verhalten Sie sich richtig

Wann kommt es zu einer Durchsuchung?

Bei einer Durchsuchung suchen die Ermittlungsbeamten zielgerichtet nach Beweismitteln, die der Inhaber von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will. Ein Anfangsverdacht ist für eine Durchsuchungsanordnung bereits ausreichend. Es müssen somit tatsächliche Anhaltspunkte – noch keine Beweise! – dafür vorliegen, dass eine Straftat begangen oder versucht worden ist. Die Durchsuchung muss auf Grundlage eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses stattfinden. Nur in Ausnahmefällen kann „bei Gefahr im Verzug“ eine Durchsuchung auch auf Anordnung der Staatsanwaltschaft beginnen.

Durchsuchungen dienen grundsätzlich dazu, Beweismittel in den Geschäftsräumen sowie Wohnungen der Beschuldigten aufzufinden, wenn der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt. Durchsucht werden in der Regel auch

  • Computer,
  • Tablets,
  • Mobiltelefone,
  • EDV-Anlagen und
  • andere Datenträger,

die zu diesem Zweck im Rahmen der Hausdurchsuchung beschlagnahmt werden, damit sie in den Räumen der Ermittlungsbehörden gesichert werden.

Beratung bei Durchsuchung im Unternehmen

Wer darf durchsuchen?

Grundsätzlich dürfen Polizeibeamte, Beamte des Finanzamts sowie Beamte des Zolls durchsuchen. Die Beamten müssen sich dabei ausweisen.

Wer kann von der Durchsuchung betroffen sein?

Nicht nur Beschuldigte können von Durchsuchungen betroffen sein. Auch dritte Personen können infrage kommen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass Beweismittel sich in den zu durchsuchenden Räumen befinden. Im Grunde kann daher grundsätzlich jeder von einer Hausdurchsuchung betroffen sein.

Welche Rechte habe ich bei einer Durchsuchung?

ei einer Durchsuchung haben Betroffene das Recht auf rechtsanwaltlichen Beistand. Dieses Recht sollte unbedingt genutzt werden. Ein hierfür notwendiger Anruf darf von den Behörden nicht verweigert werden.

Ein Anwalt kann die formalen Voraussetzungen der Hausdurchsuchung prüfen sowie die Hausdurchsuchung insoweit begleiten, sodass die Verfahrensrechte des Beschuldigten gewahrt werden. Ferner weiß der Rechtsanwalt in der Regel, welche Rückfragen beantwortet werden müssen, bei welchen eine Antwort opportun ist und bei welchen Fragen lieber vom Schweigerecht Gebrauch gemacht werden sollte. Vermeintlich unverfängliche Fragen haben oftmals einen kriminaltaktischen Hintergrund, und unbedarfte Aussagen lassen sich später nur schwer oder gar nicht mehr korrigieren. Beschuldigte sind nicht selten überrascht, welche Bedeutung ihre Aussagen während einer Hausdurchsuchung haben und wie sehr diese die Verteidigung erschweren, auch wenn sie aus vermeintlichen Gründen der Kooperation, zum Widerlegen des Tatvorwurfs oder zur Stimmungsverbesserung erfolgten.

Des Weiteren haben Betroffene das Recht zu schweigen (in aller Regel ist davon auch Gebrauch zu machen!), sich die Dienstausweise zeigen sowie den Durchsuchungsbeschluss aushändigen zu lassen. Auch ein Verzeichnis über die beschlagnahmten Gegenstände ist vor Ort von den Beamten auszuhändigen.

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Oder rufen Sie uns an: +49 (0)69 76 75 77 80
 

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Notfall-Checkliste: Beamte stehen vor der Tür, was nun?

Sollten Beamte bei Ihnen vor der Tür stehen, oder sollten Sie anderweitig von einer bei Ihnen stattfindenden Durchsuchung erfahren haben, kann die nachfolgende Checkliste Ihnen eine erste grobe Handlungsempfehlung geben:

1. Zeigen Sie sich grundsätzlich kooperationsbereit, indem Sie freundlich bleiben. Sagen Sie nichts zum Vorwurf! Sagen Sie generell möglichst wenig. Sie haben das Recht zu schweigen. Davon sollten Sie unbedingt Gebrauch machen, da Sie die Hausdurchsuchung keinesfalls mit Angaben zur Sache verhindern werden. Sprechen Sie mit den Beamten lediglich über den Ablauf der Durchsuchung, falls nötig. Führen Sie auch keine vermeintlichen Small-Talk-Gespräche, z.B. wo Sie letztens im Urlaub waren, was Sie nach der Arbeit machen, etc. Nicht selten werden solche Erkenntnisse im weiteren Ermittlungsverfahren ermittlungstaktisch gegen Sie genutzt.

2. Teilen Sie den Beamten mit, dass Sie gerne einen rechtsanwaltlichen Beistand bei der Durchsuchung hätten und dass Sie zu diesem Zweck telefonieren möchten. Auch wenn die Beamten Ihr Mobiltelefon bereits beschlagnahmt haben sollten, dürfen sie Ihnen ein Telefonat mit einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl nicht verwehren – dazu müssen Sie aber eventuell ein Telefon eines der Beamten nutzen. Bitten Sie die Beamten, mit der Durchsuchung bis zum Eintreffen Ihres Rechtsanwalts zu warten. In Wirtschaftsstrafsachen kommen die Beamten unserer Beobachtung nach in der Regel dieser Bitte nach. Unsere Strafverteidiger erreichen Sie unter: +49 (0)69 76 75 77 80.

3. Lassen Sie sich den richterlichen Durchsuchungsbeschluss zeigen. Prüfen Sie, ob der Beschluss nicht älter als sechs Monate ist, ob er die zu durchsuchenden Räume zutreffend bezeichnet, ob er unterschrieben ist und auf welche Gegenstände er sich bezieht. Sollte er älter als sechs Monate sein, darf der Durchsuchungsbeschluss nicht vollzogen werden. Machen Sie die Beamten darauf aufmerksam. Verhindern Sie jedoch keinesfalls die Durchsuchung mit Gewalt.

4. Lassen Sie sich die Dienstausweise der Durchsuchungspersonen zeigen und machen Sie, wenn möglich, Kopien oder schreiben sich die Namen der Personen auf. Fragen Sie nach dem Einsatzleiter und schreiben sich unbedingt seinen Namen, Dienststelle und Telefonnummer sowie gegebenenfalls Faxnummer sowie E-Mail-Adresse auf.

5. Sollte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht möglich sein oder sollten die Beamten nicht mit der Durchsuchung warten wollen, können Sie Zeugen (Mitarbeiter, Nachbarn, etc.) hinzuziehen, die die Durchsuchung mitbegleiten und darauf achten, dass nur die im Durchsuchungsbeschluss festgelegten Räume und Gegenstände durchsucht werden.

6. Nach Abschluss der Durchsuchung lassen Sie sich ein Beschlagnahmeprotokoll aushändigen und prüfen Sie, ob alle beschlagnahmten Gegenstände korrekt verzeichnet sind. Widersprechen Sie der freiwilligen Herausgabe der Gegenstände – in der Regel werden die Beamten Sie danach fragen. Lassen Sie sich das Protokoll unter Angabe des Datums und der Uhrzeit vom Einsatzleiter unterschreiben. Fragen Sie nach der Aushändigung des Durchsuchungsprotokolls. Möglicherweise wird dieses jedoch erst im Nachhinein geschrieben, sodass man es Ihnen nicht sofort aushändigen kann.

7. Bestehen Sie darauf, dass die beschlagnahmten Gegenstände versiegelt werden. Dies bedeutet, dass die Gegenstände in einen Karton gelegt und mit einem Siegel gesichert werden, sodass die Auswertung des Inhalts verhindert werden kann, bevor ein Richter über ein Rechtsmittel gegen die Beschlagnahme und Durchsuchung entscheidet. Nicht immer lässt sich eine Versiegelung tatsächlich vor Ort durchsetzen.

8. Erstellen Sie – bzw. jeder der Zeugen für sich –, nachdem die Beamten gegangen sind, ein eigenes Ablaufprotokoll der Durchsuchung, in dem festgehalten wird, welche Räume (von wem) in welcher Reihenfolge durchsucht wurden und welche Gegenstände in welchem Raum gefunden/beschlagnahmt wurden.

Unternehmensdurchsuchungen vorbeugen

Durchsuchungen von Unternehmen und insbesondere Banken sind für Finanzbeamte und Zoll gang und gäbe. Unternehmen sollten sich daher aus Compliancegründen und zur Schadensminderung vorbeugend zum Verhalten bei einer Durchsuchung beraten lassen sowie gegebenenfalls – je nach Größe und Risiko des Unternehmens – Notfallpläne ausarbeiten.

Gerade für Unternehmen, die mit (sensiblen) Kundendaten arbeiten, kann die Beschlagnahme von Unterlagen/EDV schwerwiegende Folgen haben, insbesondere dann, wenn zu viele Unterlagen/EDV-Daten herausgegeben werden oder eine Herausgabe (in diesem Umfang) nicht erforderlich bzw. der Durchsuchungsbeschluss insoweit rechtswidrig war.

Da die Auswertung der Unterlagen nicht selten mehrere Wochen bis hin zu Monaten dauern kann, können Unternehmen dadurch in existenzbedrohende Schwierigkeiten geraten, wenn z.B. Auftragsunterlagen fehlen oder die Buchhaltung nicht fortgesetzt oder Jahresabschlüsse nicht erstellt werden können und Verspätungszuschläge oder gar Zwangsgelder drohen.

Auch ein ungeplanter Informationsfluss unter Mitarbeitern, die nicht auf eine Durchsuchung vorbereitet sind, ist schädlich. Daher sollten Durchsuchungspläne konkrete Ansprechpersonen beinhalten, damit eine Durchsuchung möglichst ohne unnötige Aufmerksamkeit verläuft.

Eine gute Vorbereitung auf den worst case kann einen größeren finanziellen Schaden sowie Reputationsverlust verhindern. 

Unsere Beratungsleistungen bei Durchsuchungen im Unternehmen

Wir unterstützen Unternehmen in allen Fällen von Durchsuchungen durch:

  • Vorbeugende Beratung und Schulungen von Mitarbeitern
  • Erarbeiten von auf Sie abgestimmten „Notfallplänen“
  • Rechtliche Begleitung und Beratung während einer Hausdurchsuchung
  • Rechtliche Überprüfung der Durchsuchung
  • Einlegen von Rechtsmitteln gegen den Durchsuchungsbeschluss/die Durchsuchung
  • Strafrechtliche Beratung

Ihr Anwalt für die Begleitung von Durchsuchungen

Sie möchten einer Durchsuchung vorbeugen oder sind bereits damit konfrontiert? Ihre Anwälte für Fragen rund um das Thema Durchsuchungen von Unternehmen finden Sie bei uns!

Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80).